Und es gibt keine Mut'a. Dies ist die Ansicht von Ibn 'Umar, 'Ata', asch-Scha'bi, an-Nacha'i, asch-Schafi'i und Abu 'Ubaid. Von Ahmad gibt es eine Überlieferung, dass ihr die Mut'a zusteht und die Morgengabe entfällt. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa; denn es handelt sich um eine Ehe, die keine Benennung einer Morgengabe enthält, weshalb durch sie die Mut'a verpflichtend wird, so als ob er keine für sie festgelegt hätte. Wir entgegnen mit Seinem Wort, dem Erhabenen: "Und wenn ihr sie scheidet, ehe ihr sie berührt habt, und ihr ihnen bereits eine Morgengabe festgesetzt habt, dann steht ihnen die Hälfte dessen zu, was ihr festgesetzt habt" (Qur'an 2:237). Zudem ist dies eine festgelegte Gabe, die durch den Beischlaf endgültig wird, weshalb sie durch die Scheidung davor halbiert wird, wie bei einer im Ehevertrag benannten Gabe.
Abschnitt: Wer Anspruch auf die Hälfte der Morgengabe hat, für den ist keine Mut'a verpflichtend, unabhängig davon, ob es sich um eine handelt, für die eine Morgengabe benannt wurde, oder um eine, für die keine benannt, aber nach dem Ehevertrag eine festgelegt wurde. Dies sagte Abu Hanifa bezüglich derjenigen, für die eine benannt wurde, und es ist eine der beiden älteren Ansichten von asch-Schafi'i. Von Ahmad wurde überliefert: Für jede geschiedene Frau gibt es eine Mut'a. Dies wurde auch von 'Ali ibn Abi Talib, al-Hasan, Sa'id ibn Jubair, Abu Qilaba, az-Zuhri, Qatada, ad-Dahhak und Abu Thawr überliefert, basierend auf dem Wortlaut Seines Wortes, des Erhabenen: "Und für die geschiedenen Frauen ist eine angemessene Mut'a (vorgesehen) als Pflicht für die Gottesfürchtigen." Und aufgrund Seines Wortes, des Erhabenen, an Seinen Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm: "Sag zu deinen Gattinnen..." bis zu Seinem Wort: "...so gewähre ich euch eine Mut'a und entlasse euch auf eine schöne Weise" (Qur'an 33:28). Gemäß dieser Überlieferung gibt es für jede geschiedene Frau eine Mut'a, egal ob sie eine Mufawwida ist oder eine, für die eine Morgengabe benannt wurde, ob sie bereits einen Beischlaf hatte oder nicht; aufgrund dessen, was wir erwähnten. Die offenkundige Ansicht der Rechtsschule (Madhhab) ist, dass die Mut'a nur für die Mufawwida verpflichtend ist, mit der kein Beischlaf vollzogen wurde, wenn sie geschieden wird. Abu Bakr sagte: Jeder, der von Abu 'Abd Allah überlieferte, hat meines Wissens nach von ihm überliefert, dass er das Urteil der Mut'a nur für diejenigen fällt, für die keine Morgengabe benannt wurde, außer Hanbal, denn dieser überlieferte von Ahmad, dass für jede geschiedene Frau eine Mut'a zusteht. Abu Bakr sagte: Dies ist das, wonach ich handeln würde, gäbe es nicht die zahlreichen Überlieferungen von ihm, die das Gegenteil besagen. Wir entgegnen mit Seinem Wort, dem Erhabenen: "Es ist keine Sünde für euch, wenn ihr Frauen scheidet, solange ihr sie nicht berührt oder ihnen eine Morgengabe festgesetzt habt. Gewährt ihnen eine Mut'a." Dann sagte Er: "Und wenn ihr sie scheidet, ehe ihr sie berührt habt, und ihr ihnen bereits eine Morgengabe festgesetzt habt, dann steht ihnen die Hälfte dessen zu, was ihr festgesetzt habt." Damit hat Er den ersten Fall mit der Mut'a spezifiziert,
(14) Sure al-Baqara 237. (15) In M: "awjaba". (16) Sure al-Ahzab 28. In A, B und M fehlt: "salahan jamilan".
ولا مُتْعةَ. وهذا قولُ ابنِ عمرَ، وعَطاءٍ، والشَّعْبِىِّ، والنَّخَعِىِّ، والشافعىِّ، وأبى عُبَيْدٍ. وعن أحمدَ أَنَّ لها المُتْعةَ، ويَسْقُطُ المهرُ. وهو قولُ أبى حنيفةَ، لأَنَّه نِكاحٌ عَرِىَ عن تَسْمِيتِه، فوجَبَتْ به الْمُتْعةُ، كما لو لم يَفْرِضْ لها. ولَنا، قولُه تعالى: {وَإِنْ طَلَّقْتُمُوهُنَّ مِنْ قَبْلِ أَنْ تَمَسُّوهُنَّ وَقَدْ فَرَضْتُمْ لَهُنَّ فَرِيضَةً فَنِصْفُ مَا فَرَضْتُمْ} (١٤). ولأنَّه مَفْرُوضٌ يَسْتَقِرُّ بالدُّخولِ، فتَنَصَّفَ بالطلاقِ قبلَه، كالمُسَمَّى فى العَقْدِ.
فصل: ومَنْ وَجَبَ (١٥) لها نِصْفُ المهْرِ، لم تَجِبْ لها مُتْعةٌ، سواءٌ كانت ممَّن سُمِّىَ لها صَداقٌ أو لم يُسَمَّ لها، لكنْ فُرِضَ بعد العَقْدِ. وبهذا قال أبو حنيفةَ، فى مَن سُمِّىَ لها. وهو قديمُ قَوْلَى الشافعىِّ. ورُوِىَ عن أحمدَ: لكلِّ مُطَلَّقةٍ مَتاعٌ. ورُوِىَ ذلك عن علىِّ بن أبى طالبٍ، والحسنِ، وسعيدِ بن جُبَيْرٍ، وأبى قِلَابةَ، والزُّهْرِىِّ، وقَتادةَ، والضَّحَّاكِ، وأبى ثَوْرٍ؛ لظاهِرِ قولِه تعالى: {وَلِلْمُطَلَّقَاتِ مَتَاعٌ بِالْمَعْرُوفِ حَقًّا عَلَى الْمُتَّقِينَ}. ولقوله تعالى لنَبِيِّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: {قُلْ لِأَزْوَاجِكَ} إلى قوله: {أُمَتِّعْكُنَّ وَأُسَرِّحْكُنَّ سَرَاحًا جَمِيلًا} (١٦). وعلى هذه الرِّواية، لكلِّ مُطلَّقةٍ مَتاعٌ، سواءٌ كانت مُفَوّضةً أو مُسَمًّى لها، مدخولًا بها أو غيرَها؛ لما ذكَرْنا. وظاهرُ المذهبِ أَنَّ المُتْعةَ لا تجبُ إلَّا للمُفَوّضةِ التى لم يُدْخَلْ بها إذا طُلِّقَتْ. قال أبو بكر: كلُّ مَن رَوَى عن أبى عبدِ اللَّه، فيما أعلمُ، رَوَى عنه أنَّه لا يَحْكُمُ بالمُتْعةِ إلَّا لمن لم يُسَمَّ لها مهرٌ، إلَّا حَنْبلًا، فإنَّه رَوَى عن أحمدَ أن لكلِّ مُطلَّقةٍ مَتاعٌ. قال أبو بكر: والعملُ عليه عندِى، لولا تَوَاتُرُ الرِّواياتِ عنه بخِلافِها. ولَنا: قولُه تعالى: {لَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ إِنْ طَلَّقْتُمُ النِّسَاءَ مَا لَمْ تَمَسُّوهُنَّ أَوْ تَفْرِضُوا لَهُنَّ فَرِيضَةً وَمَتِّعُوهُنَّ}. ثم قال: {وَإِنْ طَلَّقْتُمُوهُنَّ مِنْ قَبْلِ أَنْ تَمَسُّوهُنَّ وَقَدْ فَرَضْتُمْ لَهُنَّ فَرِيضَةً فَنِصْفُ مَا فَرَضْتُمْ}. فخَصَّ الأُولَى بالمُتْعةِ،
(١٤) سورة البقرة ٢٣٧.(١٥) فى م: "أوجب".(١٦) سورة الأحزاب ٢٨. ولم يرد فى أ، ب، م: {سَرَاحًا جَمِيلًا}.