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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 141Abschnitt

Übersetzung · DE

und den zweiten Fall mit der Hälfte der festgesetzten Gabe, während er die Frauen in zwei Kategorien einteilt und für jede Kategorie ein Urteil festlegt. Dies deutet darauf hin, dass jede Kategorie durch ihr spezifisches Urteil bestimmt ist, und dies spezifiziert das, was sie erwähnten. Es ist möglich, den Befehl zur Gewährung der Mut'a bei einer Frau, die keine Mufawwida ist, als empfehlenswert (istihbab) zu interpretieren, da die beiden genannten Verse darauf hindeuten, dass sie nicht verpflichtend ist, um so die Beweiskraft der Verse und die logische Ableitung (Ma'na) in Einklang zu bringen. Denn sie ist ein verpflichtender Ausgleich in einem Vertrag; wenn in diesem ein gültiger Ausgleich benannt wurde, ist kein weiterer verpflichtend, wie bei allen anderen Austauschverträgen. Zudem steht ihr vor der Trennung keine Mut'a zu, noch etwas, das deren Stelle einnimmt, daher ist sie auch bei der Trennung nicht verpflichtend, wie bei der Frau, deren Ehemann verstorben ist.

Abschnitt: Wenn er die Frau, für die eine Morgengabe benannt wurde, nach dem Beischlaf scheidet, oder die Mufawwida, für die nach dem Beischlaf eine Morgengabe festgelegt wurde, so gibt es für keine der beiden eine Mut'a, außer gemäß der Überlieferung von Hanbal. Wir haben dies bereits erwähnt, ebenso wie die Ansicht derjenigen, die sich dieser Auffassung angeschlossen haben. Die offenkundige Ansicht der Rechtsschule (Madhhab) ist, dass für keine der beiden eine Mut'a zusteht; dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa. Von asch-Schafi'i gibt es zwei Ansichten, wie die beiden Überlieferungen; wir haben dies bereits erwähnt. Wenn dies feststeht, so ist es empfehlenswert, dass er ihr eine Mut'a gewährt. Ahmad hat dies explizit festgehalten und gesagt: „Ich mache sie für jemanden verpflichtend, für den keine Morgengabe benannt wurde, wenn aber eine Morgengabe benannt wurde, so mache ich sie nicht für ihn verpflichtend, doch ich halte es für empfehlenswert, dass er eine Mut'a gewährt, auch wenn er eine Morgengabe für sie benannt hat.“ Er hat dies nur deshalb empfohlen, weil der diesbezügliche Text allgemein ist und die Beweiskraft seiner Verpflichtung sowie die Worte von 'Ali – möge Allah mit ihm zufrieden sein – und der von uns genannten Gelehrten (A'imma) darauf hindeuten. Da die Verpflichtung aufgrund der Beweiskraft der beiden genannten Verse, die auf die Nicht-Verpflichtung hinweisen, sowie der genannten logischen Ableitung entfällt, ist es zwingend, die Belege, die darauf hindeuten, als empfehlenswert zu interpretieren oder so, dass mit ihnen ein spezifischer Fall gemeint war. Was die Frau betrifft, deren Ehemann verstorben ist, so gibt es für sie konsensgemäß (Idschma') keine Mut'a, da der allgemeine Text sie nicht umfasst, sondern nur die geschiedenen Frauen betrifft, und weil sie den Ausgleich erhalten hat, der im Austauschvertrag für sie benannt wurde, weshalb ihr darüber hinaus nichts zusteht, wie bei anderen Verträgen.

Anmerkungen

(17) In M: "an-nisa'" (die Frauen). (18) In B und M: "yumatti'uhuma" (er gewähre ihnen beiden eine Mut'a). (19) In B mit der Ergänzung: "qad" (schon/bereits). (20) In A, B und M: "bihi" (mit ihr/ihm). (21) In M: "yatanawwal" (umfasst/bezieht sich auf).

Arabisch (Quelle)

والثانيةَ بِنصْفِ المَفْرُوضِ، مع تَقْسِيمهِ للنساءِ (١٧) قِسْمَينِ، وإثْباتِه لكلِّ قِسْمٍ حُكْمًا، فيدُلُّ ذلك على اخْتصاص كلِّ قسمٍ بحُكْمِه، وهذا يَخُصُّ ما ذكَرُوه. ويَحْتَمِلُ أن يُحْمَلَ الأمرُ بالْمَتاعِ فى غيرِ المُفَوَّضةِ على الاسْتِحْبابِ؛ لدلالةِ الآيتَيْنِ اللَّتَينِ ذكَرناهما على نَفْى وُجُوبِها، جَمْعًا بين دلالةِ الآياتِ والمعنى، فإنَّه عِوَضٌ واجبٌ فى عَقْدٍ، فإذا سُمِّىَ فيه عِوَضٌ صحِيحٌ، لم يَجِبْ غيرُه، كسائرِ عُقُودِ المُعاوَضةِ، ولأنَّها لا تجِبُ لها المُتْعةُ قبلَ الفُرْقةِ، ولا ما يقومُ مَقامَها، فلم تجِبْ لها عندَ الفُرْقةِ، كالمُتَوَفَّى عنها زَوْجُها.

فصل: ولو طَلَّقَ المُسَمَّى لها بعدَ الدُّخولِ، أو المُفَوّضةَ المَفْرُوضَ لها بعد الدُّخُولِ، فلا مُتْعةَ لواحدةٍ منهما، إلَّا على روايةِ حَنْبَلٍ. وقد ذكَرْنا ذلك، وذكَرْنا قولَ مَنْ ذَهَبَ إليه. وظاهرُ المذهبِ: أنَّه لا مُتْعةَ لواحدةٍ منهما، وهو قولُ أبى حنيفةَ. وللشافعىِّ قَوْلان، كالرِّوايتَيْنِ، وقد ذكرنا ذلك. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه يُسْتَحَبُّ أن يُمَتِّعَها (١٨). نصَّ عليه أحمدُ، فقال: أنا أُوجِبُها على مَنْ لم يُسَمِّ لها صَداقًا، فإن كان (١٩) سَمَّى صَداقًا، فلا أُوجِبُها عليه، وأسْتَحِبُّ أن يُمَتِّعَ وإن سَمَّى لها صَداقًا. وإنَّما اسْتَحَبَّ ذلك لعُمُوم النَّصِّ الواردِ فيها، ودَلالتِها فى إيجابِها، وقولِ علىٍّ رضى اللَّه عنه ومَنْ سَمَّيْنا من الأئمَّةِ بها، فلمَّا امْتَنَعَ الوُجُوبُ لدلالةِ الآيتَيْنِ المذْكورَتَيْنِ على نَفْى الوُجُوبِ، ودلالةِ المَعْنَى المذكور عليه، تَعَيَّنَ حَمْلُ الأَدِلَّةِ الدَّالَّةِ عليها على الاسْتِحْبابِ، أو على أنَّه أُرِيدَ بها (٢٠) الخُصُوصُ. وأمَّا المُتَوَفَّى عنها، فلا مُتْعةَ لها بالإجْماعِ؛ لأنَّ النصَّ العامَّ لم يَتَنَاوَلْها، وإنَّما تناوَلَ (٢١) المُطَلَّقاتِ، ولأنَّها أخَذَتِ

Anmerkungen

(١٧) فى م: "النساء".(١٨) فى ب، م: "يمتعهما".(١٩) فى ب زيادة: "قد".(٢٠) فى أ، ب، م: "به".(٢١) فى م: "يتناول".

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