ihrerseits ausgeht, so wird dafür keine Mut'a (Entschädigungsgabe) verpflichtend; denn sie wurde an die Stelle der Hälfte des festgelegten Brautpreises gesetzt und fällt daher dort weg, wo auch jener wegfällt, so wie Ersatzleistungen mit dem Entfallen dessen, was sie ersetzen, ebenfalls entfallen.
Abschnitt: Abu Dawud sagte: Ich hörte, wie Ahmad gefragt wurde über einen Mann, der eine Frau heiratete, ohne einen Brautpreis für sie festzulegen, ihr dann einen Sklaven schenkte und sie daraufhin vor dem Beischlaf schied. Er sagte: Ihr steht die Mut'a zu. Dies ist so, weil die Mut'a durch eine Schenkung nicht hinfällig wird, genauso wenig wie die Hälfte des festgelegten Brautpreises durch sie hinfällig wird, und weil die Mut'a erst durch die Scheidung verpflichtend wird, weshalb es nicht zulässig ist, sie vor dieser zu leisten, und weil sie eine verpflichtende Leistung ist, die durch eine Schenkung nicht aufgehoben wird, ebenso wie der festgelegte Brautpreis.
1207 - Rechtsfrage; er sagte: "Dem Bemittelten obliegt nach seinem Vermögen, und dem Bedürftigen nach seinem Vermögen. Das Höchste davon ist ein Diener, und das Geringste davon ist ein Kleidungsstück, in dem sie beten darf, es sei denn, er möchte ihr mehr geben oder sie möchte weniger annehmen."
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Mut'a nach dem Zustand des Ehemannes bemessen wird, in Bezug auf seinen Wohlstand oder seine Armut. Ahmad hat dies explizit festgehalten, und dies ist eine Auffassung bei den Schafi'iten. Die andere Auffassung lautet: Sie wird nach dem Zustand der Ehefrau bemessen, da der Brautpreis nach ihr bemessen wird und die Mut'a an dessen Stelle tritt. Einige von ihnen sagten: Bei der Mut'a genügt das, worauf der Name zutrifft, so wie dies beim Brautpreis genügt. Unser Argument ist das Wort Gottes des Erhabenen: "Dem Bemittelten obliegt nach seinem Vermögen, und dem Bedürftigen nach seinem Vermögen." Dies ist ein ausdrücklicher Text (Nass) dafür, dass sie nach dem Zustand des Ehemannes bemessen wird und dass sie variiert. Würde das genügen, worauf der Name zutrifft, fiele der Unterschied weg, und würde sie nach dem Zustand der Frau bemessen, so gälte nicht "Dem Bemittelten nach seinem Vermögen und dem Bedürftigen nach seinem Vermögen". Wenn dies feststeht, so gibt es unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad dazu. Überliefert wurde von ihm das Gleiche, was al-Khiraqi sagte: Das Höchste ist ein Diener. Dies gilt, wenn er wohlhabend ist. Ist er hingegen arm, so gibt er ihr als Mut'a ihre Kleidung, etwa ein Untergewand (Dir'), einen Schleier (Khimar) und ein Kleidungsstück, in dem sie beten kann. Ähnliches sagten Ibn Abbas, az-Zuhri und al-Hasan. Ibn Abbas sagte: Die höchste Mut'a ist ein Diener, dann darunter der Unterhalt, dann darunter die Kleidung. Ähnlich wie das, was wir für den Mindestwert erwähnt haben, äußerte sich...
(1) Im Original: "al-musir" (der Wohlhabende). (2) Sure al-Baqara 236.
قِبَلِها، لا تجبُ به مُتْعةٌ؛ لأنَّها أقِيمَتْ مُقامَ نِصْفِ المُسَمَّى، فسَقَطَتْ فى موضع يَسْقُطُ، كما تَسْقُطُ الأبدالُ بما يُسْقِطُ مُبْدلَها.
فصل: قال أبو داود: سَمِعْتُ أحمدَ سُئِلَ عن رجلٍ تزَوَّجَ امرأةً، ولم يَكُنْ فَرَضَ لها مَهْرًا، ثم وَهَبَ لها غُلامًا، ثم طَلَّقها قبلَ الدُّخولِ. قال: لها المُتْعةُ. وذلك لأنَّ الهِبَةَ لا تَنْقَضِى بها المُتْعةُ، كما لا يَنْقَضِى بها نِصْفُ المُسَمَّى، ولأنَّ المُتْعةَ إنَّما تجبُ بالطَّلاقِ، فلا يَصِحُّ قَضاؤُها قبلَه، ولأنَّها واجِبةٌ، فلا تنْقَضِى بالهِبَةِ، كالمُسَمَّى.
١٢٠٧ - مسألة؛ قال: (عَلَى المُوسِعِ (١) قَدَرُهُ، وَعَلَى المُقْتِرِ قَدَرُهُ، فأعْلَاهُ خَادِمٌ، وأَدْناهُ كُسْوَةٌ يَجُوزُ لَهَا أنْ تُصَلِّىَ فِيهَا، إلَّا أنْ يَشَاءَ هُوَ أن يَزِيدَهَا، أو تَشَاءَ هِىَ أَنْ تَنْقُصَهُ)
وجملةُ ذلك أَنَّ المُتْعةَ مُعْتَبرةٌ بحالِ الزَّوْجِ، فى يَسارِه وإعْسارِه. نَصَّ عليه أحمدُ. وهو وَجْهٌ لأصْحابِ الشافعىِّ. والوجهُ الآخرُ قالوا: هو مُعْتَبَرٌ بحالِ الزَّوْجةِ؛ لأنَّ المهرَ مُعْتبَرٌ بها، كذلك المُتْعةُ القائمةُ مَقامَه. ومنهم مَن قال: يُجْزِئُ فى المُتْعةِ ما يَقَعُ عليه الاسمُ، كما يُجْزِئُ فى الصَّداقِ ذلك. ولَنا، قولُ اللَّه تعالى: {عَلَى الْمُوسِعِ قَدَرُهُ وَعَلَى الْمُقْتِرِ قَدَرُهُ} (٢). وهذا نَصٌّ فى أنَّها مُعْتبرَةٌ بحالِ الزَّوْجِ، وأنها تَخْتَلِفُ، ولو أجْزَأ ما يَقَعُ عليه الاسمُ سَقَطَ الاختلافُ، ولو اعْتُبِرَ بحالِ المرأةِ لَما كان على المُوسِعِ قَدَرُهُ وعلى المُقْتِرِ قَدَرُه. إذا ثبَت هذا فاخْتلَفتِ الرِّوايةُ عن أحمدَ فيها؛ فرُوِىَ عنه مثلُ قولِ الخِرَقِىِّ، أعْلاهَا خَادِمٌ، هذا إذا كان مُوسِرًا، وإن كان فقيرًا مَتَّعَها كُسْوتَها دِرْعًا وخِمارًا وثَوْبًا تُصَلِّى فيه. ونحوَ ذلك قال ابنُ عباسٍ، والزُّهْرِىُّ، والحسنُ. قال ابنُ عباسٍ: أعْلَى المُتْعةِ الخادِمُ، ثم دُونَ ذلك النَّفَقَةُ، ثم دُونَ ذلك الكُسْوةُ. ونحوَ ما ذكَرْنا فى أدْناها قال
(١) فى الأصل: "الموسر".(٢) سورة البقرة ٢٣٦.