Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1208 - Rechtsfall: Er sagte: (Wenn sie vor dem Vollzug der Ehe von ihm verlangt, eine Morgengabe festzulegen, wird er dazu verpflichtet. Legt er eine Morgengabe fest, die ihrer Entsprechung [Mahr al-Mithl] gleicht, so steht ihr nichts anderes zu; ebenso, wenn er weniger festlegt und sie dem zustimmt) · ShamelaTranslate