1208 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und falls sie ihn vor dem Vollzug des Beischlafs dazu auffordert, [den Brautpreis] für sie festzulegen, so wird er dazu gezwungen. Wenn er dann den ihr gebührenden üblichen Brautpreis [Mahr al-Mithl] für sie festlegt, hat sie keinen Anspruch auf mehr. Dasselbe gilt, wenn er ihr weniger als diesen festlegt und sie sich damit einverstanden erklärt.)
Zusammenfassend gilt: Die Ehefrau in einem Vertrag ohne festgelegten Brautpreis [Mufawwada] hat das Recht, die Festlegung des Brautpreises zu verlangen, da die Ehe nicht ohne Brautpreis denkbar ist; daher ist der Anspruch auf dessen Bestimmung verpflichtend für sie. Dies vertrat auch ash-Shafi'i, und wir wissen von keinem, der dem widerspricht. Wenn sich die beiden Eheleute auf eine Festlegung einigen, ist das, was sie festlegen, zulässig, egal ob viel oder wenig, und unabhängig davon, ob sie beide den üblichen Brautpreis kennen oder nicht. Ash-Shafi'i sagte in einer seiner Aussagen: Die Festlegung ist nur mit dem üblichen Brautpreis gültig, außer wenn sie diesen kennt; denn das, was er festlegt, ist ein Ersatz [Badal] für den üblichen Brautpreis, daher muss das, was ersetzt wird, bekannt sein. Unser Argument dagegen ist: Wenn er ihr einen hohen Betrag festlegt, so hat er ihr aus seinem Vermögen mehr gegeben, als er müsste. Und wenn sie mit einem geringen Betrag zufrieden ist, so hat sie sich mit weniger als ihrem gesetzlichen Anspruch zufriedengegeben, daher sollte ihr dies nicht verwehrt werden. Ihre Aussage, dass es ein Ersatz sei, ist nicht korrekt; denn das Ersetzte ist nicht dasselbe wie das Ersatzobjekt, und der festgelegte Betrag ist – falls er geringer ist – nur ein Teil davon, und falls er höher ist, so ist es die Pflichtleistung plus ein Überschuss, weshalb es nicht zulässig ist, es als Ersatz zu bezeichnen. Wäre es ein Ersatz, so wäre es bei Bekanntheit der Beträge nicht zulässig, da dies einen Tausch von Dingen gleicher Gattung mit einem Mehrwert [Riba] bedeuten würde. Es wurde von 'Uqba ibn 'Amir überliefert, dass er sagte: Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte zu einem Mann: "Bist du damit zufrieden, dass ich dich mit der und der Frau verheirate?" Er sagte: Ja. Und er sagte zu der Frau: "Bist du damit zufrieden, dass ich dich mit dem und dem verheirate?" Sie sagte: Ja. So verheiratete einer den anderen, er vollzog die Ehe mit ihr, ohne einen Brautpreis festzulegen. Als ihn das Ableben ereilte, sagte er: Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – hat mich mit der und der Frau verheiratet, ohne einen Brautpreis für sie festzulegen, und ich habe ihr nichts gegeben. Ich habe ihr nun als Brautpreis meinen Anteil in Khaybar gegeben. Sie nahm seinen Anteil und verkaufte ihn für einhunderttausend. Wenn sie jedoch darüber streiten und er für sie ihren üblichen Brautpreis oder mehr festlegt, so hat sie nicht das Recht, mehr zu fordern.
(1) Im Original, B, M: "li-ghayr". (2) In B, M: "faradahu". (3) In A: "al-Badal". (4) Im Original ausgelassen. (5) In A, B, M ausgelassen. (6) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 98 angeführt.