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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 147Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Der Brautpreis für diejenige, für die kein Brautpreis festgelegt wurde [al-mufawwada], wird durch den Vertrag verpflichtend, und er fällt nur bei einer Scheidung auf die Entschädigung [Mut'a] zurück. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa. Die Anhänger ash-Shafi'is sind sich uneins: Einige von ihnen sagten, die korrekte Ansicht sei, dass er durch den Vertrag verpflichtend wird. Andere sagten, es gebe nur eine Aussage, dass er nicht durch den Vertrag verpflichtend wird. Nach dem Prinzip von ash-Shafi'i kommt nichts anderes in Betracht, denn wenn er durch den Vertrag verpflichtend würde, würde er sich bei einer Scheidung halbieren, genau wie bei einem vertraglich vereinbarten Brautpreis. Unsere Argumentation lautet, dass sie das Recht hat, ihn einzufordern, weshalb er verpflichtend ist, wie beim vertraglich vereinbarten Brautpreis. Zudem würde er, wenn er nicht durch den Vertrag verpflichtend wäre, im Falle des Todes nicht feststehen, wie es beim ungültigen Vertrag der Fall ist. Ferner ist es nicht zulässig, dass eine Ehe ohne Brautpreis besteht; die Annahme, dass er nicht verpflichtend ist, würde dazu führen, dass sie ohne einen solchen ist und dass die Ehe wirksam geschlossen wurde, der Ehemann den Geschlechtsverkehr rechtmäßig vollziehen darf, ohne dass ein Brautpreis anfällt. Er halbiert sich nur deshalb nicht, weil Allah, der Erhabene, den nicht vereinbarten Brautpreis durch die Scheidung auf die Entschädigung [Mut'a] übertragen hat, so wie Er denjenigen, für den ein Brautpreis vereinbart wurde, auf die Hälfte des vereinbarten Brautpreises übertragen hat. Allah weiß es am besten. Wenn demnach ein Mann den Brautpreis seiner Sklavin überlässt, sie dann freilässt oder verkauft und anschließend der Brautpreis für sie festgelegt wird, gebührt dieser demjenigen, der sie freigelassen oder verkauft hat, da der Brautpreis durch den Vertrag während seines Eigentums verpflichtend wurde [und die Festlegung erfolgt nur an seiner Stelle]. Wenn eine Frau sich selbst überlässt und später die Festlegung ihres Brautpreises verlangt, nachdem sich ihr üblicher Brautpreis geändert hat, oder der Ehemann den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, so wäre ihr üblicher Brautpreis zum Zeitpunkt des Vertrages verpflichtend gewesen, aufgrund dessen, was wir dargelegt haben. Die Anhänger ash-Shafi'is stimmten dem zu, da die Verpflichtung auf den Zeitpunkt des Vertrages zurückzuführen ist, außer bei der Sklavin, die er freigelassen oder verkauft hat, nach einer der beiden Ansichten.

Abschnitt: Es ist zulässig, mit der Ehefrau den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, bevor ihr etwas gegeben wurde, unabhängig davon, ob sie eine 'Mufawwada' [ohne festgelegten Brautpreis] ist oder ein Brautpreis für sie vereinbart wurde. Dies vertraten Sa'id ibn al-Musayyib, al-Hasan, an-Nakh'i, ath-Thawri und ash-Shafi'i. Es wurde von Ibn Abbas, Ibn Umar, az-Zuhri, Qatada und Malik überliefert: Er darf den Geschlechtsverkehr nicht vollziehen, bevor er ihr etwas gegeben hat. [Az-Zuhri sagte: Es entsprach der Sunna, dass er den Geschlechtsverkehr nicht vollzieht, bevor er ihr etwas gibt]. Ibn Abbas sagte:

Anmerkungen

(10) Im Original: "istaqarrat". (11) In M und im Original: "farada". (12) Aus A, B und M ausgelassen. (13) Aus B ausgelassen. (14) Aus dem Original ausgelassen.

Arabisch (Quelle)

فصل: ويَجِبُ المهرُ للمُفَوّضةِ بالعَقْدِ، وإنَّما يَسْقُطُ إلى المُتْعةِ بالطَّلاقِ. وهذا مذهبُ أبى حنيفةَ. واختلفَ أصحابُ الشافعىِّ؛ فمنهم مَن قال: الصحيحُ أنَّه يجبُ بالعقدِ. وقال بعضُهم: لا يجبُ بالعقدِ، قولًا واحدًا. ولا يجىءُ على أصلِ الشافعىِّ غيرُ هذا؛ لأنَّه لو وَجَبَ بالعَقْدِ لَتَنَصَّفَ بالطَّلاقِ، كالمُسَمَّى فى العَقْدِ. وَلنا، أنَّها تَمْلِكُ المطالبةَ به، فكان واجبًا، كمالمُسَمَّى، ولأنَّه لو لم يَجِبْ بالعَقْدِ، لمَا اسْتَقَرَّ (١٠) بالموتِ، كما فى العَقْدِ الفاسدِ، ولأنَّ النِّكاحَ لا يجوزُ أن يَخْلُوَ عن المَهْرِ، والقولُ بعَدَمِ وُجُوبِه يُفْضِى إلى خُلُوِّه عنه، وإلى أَنَّ النِّكاحَ انْعَقَدَ صحيحًا ومَلَكَ الزوجُ الوطءَ ولا مَهْرَ فيه، وإنَّما لم يتَنَصَّفْ؛ لأنَّ اللَّه تعالى نَقَلَ غيرَ المُسَمَّى لها بالطلاقِ إلى المُتْعةِ، كما نَقَلَ مَن سَمَّى لها إلى نِصْفِ المُسَمَّى لها. واللَّهُ أعلمُ. فعلَى هذا لو فَوَّضَ (١١) الرجلُ مَهْرَ أَمَتِه، ثم أعْتَقَها أو باعَها، ثم فُرِضَ لها المهرُ، كان لمُعْتِقِها أو بَائِعِها؛ لأنَّ المهرَ وجبَ بالعقدِ فى مِلْكِه [وإنَّما الفَرْضُ عنه] (١٢). ولو فَوّضَتِ المرأةُ نَفْسَها، ثم طالبَتْ بفَرْضِ مَهْرِها بعدَ تغَيُّرِ مَهْرِ مِثْلِها، أو دَخَلَ بها، لوَجَبَ مهرُ مِثْلِها حالةَ العَقْدِ؛ لما ذكَرْناه. ووافَقَ أصحابُ (١٣) الشافعىِّ على ذلك؛ لأنَّ الوُجوبَ يَسْتَنِدُ إلى حالةِ العَقْدِ، إلَّا فى الأَمَةِ التى أعْتَقَها أو باعَها، فى أحدِ الوَجْهَيْنِ.

فصل: ويجوزُ الدُّخولُ بالمرأةِ قبلَ إعْطائِها شيئًا، سواءٌ كانت مُفَوّضةً أو مُسَمَّى لها. وبهذا قال سعيدُ بن المُسَيَّبِ، والحسنُ، والنَّخَعىُّ، والثَّوْرِىُّ، والشافعىُّ. ورُوِىَ عن ابنِ عباسٍ، وابنِ عمرَ، والزُّهْرِىِّ، وقَتادةَ، ومالكٍ: لا يَدْخُلُ بها حتى يُعْطِيَها شيئا. [قال الزهرىُّ: مَضَتِ السُّنَّةُ أنْ لا يَدْخُلَ بها حتى يُعْطِيَها شيئا] (١٤). قال ابنُ عباسٍ:

Anmerkungen

(١٠) فى الأصل: "استقرت".(١١) فى م، والأصل: "فرض".(١٢) سقط من: أ، ب، م.(١٣) سقط من: ب.(١٤) سقط من: الأصل.

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