und damit dies die Streitigkeiten eher beendet. Es ist möglich, die Aussage von Ibn Abbas und denjenigen, die ihm zustimmten, als Empfehlung [Istihbab] zu interpretieren, sodass zwischen den beiden Ansichten kein Unterschied besteht. Und Allah weiß es am besten.
1209 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und falls einer von beiden vor dem Geschlechtsverkehr und vor der Festlegung [des Brautpreises] stirbt, beerbt ihn der andere, und sie hat Anrecht auf den Brautpreis ihrer Verwandten [Mahr al-Mithl]).
Was das Erbrecht betrifft, so gibt es darüber keinen Dissens; denn Allah der Erhabene hat jedem der beiden Ehegatten einen festen Anteil bestimmt, und der Ehevertrag ist hier gültig und feststehend, weshalb man durch ihn erbt; aufgrund seines Eintritts in die Allgemeinheit des Textes [Nass]. Was den Brautpreis angeht, so gebührt ihr nach der korrekten Ansicht in der Rechtsschule der volle Brautpreis ihrer Verwandten [Mahr al-Mithl]. Dies vertraten auch Ibn Mas'ud, Ibn Shubruma, Ibn Abi Laila, ath-Thawri und Ishaq. Von Ali, Ibn Abbas, Ibn Umar, az-Zuhri, Rabi'a, Malik und al-Awza'i wurde hingegen überliefert: Sie hat keinen Anspruch auf einen Brautpreis; denn es handelt sich um eine Trennung, die bei einem gültigen Verzicht [auf eine Festlegung] vor der Bestimmung und dem Geschlechtsverkehr eintrat, weshalb kein Brautpreis fällig wird, wie bei der Trennung durch Scheidung. Abu Hanifa vertrat die gleiche Ansicht wie wir bei einer muslimischen Frau, so wie sie es bei einer Schutzbefohlenen [Dhimmiyya] taten. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass der Brautpreis nicht vollständig, sondern zur Hälfte zu zahlen ist. Von ash-Shafi'i gibt es zwei Aussagen, entsprechend den beiden Überlieferungen. Unsere Beweisführung stützt sich darauf, dass überliefert wurde, dass Abdullah ibn Mas'ud - möge Allah mit ihm zufrieden sein - über eine Frau urteilte, für die ihr Ehemann keinen Brautpreis festgelegt hatte und mit der er nicht den Geschlechtsverkehr vollzog, bevor er starb. Er sagte: "Sie hat Anspruch auf den Brautpreis ihrer Verwandten, ohne Minderung oder Übertreibung, sie muss die Wartezeit [Idda] einhalten und sie hat Anspruch auf das Erbe." Da stand Ma'qil ibn Sinan al-Ashja'i auf und sagte: "Der Gesandte Allahs - Allah segne ihn und schenke ihm Heil - hat im Fall von Barwa' bint Washiq genauso geurteilt wie du." At-Tirmidhi sagte: Dies ist ein authentischer Hadith. Er stellt einen expliziten Text [Nass] bezüglich des Streitpunktes dar. Zudem ist der Tod ein Grund, durch den die benannte Summe vollständig wird, und somit wird dadurch auch der Brautpreis der Verwandten [Mahr al-Mithl] für diejenige, für die kein Betrag festgelegt wurde [Mufawwada], vollständig, so wie durch den Geschlechtsverkehr. Den Tod mit der Scheidung zu vergleichen, ist nicht korrekt; denn der Tod vollendet die Ehe, weshalb der Brautpreis dadurch vollständig wird, während die Scheidung sie unterbricht und sie vor ihrer Vollendung aufhebt. Deshalb wurde die Wartezeit [Idda] durch den Tod vor dem Geschlechtsverkehr verpflichtend, während sie durch die Scheidung nicht verpflichtend wurde, und die benannte Summe wird durch den Tod vollständig, während sie durch die Scheidung nicht vollständig wird. Was die Schutzbefohlene [Dhimmiyya] betrifft, so ist sie durch den Tod eine sich Trennende, weshalb ihr der Brautpreis vollständig zusteht, wie der muslimischen Frau, oder so, als ob ein Betrag für sie benannt worden wäre. Dies deshalb, weil die muslimische Frau und die Schutzbefohlene sich im Brautpreis in keiner Situation unterscheiden, weshalb sie sich auch hier nicht unterscheiden sollten.
(1) In B, M: "fa-woritha" (er beerbte ihn). (2) Die Ausführung wurde bereits erwähnt in: 9/192. (3) Im Original, A, M: "fa-kamula" (er wurde vollständig).
وليكونَ ذلك أقْطَعَ للخُصُومةِ. ويُمْكِنْ حَمْلُ قولِ ابن عباسٍ ومَنْ وافَقَه على الاسْتِحْبابِ، فلا يكونُ بين القَوْلَيْنِ فَرْقٌ. واللَّهُ أعلمُ.
١٢٠٩ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ مَاتَ أحَدُهُمَا قَبْلَ الإِصَابَةِ، وقَبْلَ الفَرْضِ، وَرِثَهُ صَاحِبُهُ، وَكَانَ لَهَا مَهْرُ نِسَائِهَا)
أمَّا المِيراثُ فلا خلافَ فيه؛ فإنَّ اللَّه تعالى فَرَضَ لكلِّ واحدٍ من الزَّوْجَيْنِ فَرْضًا، وعَقْدُ الزَّوْجِيَّة ههنا صحيحٌ ثابتٌ، فيُورَثُ (١) به؛ لدُخُولِه فى عُمومِ النَّصِّ. وأمَّا الصَّداقُ، فإنَّه يَكْمُلُ لها مَهْرُ نِسائِها، فى الصَّحيحِ من المذهبِ. وإليه ذَهَبَ ابنُ مسعودٍ، وابنُ شُبْرُمةَ، وابنُ أبى لَيْلَى، والثَّوْرِىُّ، وإسحاقُ. ورُوِىَ عن علىٍّ، وابن عباسٍ، وابنِ عمرَ، والزُّهْرِىِّ، ورَبِيعةَ، ومالكٍ، والأوْزَاعىِّ: لا مَهْرَ لها؛ لأنَّها فُرْقةٌ وَرَدَتْ على تَفْوِيضٍ صحيحٍ قبلَ فَرْضٍ ومَسِيسٍ، فلم يجبْ بها مهرٌ، كفُرْقةِ الطَّلاقِ. وقال أبو حنيفةَ كقولِنا فى المُسْلِمةِ، كقولِهم فى الذِّمِّيَّةِ. وعن أحمدَ روايةٌ أخرى، لا يَكْمُلُ، ويتَنَصَّفُ. وللشافعىِّ قَوْلان، كالرِّوايتَيْنِ. ولَنا: ما رُوِىَ أن عبدَ اللَّه بن مسعودٍ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، قَضَى لامرأةٍ لم يَفْرِضْ لها زوجُها صَداقًا، ولم يَدْخُلْ بها حتى مات، فقال: لها صَداقُ نِسائِها، لا وَكْسٌ ولا شَطَطٌ، وعليها العِدَّةُ، ولها الميراثُ. فقام مَعْقِلُ بن سِنَانِ الأشْجَعِىُّ، فقال: قَضَى رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- فى بَرْوَعَ ابْنةِ وَاشِقٍ مثلَ ما قَضَيْتَ (٢). قال التِّرْمِذِىُّ: هذا حديثٌ صحيحٌ. وهو نصٌّ فى مَحَلِّ النزاعِ، ولأنَّ الموتَ معنًى يَكْمُلُ به المُسَمَّى، فيكْمُلُ (٣) به مهرُ المثلِ للمُفَوّضةِ، كالدُّخولِ. وقياسُ الموتِ على الطَّلاقِ غيرُ صحيحٍ؛ فإن الموتَ يَتِمُّ به النِّكاحُ، فيَكْمُلُ به الصداقُ، والطلاقُ يَقْطَعُه ويُزِيلُه قبلَ إتْمامِه، ولذلك وَجبتِ العِدَّةُ بالموتِ قبلَ الدُّخولِ، ولم تجبْ
(١) فى ب، م: "فورث".(٢) تقدم تخريجه فى: ٩/ ١٩٢.(٣) فى الأصل، أ، م: "فكمل".