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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 151Abschnitt

Übersetzung · DE

Ihr gesellschaftlicher Stand [Scharaf] beruht auf ihrer Abstammung, und ihre Mutter und ihre Tante mütterlicherseits sind ihr in ihrer Abstammung nicht gleichgestellt, daher sind sie ihr auch in ihrem Stand nicht gleichgestellt. Es kann vorkommen, dass ihre Mutter eine freigelassene Sklavin [Mawla] ist, sie selbst aber adelig, oder ihre Mutter eine Quraischitin und sie selbst keine Quraischitin. Es sollte der jeweils Nächstverwandte herangezogen werden; die den weiblichen Verwandten ihrer Agnaten [‘Asabat] am nächsten Stehenden sind ihre Schwestern, dann ihre Tanten väterlicherseits, dann ihre Cousinen väterlicherseits, der jeweils Nächststehende. Es wird vorausgesetzt, dass sie sich in einer ähnlichen Situation befinden: in Bezug auf ihre Religion, ihren Verstand, ihre Schönheit, ihren Wohlstand, ihre Jungfräulichkeit oder Entjungferung, die Reinheit ihrer Abstammung sowie alles, weswegen der Brautpreis variiert, und dass sie aus demselben Ort stammen, da die Bräuche der Länder bezüglich des Brautpreises unterschiedlich sind. Diese Eigenschaften wurden alle berücksichtigt, da der Brautpreis der Gleichheit [Mahr al-Mithl] der Ersatz für etwas Zerstörtes ist, weshalb die darin beabsichtigten Eigenschaften berücksichtigt wurden. Falls sich unter ihren Agnaten keine Frau in ihrer vergleichbaren Situation befindet, so wird auf die Frauen ihrer Blutsverwandten zurückgegriffen, wie ihre Mutter, ihre Großmütter, ihre Tanten mütterlicherseits und deren Töchter. Sollten diese nicht vorhanden sein, dann die Frauen ihres Ortes; sind diese nicht vorhanden, dann die Frauen der ihr am nächsten gelegenen Länder. Wenn nur eine unter ihr Stehende gefunden wird, wird der Betrag gemäß ihrem Vorzug erhöht, und wenn nur eine Bessere als sie gefunden wird, wird er gemäß ihrem Mangel gemindert.

Abschnitt: Der Brautpreis der Gleichheit [Mahr al-Mithl] ist nur sofort fällig, da er der Ersatz für etwas Zerstörtes ist, ähnlich den Werten zerstörter Güter. Er kann nur in der Währung des Landes geleistet werden, wie wir bereits erwähnten. Das Blutgeld [Diya] ist hier nicht bindend, da es bei unterschiedlichen Eigenschaften des zerstörten Gutes nicht variiert, weil es gesetzlich festgelegt ist und somit dem Urteil dessen unterliegt, was Gott an Fälligkeit und Aufschub bestimmt hat, weshalb anderes nicht danach beurteilt wird.

Anmerkungen

(10) In B, M: "sharifa" (adelig). (11) In A, B, M: "takun" (sie sind/sollen sein). (12) In B, M: "'ada" (Brauch). (13) In B: "al-balad" (der Ort). (14) Im Original ausgelassen. (15) Im Original ausgelassen. (Sichtprüfung) (16) Im Original: "ka-ummahatiha" (wie ihre Mütter). (17) Im Original: "al-talaf" (die Zerstörung). (18) In M: "ja'ala" (er machte/bestimmte).

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