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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 152Abschnitt

Übersetzung · DE

und ihre Fälligkeit, weshalb anderes nicht nach ihnen beurteilt wird. [Und weil das Blutgeld gegenüber anderen Ersatzleistungen bei denjenigen, bei denen es zur Pflicht wurde, modifiziert wurde, ist es dies auch bezüglich seiner Fälligkeit, als Erleichterung für ihn, anders als bei anderen Dingen.] Wenn es der Brauch ihrer Frauen ist, den Brautpreis aufzuschieben, gibt es dazu zwei Auffassungen: Eine davon ist, dass er dennoch sofort festzulegen ist, wegen des zuvor Genannten. Die zweite ist, dass er aufgeschoben festgesetzt wird, weil der Brautpreis ihrer Gleichgestellten [Mahr al-Mithl] ebenfalls aufgeschoben ist. Wenn es ihr Brauch ist, bei der Verheiratung innerhalb ihrer eigenen Sippe den Brautpreis zu mindern, bei Außenstehenden hingegen zu erhöhen, so wird dies berücksichtigt. Dies ist die Lehre von asch-Schafi'i. Falls man einwendet: Wenn der Mahr al-Mithl ein Ersatz für etwas Zerstörtes ist, sollte er nicht durch die Verschiedenheit des Zerstörten variieren, wie bei anderen zerstörten Gütern. Wir antworten: Die Ehe unterscheidet sich von anderen zerstörten Gütern, denn bei anderen Zerstörungen ist das Ziel rein die finanzielle Kompensation, weshalb sie nicht durch die Unterschiede [der Zerstörenden variiert; bei der Ehe jedoch ist das Ziel die Person der Ehegatten selbst, daher variiert sie durch deren Unterschiede. Und weil andere zerstörte Güter nicht durch die Unterschiede] der Bräuche variieren, während der Brautpreis durch Bräuche variiert. Denn wenn eine Frau aus einem Volk stammt, dessen Brauch die Minderung der Brautpreise ihrer Frauen ist, so ist der Brautpreis dieser Frau gering, auch wenn sie besser und adliger ist als die Frauen derjenigen, deren Brauch eine Erhöhung des Brautpreises ist. Auf dieser Grundlage gilt, dass dann, wenn ihr Brauch die Minderung aus einem bestimmten Grund ist, wie etwa aufgrund des Standes oder des Wohlstandes und Ähnlichem, dies gemäß ihrem Brauch berücksichtigt wird. Und Gott weiß es am besten.

Abschnitt: Wenn ein Herr seinen Sklaven mit seiner Sklavin verheiratet, sagte al-Qadi: Es ist kein Brautpreis fällig, da dieser, wenn er fällig wäre, seinem Herrn zustünde, und ein Sklave seinem Herrn gegenüber zu keiner Vermögensleistung verpflichtet ist. Abu al-Khattab sagte: Der vereinbarte Betrag ist fällig, oder der Mahr al-Mithl, falls kein Betrag vereinbart wurde, damit die Ehe nicht ohne Brautpreis bleibt, auch wenn er später aufgrund der Unmöglichkeit der Durchsetzung entfällt. Abu Abdullah sagte: Wenn er seinen Sklaven mit seiner Sklavin verheiratet, so wünsche ich, dass dies mit Brautpreis und Zeugen geschieht. Man fragte: Was, wenn er sie verstößt? Er sagte: Der Brautpreis liegt bei ihm, wenn er freigelassen wird. Man fragte: Wenn er sie ohne Brautpreis mit ihm verheiratet? Er sagte: Darüber herrscht Uneinigkeit, und Dschabir neigte dazu, dass dies zulässig ist.

Anmerkungen

(19) Im Original ausgelassen. (Sichtprüfung) (20) In M: "al-talaf" (die Zerstörung). (21) Im Original: "mahr" (Brautpreis).

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