‘Willst du zu Rifa'a zurückkehren? Nein, nicht bevor du sein “Süßes” (die körperliche Vereinigung) gekostet hast und er dein “Süßes” gekostet hat’ (10). Auch die Unantastbarkeit (Ihsan) wird dadurch nicht erreicht, da diese für die Auferlegung der Hadd-Strafe in Betracht gezogen wird, und Hadd-Strafen werden bei Unklarheiten abgewendet. Ebenso wenig die rituelle Ganzwaschung (Ghusl), da es fünf Gründe für die verpflichtende Ganzwaschung gibt und dieser nicht dazu zählt. Auch tritt er dadurch nicht aus der Impotenz (Unna) heraus, denn Impotenz ist die Unfähigkeit zum Beischlaf, was nur durch den tatsächlichen Beischlaf behoben werden kann. Auch wird dadurch die ‘Fai’a’ (Rückkehr zum ehelichen Verkehr nach einem Enthaltsamkeitseid) nicht erreicht, denn diese ist die Abkehr von dem, worüber man geschworen hat, und er hat nur über das Unterlassen des Beischlafs geschworen; zudem erlangt die Frau ihr Recht erst durch den Beischlaf selbst. Gottesdienste werden dadurch nicht ungültig, und eine Sühneleistung (Kaffara) wird dadurch nicht fällig. Was nun das Verbot der Stieftochter (Rabiba) betrifft, so gibt es von Ahmad die Überlieferung, dass das Verbot durch die Abgeschiedenheit (Khalwa) eintritt. Der Qadi und Ibn Aqil sagten jedoch: Es führt nicht zum Verbot. Der Qadi interpretierte die Aussage Ahmads dahingehend, dass während der Abgeschiedenheit ein Blick oder eine Berührung stattgefunden habe, sodass seine Aussage auf eine der beiden Überlieferungen zurückgeführt werden kann, wonach dies ein Verbot bewirkt. Das Korrekte ist, dass es kein Verbot bewirkt, gemäß dem Wort Gottes, des Erhabenen: ‘Wenn ihr die Frauen noch nicht berührt habt, so ist es keine Sünde für euch’ (13). Das ‘Berühren’ (Dukhul) ist eine Metapher für den Beischlaf, und der Text ist explizit hinsichtlich ihrer Erlaubnis ohne diesen, daher ist ein Widerspruch dazu nicht zulässig.
1211 - Problem: Er sagte: (Und es ist gleich, ob er mit ihr die Abgeschiedenheit vollzog, während beide sich im Weihezustand (Ihram) befanden, oder fasteten, oder sie ihre Menstruation hatte, oder sie frei von diesen Zuständen waren).
Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad darüber, wenn er mit ihr die Abgeschiedenheit vollzog, während bei beiden oder einem von beiden ein Hindernis für den Beischlaf bestand, wie der Weihezustand, das Fasten, die Menstruation, der Wochenfluss, oder ein tatsächliches Hindernis wie eine Kastration (Jabb), Impotenz, oder bei der Frau eine Verwachsung (Rataq). Es gibt dazu von ihm die Überlieferung, dass der Brautpreis in jedem Fall festgesetzt wird. Dies vertraten auch Ata, Ibn Abi Layla und Ath-Thawri, aufgrund der Allgemeinheit dessen, was wir vom Konsens (Ijma') erwähnt haben. Umar sagte über den Impotenten: Ihm wird eine Frist von einem Jahr gewährt, wenn er dann den Beischlaf mit ihr vollzieht,
(10) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 53 dargelegt. (11) In B: ‘Mujib’ (Grund). (12) In M: ‘anna-hu’ (dass er). (13) Sure an-Nisa 23.
تَرْجِعِى إلى رِفَاعةَ؟ ، لَا حَتَّى تَذُوقِى عُسَيْلَتَه ويَذُوقَ عُسَيْلَتَكِ" (١٠). ولا الإِحْصَانُ؛ لأنَّه يُعْتَبَرُ لإيجابِ الحَدِّ، والحُدُودُ تُدْرَأُ بالشُّبُهاتِ، ولا الغُسْلُ؛ لأنَّ مُوجباتِ (١١) الغُسْلِ خَمْسةٌ، وليس هذا منها. ولا يَخْرُجُ به من العُنَّةِ؛ لأنَّ العُنّةَ العَجْزُ عن الوَطْءِ، فلا يَزُولُ إلا بحَقِيقةِ الوَطْءِ. ولا تَحْصُلُ به الفَيْئَةُ؛ لأنَّها الرُّجُوعُ عمَّا حَلَفَ عليه، وإنَّما حَلَفَ على تَرْكِ الوَطْءِ، ولأنَّ حَقَّ المرأةِ لا يَحْصُلُ إلا بنَفْسِ الوَطْءِ. ولا تَفْسُدُ به العِباداتُ. ولا تَجِبُ به الكَفَّارَةُ. وأمَّا تَحْرِيمُ الرَّبِيبةِ، فعن أحمدَ، أنَّه يَحْصُلُ بالخَلْوةِ. وقال القاضى، وابنُ عَقِيلٍ: لا تُحَرِّمُ. وحَمَلَ القاضى كلامَ أحمدَ على أنَّه حَصَلَ مع الخَلْوةِ نَظَرٌ أو مُباشرةٌ، فيُخَرَّج كلامُه على إحدَى الرِّوايتَيْنِ، فى أن ذلك يُحَرِّم. والصحيحُ أنَّها (١٢) لا تُحَرِّمُ، لقولِ اللَّه تعالى: {فَإِنْ لَمْ تَكُونُوا دَخَلْتُمْ بِهِنَّ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ} (١٣). والدُّخولُ كِناية عن الوَطْءِ، والنَّصُّ صريحٌ فى إباحَتِها بدُونِه، فلا يجُوزُ خِلافُه.
١٢١١ - مسألة؛ قال: (وَسَوَاءٌ خلَا بِهَا وَهُمَا مُحْرِمَانِ، أَوْ صَائِمَانِ، أَوْ حَائِضٌ، أَوْ سَالِمَانِ مِنْ هذِهِ الْأَشْيَاءِ)
اخْتلَفتِ الرِّوايةُ عن أحمدَ، فيما إذا خَلَا بها، وبهما أو بأحَدِهما مانعٌ من الوَطْءِ، كالإِحْرامِ والصِّيامِ والحَيْضِ والنِّفَاس، أو مانِعٌ حقِيقىُّ، كالجَبِّ والعُنَّةِ، أو الرَّتَقِ فى المرأةِ، فعنه أَنَّ الصَّداقَ يَسْتَقِرُّ بكلِّ حالٍ. وبه قال عَطاءٌ، وابنُ أبى لَيْلَى، والثَّوْرِىُّ، لعُمومِ ما ذكَرْناه من الإِجماعِ. وقال عمرُ، فى العِنِّينِ: يُؤجَّلُ سَنَةً، فإن هو غَشِيَها،
(١٠) تقدم تخريجه فى صفحة ٥٣.(١١) فى ب: "موجب".(١٢) فى م: "أنه".(١٣) سورة النساء ٢٣.