Abschnitt: Wenn er mit ihr in Abgeschiedenheit (Khalwa) war, sie aber minderjährig ist, sodass der Beischlaf mit ihr nicht möglich ist, oder wenn sie volljährig ist, ihm aber die Hingabe verweigert, oder wenn er blind ist und nichts von ihrem Eintritt bei ihm wusste (7), so ist ihr Brautgabe nicht vollständig. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt in Bezug auf einen Blinden, der eine Frau heiratet, woraufhin sie zu ihm geführt, der Vorhang gelassen und die Tür geschlossen wird; wenn er nichts von ihrem Eintritt bei ihm wusste (8), so steht ihr die Hälfte der Brautgabe zu (9). Er deutete an, dass ihr, wenn sie ihm gegenüber widerspenstig ist oder ihm ihre Hingabe verweigert, die Brautgabe nicht vollständig zusteht. Dies erwähnte Ibn Hamid. Dies liegt daran, dass von ihrer Seite keine Ermöglichung (Tamkin) stattgefunden hat, was dem Fall gleicht, in dem er nicht mit ihr in Abgeschiedenheit war. Ebenso, wenn er mit ihr in Abgeschiedenheit war, er jedoch ein Kind ist, das zum Beischlaf nicht fähig ist, so ist die Brautgabe nicht vollständig; denn er gleicht in diesem Sinne der Minderjährigen hinsichtlich der fehlenden Möglichkeit (10) zum Beischlaf.
Abschnitt: Bei der Abgeschiedenheit in einer ungültigen Ehe (Nikah fasid) wird keine Brautgabe fällig; denn die Brautgabe wird nicht allein durch den Vertrag (Aqd) verpflichtend, sondern wird erst durch den Beischlaf begründet, welcher nicht stattgefunden hat. Daher wird sie bei einer Scheidung vor dem Vollzug nicht halbiert, was der Abgeschiedenheit mit einer fremden Frau gleicht. Von Ahmad wurde jedoch überliefert, was darauf hindeutet, dass die Abgeschiedenheit in einer solchen Ehe der Abgeschiedenheit in einer gültigen Ehe gleichkommt; denn die Preisgabe (Ibtidhal) (11) durch die Abgeschiedenheit in ihr ist wie die Preisgabe (12) dadurch in der gültigen Ehe. Somit wird die Brautgabe wie bei einer gültigen Ehe festgeschrieben, und das Erste (13) ist vorzuziehen.
Abschnitt: Wenn er seine Ehefrau durch körperliche Berührung außerhalb der Geschlechtsöffnung genießt, ohne dass eine Abgeschiedenheit vorliegt, wie etwa durch einen Kuss oder Ähnliches, dann ist die explizite Aussage von Ahmad, dass dadurch die Brautgabe vollständig wird; denn er sagte: Wenn er sie nimmt, sie berührt und sie an sich zieht, ohne dass er mit ihr allein war, steht ihr die Brautgabe vollständig zu, sofern er von ihr etwas erlangt hat, das einem anderen als ihm nicht erlaubt ist. Er sagte in einer Überlieferung von Muhanna: Wenn er eine Frau heiratet und sie nackt beim Baden betrachtet, verpflichte ich ihn zur Zahlung der Brautgabe. Dies überlieferte er auch von Ibrahim: Wenn er etwas von ihr sieht, das für einen anderen als ihn verboten ist, dann ist er zur Brautgabe verpflichtet; denn dies ist eine Art...
(7) Im Original: "zu ihm" (ilayhi). (8) In B: "ihr Eintritt" (dukhuliha). (9) Im Original: "die Brautgabe" (al-mahr). (10) In A und M: "die Ermöglichung" (al-tamkin). (11) In M: "der Anfang" (al-ibtida'). (12) In M: "wie der Anfang" (ka-al-ibtida'). (13) Im Original: "das Erste" (wa-al-awwal).
فصل: وإن خَلَا بها، وهى صغيرةٌ لا يُمْكِنُ وَطْؤُها، أو كانت كبيرةً فمنَعَتْه نَفْسَها، أو كان أعْمَى فلم يَعْلَمْ بدُخولِها عليه (٧)، لم يَكْمُلْ صَدَاقُها. نَصَّ عليه أحمدُ، فى المَكْفُوفِ يتزوَّجُ المرأةَ، فأُدْخِلَتْ عليه، فأُرْخِىَ السِّترُ واغْلِقَ البابُ، فإن كان لا يَعْلَمُ بدُخولِها (٨) عليه، فلها نِصْفُ الصَّداقِ (٩)، وأَوْمَأَ إلى أنَّها إذا نَشَزَتْ عليه، أو مَنَعَتْه نَفْسَها، لا يَكْمُلُ صَداقُها. وذكَره ابنُ حامدٍ. وذلك لأنَّه لم يُوجَد التَّمْكِينُ من جَهتِها، فأشْبَهَ ما لو لم يَخْلُ بها. وكذلك إن خَلَا بها، وهو طِفْلٌ لا يتمَكَّنُ من الوَطْءِ، لم يَكْمُلِ الصَّداقُ؛ لأنَّه فى معنى الصَّغيرةِ فى عَدَمِ التَّمَكُّنِ (١٠) من الوَطْءِ.
فصل: والخَلْوةُ فى النِّكاحِ الفاسدِ لا يجبُ بها شىءٌ من المهرِ؛ لأنَّ الصَّداقَ لم يَجِبْ بالعَقْدِ، وإنَّما يُوجِبُه الوَطْءُ، ولم يُوجَدْ، ولذلك لا يَتَنَصَّفُ بالطَّلاقِ قبلَ الدُّخولِ، فأشْبَهَ ذلك الخَلْوةَ بالأجْنَبِيَّةِ. وقد رُوِىَ عن أحمدَ ما يَدُلُّ على أَنَّ الخَلْوةَ فيه كالخَلْوةِ فى الصَّحِيحِ؛ لأنَّ الابْتذالَ (١١) بالخَلْوةِ فيه كالابْتذالِ (١٢) بذلك فى النِّكاحِ الصَّحيحِ. فيتقَرَّرُ به المهرُ كالصَّحيحِ، والأُولَى (١٣) أَوْلَى.
فصل: فإن اسْتَمْتَعَ بامْرأتِه بمُباشَرَةٍ فيما دُونَ الفَرْجِ، من غيرِ خَلْوةٍ، كالقُبْلَةِ ونحوها، فالمَنْصوصُ عن أحمدَ، أنَّه يَكْمُلُ به الصَّداقُ؛ فإنَّه قال: إذا أخَذَها، فمَسَّها، وقَبَضَ عليها، من غيرِ أن يَخْلُوَ بها، لها الصَّداقُ كامِلًا إذا نال منها شيئًا لا يَحِلُّ لغيرِه. وقال فى رِواية مُهَنَّا: إذا تزوّجَ امرأةً، ونَظَرَ إليها وهى عُرْيانةٌ تَغْتَسِلُ، أُوجِبُ عليه المَهْرَ. ورَواه عن إبراهيمَ: إذا اطَّلَعَ منها على ما يحرُمُ على غيرِه، فعليه المَهْرُ؛ لأنَّه نَوْعُ
(٧) فى الأصل: "إليه".(٨) فى ب: "دخولها".(٩) فى الأصل: "المهر".(١٠) فى أ، م: "التمكين".(١١) فى م: "الابتداء".(١٢) فى م: "كالابتداء".(١٣) فى الأصل: "والأول".