eine Art Genuss, also ist es wie ein Kuss. Der Qadi sagte: Es ist möglich, dass dies auf der Feststellung des Verbots durch Schwägerschaft (Musahara) durch diesen Akt beruht, wozu es zwei Überlieferungen gibt. Somit gibt es zwei Ansichten hinsichtlich der Vervollständigung der Brautgabe dadurch: Eine davon ist, dass die Brautgabe dadurch vollständig wird, aufgrund dessen, was al-Daraqutni (14) von Muhammad ibn Abd al-Rahman ibn Thawban überlieferte, der sagte: Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: „Wer den Schleier einer Frau lüftet und sie betrachtet, für den ist die Brautgabe verpflichtend, ob er nun mit ihr den Beischlaf vollzogen hat oder nicht.“ Und weil dies eine Berührung (Masis) ist, fällt es unter seine Worte: {bevor ihr sie berührt habt} (15). Und weil dies ein Genuss mit seiner Ehefrau ist, wird die Brautgabe dadurch vollständig, wie beim Beischlaf. Die andere Ansicht besagt: Die Brautgabe wird dadurch nicht vollständig. Dies ist die Meinung der Mehrheit der Rechtsgelehrten; denn mit seinen Worten – dem Erhabenen – {bevor ihr sie berührt habt}, ist dem äußeren Anschein nach nur der Geschlechtsverkehr gemeint. Die Schlussfolgerung aus seinem Wort: {bevor ihr sie berührt habt} ist, dass die Brautgabe für diejenige, mit der er keinen Beischlaf vollzogen hat, nicht vollständig wird und für sie keine Wartezeit (Idda) verpflichtend ist. Ihre Allgemeingültigkeit wurde im Falle derjenigen, mit der er in Abgeschiedenheit war, aufgrund des Konsenses der Gefährten (Sahaba) aufgehoben, sodass sie im Übrigen dem Erfordernis der Allgemeingültigkeit unterliegt.
Abschnitt: Wenn er seine Ehefrau (grob) stößt und dadurch ihre Jungfräulichkeit zerstört, sie dann aber vor dem Vollzug scheidet, trifft ihn nichts außer der Hälfte ihrer Brautgabe. Abu Yusuf und Muhammad sagten: Er schuldet die vollständige Brautgabe; denn er hat ihre Jungfräulichkeit in einer gültigen Ehe zerstört, also ist er zur vollen Brautgabe verpflichtet, so als ob er mit ihr den Beischlaf vollzogen hätte. Unsere Argumentation dazu sind die Worte Allahs – des Erhabenen –: {Und wenn ihr sie entlasst, bevor ihr sie berührt habt, und ihr ihnen bereits eine Brautgabe festgesetzt hattet, dann ist (ihnen) die Hälfte dessen (zu geben), was ihr festgesetzt habt} (15). Diese Frau wurde vor der Berührung (Masis) geschieden, was dem Fall gleicht, in dem er sie nicht gestoßen hätte. Und weil er das zerstört hat, dessen Zerstörung durch den Vertrag (Aqd) erlaubt ist, haftet er nicht gegenüber jemand anderem dafür, so als ob er die Jungfräulichkeit seiner Sklavin zerstört hätte. Es lässt sich ableiten, dass ihr die Brautgabe vollständig zusteht; denn Ahmad sagte: Wenn dies ein Fremder tut, ist er zur Brautgabe verpflichtet. Wenn dies der Ehemann tut, ist es umso mehr der Fall, denn das, wodurch die Brautgabe ursprünglich verpflichtend wird, ist am ehesten dazu geeignet, die Brautgabe festzuschreiben (16). Und Ahmad legte ausdrücklich fest in Bezug auf jemanden...
(14) In: Kapitel über die Brautgabe (Bab al-Mahr), aus dem Buch der Ehe (Kitab al-Nikah). Sunan al-Daraqutni 3/307. (15) Sure al-Baqara 237. (16) In B und M: "die Brautgabe" (al-mahr).
اسْتِمتاعٍ، فهو كالقُبْلةِ. قال القاضى: يَحْتَمِل أنَّ هذا يَنْبَنِى على ثُبُوتِ تَحْرِيمِ المُصاهَرةِ بذلك، وفيه رِوَايتان، فيكونُ فى تَكْمِيلِ الصَّداقِ به وَجْهان؛ أحدهما، يَكْمُلُ به الصَّداقُ؛ لما رَوَى الدَّارَقُطْنِىُّ (١٤)، عن محمدِ بن عبد الرحمنِ بن ثَوْبانَ، قال: قال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ كَشَفَ خِمارَ امْرَأةٍ، ونَظَرَ إلَيْهَا، وَجَبَ الصَّدَاقُ، دَخَلَ بِهَا، أَوْ لَمْ يَدْخُلْ". ولأنَّه مَسِيسٌ، فيدْخُلُ فى قوله: {مِنْ قَبْلِ أَنْ تَمَسُّوهُنَّ} (١٥). ولأنَّه اسْتِمتاعٌ بامْرَأتِه، فَكَمَلَ به الصَّداقُ، كالوَطْءِ. والوَجْهُ الآخرُ: لا يَكْمُلُ به الصَّداقُ. وهو قولُ أكثرِ الفُقَهاءِ؛ لأنَّ قولَه تعالى: {تَمَسُّوهُنَّ}. إنَّما أُرِيدَ به فى الظَّاهرِ الجِماعُ، ومُقْتَضَى قولِه: {مِنْ قَبْلِ أَنْ تَمَسُّوهُنَّ}. أن لا يَكْمُلَ الصَّداقُ لغيرِ مَنْ وَطِئَها، ولا تجِبُ عليها العِدَّةُ، تُرِكَ عُمُومُه فى مَن خَلَا بها، للإجْماعِ الواردِ عن الصَّحابةِ، فيَبْقَى فيما عَدَاه علَى مُقْتَضَى العُمُومِ.
فصل: إذا دَفَعَ زَوْجَتَه، فأذْهَبَ عُذْرَتَها، ثم طَلَّقَها قبلَ الدُّخولِ، فليس عليه إلَّا نِصْفُ صَداقِها، وقال أبو يوسفَ، ومحمدٌ: عليه الصَّداقُ كاملًا؛ لأنَّه أذْهَبَ عُذْرَتَها فى نِكاحٍ صحيحٍ، فكان عليه المَهْرُ كاملًا، كما لو وَطِئَها. ولَنا، قولُ اللَّه تعالى: {وَإِنْ طَلَّقْتُمُوهُنَّ مِنْ قَبْلِ أَنْ تَمَسُّوهُنَّ وَقَدْ فَرَضْتُمْ لَهُنَّ فَرِيضَةً فَنِصْفُ مَا فَرَضْتُمْ} (١٥). وهذه مُطَلَّقة قبلَ المَسيسِ، فأشْبَه ما لو لم يَدْفَعْها، ولأنَّه أتْلَفَ ما يَسْتَحِقُّ إتْلافَه بالعَقْدِ، فلم يَضْمَنْه لغيرِه، كما لو أتلَفَ عُذْرَةَ أمَتِه. ويتَخَرّجُ أن يَجِبَ لها الصَّداقُ كاملًا؛ لأنَّ أحمدَ قال: إن فَعَلَ ذلك أجْنَبِىٌّ، عليه الصَّداقُ. ففيما إذا فَعَلَه الزوجُ أَوْلَى، فإنَّ ما يجبُ به الصَّداقُ ابْتداءً أحَقُّ بتَقْرِيرِ الصَّداقِ (١٦). ونَصَّ أحمدُ فى مَن
(١٤) فى: باب المهر، من كتاب النكاح. سنن الدارقطنى ٣/ ٣٠٧.(١٥) سورة البقرة ٢٣٧.(١٦) فى ب، م: "المهر".