seine Frau nahm und sie festhielt, sowie bei jemandem, der sie betrachtete, während sie nackt war: Auf ihm lastet die vollständige Brautgabe. Dies ist also umso angemessener.
Abschnitt: Wenn er eine fremde Frau stößt und dadurch ihre Jungfräulichkeit zerstört, oder dies mit seinem Finger oder Ähnlichem tut, sagte Ahmad: Ihr steht die Brautgabe ihresgleichen (Sadaq al-mithl) zu. Und er sagte: Wenn er eine jungfräuliche Frau heiratet, er und sein Bruder sie dann stoßen und dadurch ihre Jungfräulichkeit zerstören, sie dann vor dem Beischlaf geschieden wird, trifft den Ehemann die Hälfte der Brautgabe und den Bruder die Hälfte der Entschädigung (Aqr) (17). Ähnliches (18) wurde von Ali, seinem Sohn al-Hasan, Abd Allah ibn Ma'qil und Abd al-Malik ibn Marwan überliefert. al-Shafi'i sagte: Ihn trifft nur der Wertersatz (Arsh) für ihre Jungfräulichkeit; denn dies ist die Zerstörung eines Teils, für dessen Ersatz die Scharia keine Bestimmung vorgesehen hat, weshalb man in Bezug auf ihr Wergeld (Diya) auf das Ermessen (Hukuma) zurückgreift, wie bei allem anderen, für das keine Bestimmung existiert (19). Und weil (20), wenn die Brautgabe dadurch nicht vollständig wird im Falle des Ehemanns, dies im Falle eines Fremden erst recht gilt. Unsere Argumentation dazu ist das, was Sa'id überlieferte, der sagte (21): Hushaym berichtete uns, al-Mughira berichtete uns von Ibrahim, dass ein Mann eine Waise bei sich hatte und seine Frau fürchtete, er könnte sie heiraten. Sie suchte Hilfe bei anderen Frauen, die sie für sie festhielten (22), und zerstörte ihre Jungfräulichkeit, woraufhin sie zu ihrem Ehemann sagte: "Sie hat Unzucht begangen." Er informierte Ali – Allahs Wohlgefallen auf ihm – darüber. Ali sandte nach seiner Frau und den Frauen, und als sie zu ihm kamen, dauerte es nicht lange, bis sie gestanden, was sie getan hatten. Er sagte zu al-Hasan ibn Ali: "Urteile du darüber, o Hasan." Er sagte: "Die Strafe (Hadd) trifft denjenigen, der sie der Unzucht bezichtigt hat (Qadhf), und die Entschädigung (Aqr) lastet auf ihr und auf den Frauen, die sie festgehalten haben." Ali sagte daraufhin: "Wenn man Kamele zum Mahlen verpflichten würde, würden sie mahlen." Und es wurde damals kein Kamel zum Mahlen verwendet. Und er sagte (23): Hushaym berichtete uns, Isma'il ibn Salim berichtete uns (24), al-Sha'bi berichtete uns, dass vier Sklavinnen sagten...
(17) In M: "al-'aqd". (18) Fehlt in M. (19) In M Ergänzung: "'alayhi". (20) In M: "li-annahu". (21) In: Kapitel über die Zusammenfassung zur Scheidung (Bab Jami' al-Talaq), aus dem Buch der Scheidung (Kitab al-Talaq). al-Sunan 2/85. (22) Im Original: "fa-dabat-ha". In A, B und M: "fa-dabat-ha" (sie hielten sie fest). Die festgelegte Lesart stammt aus al-Sunan. Das Verb "idtabana al-shay'" bedeutet: jemanden in seine Achselhöhle/Flanke nehmen, was zwischen der Körperseite und der Achsel liegt. (23) Im vorherigen Kapitel. al-Sunan 2/85, 86. (24) In A und M: "qala haddathana". In B: "ibn". Die festgelegte Lesart ist im Original und in al-Sunan enthalten.
أخَذَ امرأتَه، وقَبَضَ عليها، وفى مَن نَظَرَ إليها وهى عُريانة: عليه الصداقُ كاملًا. فهذا أَوْلَى.
فصل: وإن دَفَعَ امرأةً أجنبيةً، فأذْهَبَ عُذْرَتَها، أو فَعَلَ ذلك بإصْبَعِه أو غيرِها، فقال أحمدُ: لها صداقُ نِسائِها. وقال: إن تزوَّجَ امرأةً عَذْرَاءَ، فدَفَعَها هو وأخُوه، فأذْهبَا عُذْرَتَها، ثم طَلَّقَها قبلَ الدُّخولِ، فعلى الزَّوْجِ نِصْفُ الصَّداقِ، وعلى الأَخِ نصفُ العَقْرِ (١٧). ورُوِىَ نحوُ (١٨) ذلك عن علىٍّ، وابنِه الحسنِ، وعبدِ اللَّه بن مَعْقِلٍ، وعبد الملكِ بن مَرْوانَ. وقال الشافعىُّ: ليس عليه إلَّا أرْشُ بَكَارَتِها؛ لأنَّه إتْلافُ جُزْءٍ لم يَرِد الشرعُ بتَقْديرِ عِوَضِه، فرُجِعَ فى دِيَتِه إلى الحكُومةِ، كسائرِ ما لم يُقَدَّرْ (١٩)، ولأنَّه (٢٠) إذا لم يَكْمُلْ به الصَّدَاقُ فى حَقِّ الزَّوْجِ، ففى حَقِّ الأجْنَبِىِّ أوْلَى. ولَنا، ما رَوَى سعيدٌ، قال (٢١): حدثنا هُشَيْمٌ، حدثنا مُغِيرةُ، عن إبراهيمَ، أَنَّ رَجُلًا كانتْ عندَه يَتِيمةٌ، فخافَتِ امرأتُه أن يتزَوَّجَها، فاسْتعانَتْ بنِسْوةٍ فاضْطبنَّها (٢٢) لها، فأفْسَدَتْ عُذْرَتَها، وقالت لِزَوْجِها: إنَّها فَجَرتْ. فأخْبَرَ عَلِيًّا، رَضِىَ اللَّهُ عنه، بذلك، فأرْسلَ علىٌّ إلى امرأتِه والنِّسْوَةِ، فلما أتَيْنَه، لم يَلْبَثْنَ أن اعْتَرَفْنَ بما صَنَعْنَ، فقال للحسنِ بن علىٍّ: اقْضِ فيها يا حسن. فقال: الحَدُّ علَى مَن قَذَفَها، والعَقْرُ عليها وعلى المُمْسِكاتِ. فقال على: لو كُلِّفَت الإبلُ طَحْنًا لَطَحنَتْ. وما يَطْحَنُ يومئذٍ بَعِيرٌ. وقال (٢٣): حدثنا هُشَيمٌ، أخبرنا (٢٤) إسماعيلُ بن سالمٍ، حدثنا الشَّعْبِىُّ، أَنَّ جَوارِىَ أرْبعًا قالتْ
(١٧) فى م: "العقد".(١٨) سقط من: م.(١٩) فى م زيادة: "عليه".(٢٠) فى م: "لأنه".(٢١) فى: باب جامع الطلاق، من كتاب الطلاق. السنن ٢/ ٨٥.(٢٢) فى الأصل: "فضبطنها". وفى أ، ب، م: "فضبطتها". والمثبت من السنن. واضطبن الشىء: جعله فى ضبنه، وهو ما بين الكشح والإبط.(٢٣) فى الباب السابق. السنن ٢/ ٨٥، ٨٦.(٢٤) فى أ، م: "قال حدثنا". وفى ب: "بن". والمثبت فى: الأصل، والسنن.