nach al-Zuhri als Mursal-Überlieferung, und al-Shafi'i überlieferte es in seinem „Musnad“ von Ibn 'Ulayya, von Ma'mar, von al-Zuhri, von Salim, von seinem Vater; allerdings ist dies nicht bewahrt (ghayr mahfuz), Ma'mar beging darin einen Fehler und widersprach darin den Gefährten von al-Zuhri. So sagten es die Gelehrten (al-Huffaz), wie Imam Ahmad, al-Tirmidhi und andere. Dies gilt, weil für jede Anzahl, bei der es ihm gestattet war, die Ehe einzugehen, es ihm auch gestattet war, sie durch eine uneingeschränkte Ehe im Zustand des Götzendienstes (Shirk) aufrechtzuerhalten, so als hätte er sie ohne Zeugen geheiratet. Wenn jedoch eine Frau zwei Ehemänner geheiratet hat, so ist die zweite Ehe nichtig, weil sie ihm etwas übereignet hat, das bereits jemand anderem gehörte. Wenn sie beide gleichzeitig zusammenbrachte, ist dies nicht gültig, da sie ihm nicht ihre gesamte Intimität (bud') übereignen konnte, und weil dies bei keinem der Anhänger der Religionen üblich ist, und weil die Frau nicht die Wahl der Ehe oder deren Auflösung besitzt, im Gegensatz zum Mann.
Abschnitt: Er ist dazu verpflichtet, vier oder weniger auszuwählen und sich von den übrigen zu trennen, oder sich von allen zu trennen; denn der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – befahl Ghaylan und Qays, die Wahl zu treffen, und sein Befehl impliziert die Verpflichtung. Ein Muslim darf zudem nicht in einer Ehe mit mehr als vier Frauen belassen werden. Weigert er sich, so wird er durch Gefängnis und Züchtigung (Ta'zir) dazu gezwungen, bis er sich entscheidet, denn dies ist ein Recht, das ihm obliegt und das er erfüllen kann, und da er sich weigert, wird er dazu gezwungen, so wie bei der Erfüllung von Schulden. Der Herrscher darf jedoch nicht stellvertretend für ihn wählen, so wie er die Scheidung für jemanden vollzieht, der einen Eid zum Verzicht auf Geschlechtsverkehr (Ila') geleistet hat, wenn dieser sich weigert, die Scheidung auszusprechen; denn das Recht ist hier keinem Bestimmten zugeordnet. Die Ehefrauen bestimmen sich erst durch seine Wahl und sein Begehren, und das kennt der Herrscher nicht, weshalb er ihn dabei nicht vertreten kann, im Gegensatz zum Fall desjenigen, der den Ila' leistet, denn dort ist das Recht bestimmt und dem Herrscher ist es möglich, es zu erfüllen und den Berechtigten zu vertreten. Wenn er geistesgestört wird, lässt man ihn in Ruhe, bis sein Verstand zurückkehrt, dann wird er gezwungen, die Wahl zu treffen. Er trägt die Unterhaltspflicht für alle, bis er seine Wahl trifft, da sie aufgrund seiner Person festgehalten werden und sie sich im Status von Ehefrauen befinden; welche auch immer er auswählt, ist zulässig.
Abschnitt: Wenn ein Ungläubiger seinen minderjährigen Sohn mit mehr als vier Frauen verheiratet und sie dann alle zum Islam konvertieren, hat er kein Wahlrecht vor dessen Erreichen der Geschlechtsreife, da seine Aussage keine Rechtsgültigkeit besitzt. Auch sein Vater hat kein Wahlrecht an seiner Stelle, da dies ein Recht ist, das mit dem sexuellen Begehren verbunden ist, sodass ein anderer nicht an seiner Stelle handeln kann. Sobald der Junge die Geschlechtsreife erreicht, steht es ihm zu, dann die Wahl zu treffen, und er trägt die Unterhaltspflicht, bis er wählt.
(6) In M: „sie (die Frauen) heiratete“. (7) In B und M: „ihr (der Frau) Intimität“. (8) In B: „dessen Erhaltung“. (9) Weggelassen in: A, B.