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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 1601212 - Rechtsfrage: Er sagte: (Der Ehemann ist derjenige, in dessen Hand der Ehevertrag liegt. Wenn er vor dem Beischlaf die Scheidung ausspricht, und einer von ihnen dem anderen das erlässt, was ihm an Morgengabe zustand, und er in seinem Vermögen frei handlungsfähig ist, so ist der andere davon entlastet)

Übersetzung · DE

Eine von ihnen sagte: "Er ist ein Mann." Die andere sagte: "Sie ist eine Frau." Die dritte sagte: "Er ist der Vater derjenigen (25), von der behauptet wurde, sie sei ein Mann." Und die vierte sagte: "Sie ist die Mutter derjenigen, von der behauptet wurde, sie sei eine Frau." Diejenige, die behauptete, der Vater des Mannes zu sein, warb dann bei derjenigen um die Hand, die behauptete, der Vater der Frau zu sein, und sie verheirateten sie miteinander. Sie ging dann zu ihr und zerstörte ihre Jungfräulichkeit mit ihrem Finger. Dies wurde Abd al-Malik ibn Marwan vorgetragen, woraufhin er die Brautgabe in vier Teile aufteilte und den Anteil derjenigen strich, die sich selbst zur Verfügung gestellt hatte. Dies erreichte Abd Allah ibn Ma'qil, der daraufhin sagte (27): "Wäre ich an der Reihe gewesen, hätte ich die Brautgabe allein derjenigen auferlegt, die die Jungfräulichkeit der jungen Frau zerstört hat." Dies sind bekannte Vorfälle, die nicht beanstandet wurden, weshalb sie als Konsens (Ijma') gelten. Zudem wird die Zerstörung der Jungfräulichkeit durch den Ehevertrag als ein (materieller) Anspruch begründet; wenn also ein Fremder diese zerstört, wird die Brautgabe fällig, ebenso wie bei der Nutzung des Geschlechtsverkehrs.

1212 – Fragestellung: Er sagte: "Der Ehemann ist derjenige, in dessen Hand das Eheband liegt. Wenn er vor dem Beischlaf scheidet, dann ist es für beide – wenn einer von beiden dem anderen das erlässt, was ihm an Brautgabe zusteht (1), sofern derjenige über sein Vermögen frei verfügen darf – gültig, und der andere wird davon freigesprochen."

Die Gelehrten sind unterschiedlicher Auffassung darüber, wer derjenige ist, in dessen Hand das Eheband liegt. Die offizielle Lehrmeinung von Ahmad – Allah habe Erbarmen mit ihm – besagt, dass es der Ehemann ist. Dies wurde von Ali, Ibn Abbas und Jubayr ibn Mut'im – Allahs Wohlgefallen auf ihnen – überliefert. Dies vertraten auch Sa'id ibn al-Musayyab, Shurayh, Sa'id ibn Jubayr, Nafi' ibn Jubayr, Nafi' (der Freigelassene von Ibn Umar), Mujahid, Iyas ibn Mu'awiya, Jabir ibn Zayd, Ibn Sirin, al-Sha'bi, al-Thawri, Ishaq, die Anhänger der Lehrmeinung (As-hab al-Ra'y) sowie al-Shafi'i in seiner neuen Lehrmeinung (al-Jadid). Von Ahmad wurde zudem überliefert, dass es der Vormund (Wali) ist, sofern er der Vater der Minderjährigen ist. Dies ist auch die Ansicht (2) von al-Shafi'i in seiner alten Lehrmeinung, sofern er Vater oder Großvater ist (3). Es wurde über...

Anmerkungen

(25) Im Original: "alladhi". (26) Im Original: "fa-qala". (27) Fehlt im Original. (1) In M: "laha". (2) Fehlt in M. (3) In M: "wa-jaddan".

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