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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 162

Übersetzung · DE

auf die gesamte Brautgabe verzichtet, ist dies zulässig, sofern derjenige, der verzichtet, urteilsfähig ist und über sein Vermögen frei verfügen darf. Ist er jedoch minderjährig oder unvernünftig, so ist sein Verzicht nicht gültig, da er nicht über sein Vermögen durch Schenkung oder Erlass verfügen darf. Der Verzicht des Vormundes auf die Brautgabe der Ehefrau ist nicht gültig, egal ob es der Vater ist oder ein anderer, und ob sie minderjährig oder erwachsen ist. Dies hat Ahmad in der Überlieferung der Gemeinschaft (al-Jama'ah) eindeutig festgelegt. Ibn Mansur überlieferte von ihm: Wenn er seine Ehefrau scheidet und sie eine Jungfrau ist, bevor er den Beischlaf vollzogen hat, und ihr Vater oder Ehemann darauf verzichtet, so halte ich den Verzicht des Vaters für zulässig. Abu Hafs sagte: Ich halte das, was Ibn Mansur berichtete, nur für eine frühere Ansicht von Abu Abd Allah. Der offensichtliche Sinn der Aussage von Abu Hafs ist, dass es sich in dieser Angelegenheit nur um eine Überlieferung handelt und dass Abu Abd Allah von seiner Ansicht bezüglich der Zulässigkeit des Verzichts durch den Vater zurückgekehrt ist. Dies ist das Richtige, denn seine Lehrmeinung besagt, dass es dem Vater nicht gestattet ist, die Schulden seines minderjährigen Kindes zu erlassen, dessen Sklaven freizulassen oder in dessen Namen zu handeln, es sei denn, es dient dessen Wohl. Da hierin kein Vorteil für sie liegt, ist dies nicht gültig. Wenn wir jedoch der Überlieferung von Ibn Mansur folgen, wäre dies nur unter fünf Bedingungen gültig: Erstens, dass es der Vater ist, da er derjenige ist, der über ihr Vermögen verfügt und nicht bezüglich dessen verdächtigt wird. Zweitens, dass sie minderjährig ist, damit er Vormund über ihr Vermögen ist, während eine erwachsene Frau selbst über ihr Vermögen verfügt. Drittens, dass sie eine Jungfrau ist, damit sie nicht als bereits "verbraucht" gilt, und weil er nicht die Befugnis hat, eine bereits entjungferte Frau zu verheiraten, selbst wenn sie minderjährig ist, womit seine Vormundschaft über sie nicht vollständig wäre. Viertens, dass sie geschieden ist, denn vor der Scheidung ist sie der Gefahr der Zerstörung der Jungfräulichkeit ausgesetzt. Fünftens, dass dies vor dem Beischlaf geschieht, denn nach dem Beischlaf wurde die Jungfräulichkeit bereits zerstört, und man kann nicht auf den Ersatz für etwas Zerstörtes verzichten. Die Lehrmeinung von al-Shafi'i entspricht in etwa dieser Auffassung, nur dass er den Großvater dem Vater gleichstellt.

Anmerkungen

(10) Fehlt im Original. (11) Fehlt in A, B, M. (12) Im Original, A, B: "lahum". (13) Im Original, A, B: "maslahatuhum". (14) In B, M: "alayha". (15) In A, B, M: "wilayatuha alayhi". (16) In B, M Ergänzung: "min".

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