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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 163Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn die Ehefrau eines Minderjährigen, eines Unvernünftigen oder eines Geistesgestörten unter Umständen geschieden wird, die ihre Brautgabe ihm gegenüber hinfällig machen – etwa dadurch, dass sie etwas tut, wodurch ihre Ehe aufgelöst wird, wie durch das Stillen (durch das die Ehe aufgelöst wird), oder durch Apostasie, oder aufgrund einer Eigenschaft, durch Scheidung eines Unvernünftigen oder durch das Stillen durch eine fremde Frau für jemanden, dessen Ehe dadurch aufgelöst wird, oder Ähnlichem –, so hat ihr Vormund keinerlei Befugnis, auf einen Teil der Brautgabe zu verzichten, und zwar gemäß einer einzigen Überlieferung. Ebenso ist dies nach der Lehrmeinung von al-Shafi'i in keiner Weise zulässig. Der Unterschied zwischen ihnen und der minderjährigen Frau besteht darin, dass ihr Vormund ihr die Brautgabe durch ihre Verheiratung erst ermöglichte, während er hier nichts dergleichen bewirkt hat, da die Brautgabe durch die Auflösung der Ehe ohnehin an ihn zurückfiel.

Abschnitt: Wenn die Frau auf ihre ihr zustehende Brautgabe, die sie vom Ehemann fordert, oder auf einen Teil davon verzichtet oder sie ihm schenkt, nachdem sie diese bereits erhalten hat, und sie über ihr Vermögen frei verfügen darf, so ist dies zulässig und gültig. Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit, gemäß dem Wort Gottes: "... es sei denn, sie verzichten." Damit sind die Ehefrauen gemeint. Er, der Erhabene, sagte zudem: "Wenn sie euch aber freiwillig etwas davon überlassen, dann esset es als wohlbekömmlich und bekömmlich." Ahmad sagte in der Überlieferung von al-Marwudhi: Es gibt keine Sache; Gott, der Erhabene, sagte: "esset es als wohlbekömmlich und bekömmlich", und bezeichnete es als etwas anderes als die Brautgabe, das die Frau dem Ehemann schenkt. Alqama sagte zu seiner Frau: Schenke mir etwas vom "Wohlbekömmlichen und Bekömmlichen", womit er ihre Brautgabe meinte. Ob sie einen Widerruf hinsichtlich dessen, was sie ihrem Ehemann geschenkt hat, vornehmen darf? Hierzu gibt es Überlieferungen von Ahmad sowie eine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten, die wir bereits an anderer Stelle erwähnt haben.

Abschnitt: Wenn die Scheidung vor dem Beischlaf erfolgt und die Brautgabe zwischen beiden geteilt wird, so muss es sich entweder um eine Schuld oder um einen Sachwert handeln. Handelt es sich um eine Schuld, so kann diese entweder eine Schuld zu Lasten des Ehemannes sein, die er ihr noch nicht ausgehändigt hat, oder eine Schuld zu Lasten der Frau, etwa dadurch, dass sie diese bereits in Besitz genommen und über sie verfügt hat oder sie in ihrem Besitz zerstört wurde. Wie auch immer der Fall gelagert sein mag, der Gläubiger der Schuld darf auf sein Recht verzichten, indem er sagt: "Ich verzichte auf meinen Anteil an der Brautgabe", oder "Ich habe ihn erlassen", oder "Ich spreche dich davon frei", oder "Ich übertrage dir das Eigentum daran", oder "Ich schenke es dir", oder "Ich entbinde dich davon", oder "Du bist von dieser Verpflichtung frei", oder "Ich überlasse es dir". Was auch immer er davon ausspricht, die Brautgabe erlischt dadurch, und der andere ist davon befreit, auch wenn er dies nicht annimmt, da es sich um den Erlass eines Rechts handelt und somit keine Annahme erforderlich ist, ähnlich wie beim Erlass einer Vergeltung (Qisas), eines Vorkaufsrechts (Shuf'a), einer Sklavenfreilassung oder einer Scheidung.

Anmerkungen

(17) In den Abschriften: "nisfuhu" (dessen Hälfte). Das hier Festgelegte stammt aus: al-Sharh al-Kabir 4/314. (18) Sure an-Nisa' 4. (19) In A, B, M: "riwayatan" (zwei Überlieferungen). (20) Fehlt in B.

Arabisch (Quelle)

فصل: ولو بانَتِ امرأةُ الصَّغِيرِ أو السَّفِيهِ أو المجنونِ، على وَجْهٍ يُسْقِطُ صَداقَها عنهم، مثل أن تَفْعَلَ امرأته ما يَنْفَسِخُ به نِكاحُها، من رَضَاعِ مَنْ يَنْفَسِخُ نِكاحُها برَضاعِه، أو رِدَّة، أو بِصِفَةٍ (١٧)، لطَلَاقٍ من السَّفِيه، أو رَضاعٍ من أجْنَبِيَّةٍ لمن يَنْفَسِخُ نِكاحُها بَرضاعِه، أو نحو ذلك، لم يكُنْ لوَلِيِّهِم العَفْوُ عن شىءٍ من الصَّداقِ، رِوايةً واحدةً. وكذلك لا يجوزُ عندَ الشافعىِّ قولًا واحدًا. والفَرْقُ بينهم وبين الصَّغيرةِ أَنَّ وَلِيَّها أكْسَبَها المَهْرَ بتَزْوِيجِها، وههُنا لم يُكْسِبْه شيئًا، إنَّما رَجَعَ المَهْرُ إليه بالفُرْقةِ.

فصل: وإذا عَفَت المرأةُ عن صَداقِها الذى لها على زَوْجِها، أو عن بعضِه، أو وَهَبَتْه له بعدَ قَبْضِه، وهى جائِزَةُ الأمْرِ فى مالِها، جازَ ذلك وصَحَّ. ولا نعلمُ فيه خِلافًا، لقولِ اللَّه تعالى: {إلَّا أَنْ يَعْفُونَ}. يعنى الزَّوْجات. وقال تعالى: {فَإِنْ طِبْنَ لَكُمْ عَنْ شَيْءٍ مِنْهُ نَفْسًا فَكُلُوهُ هَنِيئًا مَرِيئًا} (١٨). قال أحمدُ، فى رواية المَرُّوذِىّ: ليس شىءٌ، قال اللَّه تعالى: {فَكُلُوهُ هَنِيئًا مَرِيئًا} سَمّاهُ غيرَ المَهْرِ تَهَبُه المرأةُ للزَّوْجِ. وقال عَلْقمةُ لِامْرَأتِه: هبِى لى من الهَنِىءِ المَرِىءِ. يعنى من صَداقِها. وهل لها الرُّجوعُ فيما وَهَبَتْ زَوْجَها؟ فيه عن أحمدَ رواياتٌ (١٩)، واختلافٌ بين أهلِ العلمِ، ذكَرْناه فيما مَضَى.

فصل: إذا طُلِّقَتْ قبلَ الدُّخولِ، وتَنَصّفَ المَهْرُ بينهما، لم يَخْلُ من أن يكونَ دَيْنًا أو عَيْنًا، فإن كان دينًا لم يَخْلُ إمَّا أن يكونَ دَينًا فى ذِمَّةِ الزَّوْجِ لم يُسَلمْه إليها، أو فى ذِمَّتِها، بأن تكونَ قد قَبَضَتْه، وتصَرّفتْ فيه، أو تَلِفَ فى يَدها، وأسُلهما كان فإنَّ للذى له الدَّيْنُ أن يَعْفُوَ عن حَقِّه منه، بأن يقولَ: عَفَوْتُ عن حَقِّى من الصَّداق، أو أسْقَطْتُه، أو أبْرَأْتُك منه، أو مَلَّكْتُك إيَّاه، أو وَهَبْتُك، أو أحْلَلْتُك منه، أو أَنت منه فى حِلٍّ، أو تَرَكْتُه لك. وأيُّ ذلك قال سَقَطَ (٢٠) به المَهْرُ، وَبرِئَ منه الآخرُ، وإن لم يَقْبَلْه؛ لأنَّه إسْقاطُ حَقٍّ، فلم يَفْتَقِرْ إلى قَبُولٍ، كإسْقاطِ القِصَاصِ والشُّفْعةِ والعِتْقِ والطَّلَاقِ،

Anmerkungen

(١٧) فى النسخ: "نصفه". والمثبت من: الشرح الكبير ٤/ ٣١٤.(١٨) سورة النساء ٤.(١٩) فى أ، ب، م: "روايتان".(٢٠) سقط من: ب.

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