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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 166Abschnitt

Übersetzung · DE

…alles ihm zu: die Hälfte durch die Scheidung und die Hälfte durch das Chul'. Es ist denkbar, dass er drei Viertel davon erhält, denn wenn er sie gegen die Hälfte davon aus dem Chul' entlässt, während er weiß, dass die Hälfte durch die Scheidung entfällt, so erfolgt das Chul' in Wirklichkeit gegen die Hälfte der Hälfte, die ihr verbleibt. Somit erhält er die Hälfte durch die Scheidung und ein Viertel durch das Chul'. Wenn er sie jedoch gegen einen Gegenwert in Höhe der Hälfte der Brautgabe, die in ihrer Schuldverpflichtung steht, aus dem Chul' entlässt, ist dies gültig, und die gesamte Brautgabe entfällt: die eine Hälfte durch die Scheidung und die andere durch die Verrechnung mit dem, was sie als Entschädigung für das Chul' in ihrer Schuldverpflichtung ihm gegenüber hatte. Wenn sie zu ihm sagt: „Entlasse mich (durch Chul') gegen das, was du mir von meiner Brautgabe überlässt“, und er dies tut, ist dies gültig, und er wird von der gesamten Brautgabe befreit. Ebenso, wenn sie sagt: „Entlasse mich unter der Bedingung, dass für dich keine Verpflichtung mehr bezüglich der Brautgabe besteht“, so ist dies gültig, und die gesamte Brautgabe entfällt für ihn. Wenn sie ihn mit einem Gegenwert in Höhe der gesamten Brautgabe in ihrer Schuldverpflichtung aus dem Chul' entlässt, ist dies gültig, und er fordert die Hälfte davon von ihr zurück, da die Hälfte durch die Verrechnung mit der Hälfte, die sie ihm gegenüber in der Schuld hatte, entfällt und die andere Hälfte durch die Scheidung entfällt; ihr verbleibt also die Hälfte gegenüber ihr. Wenn sie ihn mit ihrer gesamten Brautgabe aus dem Chul' entlässt, so verhält es sich nach einem der beiden Standpunkte ebenso. Nach dem anderen Standpunkt fordert er nichts von ihr zurück, da er sie, als er sie damit aus dem Chul' entließ, während er wusste, dass die Hälfte durch die Scheidung entfällt, faktisch gegen die Hälfte entlassen hat; die Hälfte entfällt durch die Scheidung, und ihr verbleibt nichts mehr.

Abschnitt: Wenn die Mu-fawwada (die Ehefrau, für die kein Brautgeld vereinbart wurde) auf das Brautgeld verzichtet, ist dies sowohl vor als auch nach dem Beischlaf gültig. Dies gilt gleichermaßen für die Mufawwada al-bud' (diejenige, bei der gar kein Mahr vereinbart wurde) und die Mufawwada al-mahr (diejenige, bei der das Mahr unbestimmt blieb). Dasselbe gilt für jemanden, für den ein ungültiges Brautgeld vereinbart wurde, wie etwa Wein oder etwas Unbestimmtes; denn das Brautgeld ist in diesen Fällen verpflichtend, nur die Höhe war unbekannt. Ein Verzicht auf etwas Unbestimmtes ist gültig, da es sich um einen Erlass handelt; er ist also bei Unbestimmtem ebenso gültig wie bei einer Scheidung. Al-Shafi'i sagte: Der Verzicht ist in keinem dieser Fälle gültig, da für die Mufawwada kein Brautgeld fällig geworden ist und ein Verzicht auf etwas, das nicht fällig geworden ist, nicht gültig sein kann. Was die anderen betrifft, so ist ihr Brautgeld unbestimmt, und ein Verzicht auf etwas Unbestimmtes ist nicht gültig, es sei denn, sie sagt: „Ich befreie dich von einem Dirham bis zu tausend“; dann wird er von ihrem Brautgeld befreit, sofern es unter tausend liegt. Wir haben jedoch bereits früher auf die Verpflichtung dazu hingewiesen, daher ist der Verzicht darauf gültig, so als ob sie sagte: „Ich befreie dich von einem Dirham bis zu tausend.“ Wenn die Mufawwada verzichtet und dann vor dem Beischlaf geschieden wird, und wir sagen, er fordert nichts von dem zurück, was für sie festgesetzt wurde, so fordert er hier nichts zurück. Wenn wir sagen, er fordert es dort zurück, so ist es denkbar, dass er hier nichts zurückfordert, weil das gesamte Brautgeld durch die Scheidung entfallen ist und die Mut'a (Entschädigungsgabe) durch die Scheidung von Anfang an fällig wurde. Es ist aber auch denkbar, dass er zurückfordert, da ihm das Brautgeld aus einem anderen Grund als der Scheidung zugefallen ist. Und in welcher Höhe fordert er zurück? Es ist denkbar, dass…

Arabisch (Quelle)

كلُّه له؛ نِصْفُه بالطَّلاقِ، ونصفُه بالخُلْعِ. ويَحْتَمِلُ أن يَصِيرَ له ثلاثةُ أرْباعِه؛ لأنَّه إذا خالَعَها بنِصْفِه، مع عِلْمِه أَنَّ النِّصْفَ يَسْقُطُ عنه، صار مُخالِعًا بنِصْفِ النِّصْفِ الذى يَبْقَى لها، فيَصِيرُ له النِّصْفُ بالطَّلاقِ، والرُّبْعُ بالخُلْعِ. وإن خالَعها بمثلِ نِصْفِ الصَّداقِ فى ذِمَّتِها، صَحَّ، وسَقَطَ جميعُ الصداقِ، نِصْفُه بالطلاقِ، ونصفُه بالمُقَاصَّةِ بما فى ذِمَّتِها له من عِوَضِ الخُلْعِ. ولو قالتْ له: اخْلَعْنِى بما تُسَلِّمُ لى من صَداقِى. ففَعَلَ، صَحَّ، وبَرِئَ من جميعِ الصَّداقِ. وكذلك إن قالت: اخْلَعْنِى على أن لا تَبِعةَ عليكَ فى المَهْرِ. صَحَّ، وسَقَطَ جميعُه عنه. وإن خالَعَتْه بمثلِ جميعِ الصَّداقِ فى ذِمَّتِها، صَحَّ، ويَرْجِعُ عليها بنِصْفِه؛ لأنَّه يَسْقُطُ نصفُه بالمُقاصَّةِ بالنِّصْفِ الذى لها عليه، ويَسْقُطُ عنه النِّصْفُ بالطلاق، يَبْقَى لها عليها النِّصْفُ. وإن خالَعَتْه بصَداقِها كلِّه، فكذلك، فى أحَدِ الوَجْهَيْنِ. وفى الآخَرِ، لا يَرْجِعُ عليها بشىءٍ؛ لأنَّه لمَّا خالَعها به، مع عِلْمِه بسُقُوطِ نِصْفِه بالطَّلاقِ، كان مُخالِعًا لها بنِصْفِه، ويَسْقُطُ عنه بالطلاقِ نِصْفُه، ولا يَبْقَى لها شىءٌ.

فصل: وإذا أَبْرأتِ المُفَوّضةُ من المَهْرِ، صَحَّ قبلَ الدُّخولِ وبعدَه، وسواءٌ فى ذلك مُفَوّضةُ البُضْعِ ومُفَوّضةُ المهرِ. وكذلك مَنْ سُمِّىَ لها مَهْرٌ فاسِدٌ، كالخمرِ والمجهولِ؛ لأنَّ المهرَ واجبٌ فى هذه المواضِعِ، وإنَّما جُهِلَ قَدْرُه، والبراءةُ من المجهولِ صحيحةٌ؛ لأنَّها إسْقاطٌ، فصَحَّتْ فى المجهولِ كالطَّلاقِ. وقال الشافعىُّ: لا تَصِحُّ البراءةُ فى شىءٍ من هذا؛ لأنَّ المُفَوّضةَ لم يجبْ لها مهرٌ، فلا يَصِحُّ الإبراءُ ممَّا لم يجبْ، وغيرُها مَهْرُها مجهولٌ، والبراءةُ من المجهولِ لا تَصِحُّ، إلَّا أن تقولَ: أبْرَأتُكَ من دِرْهمٍ إلى ألفٍ. فيَبْرَأُ من مَهْرِها إذا كان دُونَ الأَلْفِ. وقد دَلَّلْنا على وُجوبِه فيما مَضَى، فيَصِحُّ الإِبراءُ منه، كما لو قالت: أبرأتُكَ من دِرْهَمٍ إلى ألْفٍ. وإذا أبرأتِ المُفَوّضةُ، ثم طُلِّقَتْ قبلَ الدُّخولِ، فإن قُلْنا: لا يَرْجِعُ إلى المُسَمَّى لها. لم يَرْجِعْ ههُنا، وإن قُلْنا: يَرْجِعُ ثَمَّ. احْتَمَل أن لا يَرْجِعَ ههُنا؛ لأنَّ المهرَ كلَّه سَقَطَ بالطلاقِ، ووَجبتِ المُتْعةُ بالطلاقِ ابتداءً. ويَحْتَمِلُ أن يَرْجِعَ؛ لأنَّه عاد إليه مَهْرُها بسَببٍ غيرِ الطَّلاقِ. وبِكَمْ يَرْجِعُ؟ يَحْتَملُ أن

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