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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 167Abschnitt

Übersetzung · DE

…er fordert die Hälfte der Mahr al-mithl (Brautgabe bei Gleichwertigkeit) zurück; denn dies ist das, was durch den Vertrag fällig wurde, es ist also wie die Hälfte der vereinbarten Brautgabe. Es ist auch denkbar, dass er die Hälfte der Mut'a (Entschädigungsgabe) zurückfordert, da dies diejenige ist, die durch die Scheidung fällig wird; sie ähnelt also der vereinbarten Brautgabe.

Abschnitt: Wenn die Mufawwada ihren Ehemann von der Hälfte ihrer Brautgabe befreit und er sie dann vor dem Beischlaf scheidet, so steht ihr keine Mut'a zu, da die Mut'a an die Stelle der Hälfte der Brautgabe tritt, und sie hat diese bereits erlassen; es ist also so, als hätte sie sie entgegengenommen. Es ist denkbar, dass ihr die Hälfte der Mut'a zusteht, wenn wir sagen, dass der Ehemann nichts von ihr zurückfordert, falls sie auf ihre gesamte Brautgabe verzichtet hat.

Abschnitt: Wenn ein Mann einen Sklaven für hundert verkauft, der Verkäufer ihn vom Preis befreit oder ihn entgegennimmt und ihm dann schenkt, und der Käufer anschließend einen Mangel an dem Sklaven findet, hat er dann das Recht, die verkaufte Ware zurückzugeben und den Preis zu fordern oder das Mangel-Arch (Schadensersatz für den Mangel) bei Beibehaltung der Ware zu nehmen? Dies unterliegt zwei Ansichten, basierend auf den zwei Überlieferungen zur Brautgabe, wenn die Ehefrau diese ihrem Ehemann schenkt und er sie dann vor dem Beischlaf scheidet. Wenn die Situation unverändert bleibt und der Käufer den Sklaven dem Verkäufer schenkt, der Käufer dann zahlungsunfähig wird und der Preis in seiner Schuldverpflichtung verbleibt, so hat der Verkäufer das Recht, den Preis zusammen mit den Gläubigern geltend zu machen – dies ist eine eindeutige Ansicht, da von dem Preis nichts an den Verkäufer zurückgeflossen ist und deshalb dessen Entrichtung vor der Zahlungsunfähigkeit verpflichtend war, im Gegensatz zu dem Fall davor. Wenn er einen Sklaven einen Mukataba-Vertrag (Freikaufvertrag) schließt und ihm dann das Kapital für die Freilassung erlässt, so ist er befreit, wird frei, und er fordert von seinem Herrn nicht den Betrag zurück, den der Herr ihm hätte zahlen müssen. Ebenso, wenn er ihm den Betrag erlässt, den er ihm zu zahlen verpflichtet ist, und den Rest entgegennimmt, so ist er nicht verpflichtet, ihm irgendetwas zu zahlen, da sein Erlass an die Stelle der Zahlung tritt. Einige unserer Gefährten leiteten dies aus zwei Ansichten ab, basierend auf den zwei Überlieferungen zur Brautgabe, doch das ist nicht korrekt; denn die Ehefrau erließ die ihr zustehende Brautgabe, bevor der Grund für den Anspruch des Ehemanns auf die Hälfte davon entstanden war. Hier jedoch erließ der Herr dem Mukatab (Vertragssklaven) das, wofür der Grund der Zahlung bereits gegeben war, weshalb der Erlass an die Stelle der Zahlung trat. Deshalb würde er, wenn der Herr den Betrag von ihm entgegennimmt und ihm dann wiedergibt, nichts von ihm zurückfordern. Hätte die Ehefrau ihre Brautgabe entgegen- und sie dann ihrem Ehemann geschenkt, und er hätte sie dann vor dem Beischlaf geschieden, hätte er sie von ihr zurückgefordert; somit unterscheiden sie sich.

Anmerkungen

(28) In B, M: "kana". (29) Aus B ausgefallen. (30) Aus A, M ausgefallen. (31) Im Original: "raja'a".

Arabisch (Quelle)

يَرْجِعَ بنصفِ مهرِ المِثْلِ؛ لأنَّه الذى وجبَ بالعَقْدِ، فهو كنِصْفِ المفروضِ، ويَحْتَمِلُ أن يرجعَ بنصفِ المُتْعةِ؛ لأنَّها التى تجبُ بالطَّلاقِ، فأشْبَهتِ المُسَمَّى.

فصل: وإن أبْرَأَتْه المُفَوّضةُ من نِصْفِ صَداقِها، ثم طَلَّقها قبلَ الدُّخولِ، فلا مُتْعةَ لها؛ لأنَّ المُتْعةَ قائمةٌ مَقامَ نِصْفِ الصَّداقِ، وقد أبرأتْ منه، فصار كما لو قَبَضَتْه. ويَحْتَمِلُ أن يجبَ لها نصفُ المُتْعةِ إذا قُلْنا: إن الزوجَ لا يَرْجِعُ عليها بشىءٍ. إذا أبرأتْ من جميعِ صَداقِها.

فصل: ولو باع رجلًا عبدًا بمائةٍ، فأبرَأه البائعُ من الثَّمنِ، أو قَبَضَه ثم وَهَبَه إيَّاه، ثم وَجَدَ المشترِى بالعبدِ عَيْبًا، فهل له رَدُّ المَبِيعِ، والمطالبةُ بالثمنِ، أو أخْذُ أرْشِ العَيْبِ مع إمْساكِه؟ على وَجْهَيْنِ، بِناءً على الرِّوايتَيْنِ فى الصَّداقِ إذا وَهَبَتْه المرأةُ لزَوْجِها ثم طَلَّقها قبل الدخولِ. وإن كانت بحالِها، فوَهَبَ المشترِى العبدَ للبائعِ، ثم أفْلَسَ المُشْتَرِى، والثمنُ فى ذِمَّتِه، فللبائعِ أن يَضْرِبَ بالثمنِ مع الغُرَماءِ، وَجْهًا واحدًا؛ لأنَّ الثمنَ ما عاد إلى البائعِ منه شىءٌ، ولذلك كان يجبُ أداؤه إليه قبلَ الفَلَسِ، بخلافِ التى قبلَها. ولو كاتَبَ (٢٨) عَبْدًا، ثم أسْقَطَ عنه مالَ الكِتابةِ، بَرِئَ، وعَتَقَ، ولم يَرْجِعْ على سَيِّدِه بالقَدْرِ الذى كان يجبُ على السَّيِّدِ أن يُؤتِيَه إيَّاه. وكذلك لو أسْقَطَ عنه القَدْرَ الذى يَلْزَمُه إيتاؤُه إيَّاه، واسْتَوْفَى الباقِىَ، لم يَلْزَمْه أن يُؤْتِيَه شيئًا؛ لأنَّ إسْقاطَه عنه يقومُ مَقامَ الإِيتاءِ. وخَرَّجَه بعضُ أصحابِنا على وَجْهَيْنِ، بِناءً على الرِّوايتَيْنِ فى الصَّداقِ، ولا يَصِحُّ؛ لأنَّ المرأةَ [أسْقَطَتِ الصَّداقَ] (٢٩) الوَاجبَ لها قبلَ وُجودِ سَببِ اسْتِحقاقِ الزَّوجِ عليها نِصْفَه، وههُنا أسْقَطَ السَّيِّدُ عن المكاتَبِ ما وُجِدَ سَبَبُ إيتائِه إيَّاه، فكان إسْقاطُه مَقامَ إيتائِه، ولهذا لو قَبَضَه السَّيِّدُ منه، ثم آتاه إيَّاه، لم يَرْجِعْ عليه (٣٠) بشىءٍ. ولو قبضَتِ المرأةُ صَداقَها، ووَهَبَتْه لزَوْجِها، ثم طَلَّقها قبلَ الدُّخولِ، لرَجَعَ (٣١) عليها، فافْتَرقَا.

Anmerkungen

(٢٨) فى ب، م: "كان".(٢٩) سقط من: ب.(٣٠) سقط من: أ، م.(٣١) فى الأصل: "رجع".

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