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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 168Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Der Ehemann wird von der Brautgabe erst dann befreit, wenn er sie an diejenige Person übergibt, die deren Vermögen in Empfang nimmt. Wenn sie geschäftsfähig (raschida) ist, erfolgt die Befreiung nur durch Übergabe an sie selbst oder an ihren Bevollmächtigten. Er wird nicht durch die Übergabe an ihren Vater oder eine andere Person befreit, unabhängig davon, ob sie eine Jungfrau oder eine bereits verheiratet gewesene Frau (thayyib) ist. Ahmad sagte: Wenn ein Vater die Brautgabe seiner Tochter entgegennimmt und sie dies bestreitet, so steht das Geld ihr zu; sie fordert die Brautgabe von ihrem Ehemann zurück, und der Ehemann fordert sie von ihrem Vater zurück. Man sagte zu ihm: Hat der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – nicht gesagt: "Du und dein Besitz gehören deinem Vater"? Er antwortete: "Ja, aber dieser hier hat es nicht von ihr genommen, sondern von ihrem Ehemann." Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Er darf die Brautgabe einer Jungfrau entgegennehmen, nicht aber die einer bereits verheiratet gewesenen Frau; denn das ist der Brauch, und die Jungfrau empfindet Scham, daher trat ihr Vater an ihre Stelle, so wie er auch bei ihrer Verheiratung an ihre Stelle trat. Wir entgegnen: Sie ist geschäftsfähig, daher darf niemand sonst ihre Brautgabe entgegennehmen, genauso wie bei einer bereits verheiratet gewesenen Frau. Oder [es ist ein Äquivalent, das sie besitzt, während sie geschäftsfähig ist, also durfte niemand sonst] es ohne ihre Erlaubnis entgegennehmen, wie den Preis für ihre verkaufte Ware oder die Miete für ihr Haus. Wenn sie nicht geschäftsfähig ist, übergibt er sie an ihren Vormund, der über ihr Vermögen verfügt, sei es ihr Vater, dessen Testamentsvollstrecker oder der Richter; denn dies gehört zu ihrem Vermögen, ist also wie der Preis ihrer verkauften Ware oder die Miete ihres Hauses.

1213 – Rechtsfrage: Er sagte: (Er ist nicht zur Zahlung des Unterhalts für seine Ehefrau verpflichtet, wenn eine Frau ihresgleichen noch nicht zum Geschlechtsverkehr taugt oder wenn er ihr ohne Entschuldigung verwehrt wird; wird die Verwehrung jedoch von seiner Seite ausgeübt, so ist er zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet.)

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn die Frau ihresgleichen noch nicht zum Geschlechtsverkehr taugt, etwa wegen ihrer Jugend, und ihr Vormund ihre Übergabe und die Zahlung des Unterhalts verlangt, so ist dies für den Ehemann nicht verpflichtend; denn der Unterhalt ist ein Äquivalent zum Genuss, weshalb er bei Naschuz (Ungehorsam der Ehefrau) entfällt, und in diesem Fall ist ihm der Genuss nicht möglich. Wenn sie erwachsen ist, ihm sich selbst aber verwehrt oder ihre Vormünder sie ihm vorenthalten, so steht ihr ebenfalls kein Unterhalt zu, da sie sich im Status einer Naschiza befindet; da sie das ihr obliegende Recht nicht erfüllt hat, ist die Erfüllung dessen, was als Äquivalent dazu dient, nämlich der Unterhalt, nicht verpflichtend. In jedem Fall, in dem er zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, ist er verpflichtet, den fälligen Teil der Brautgabe zu übergeben.

Anmerkungen

(32) In B: "zawjiha". (33) Die Herleitung wurde bereits bei 8/273 erwähnt. (34) So im Text. Das Korrekte ist: "yali". (35) Aus dem Original ausgefallen. Übertragung eines Kommentars.

Arabisch (Quelle)

فصل: ولا يَبْرأُ الزَّوْجُ من الصَّداقِ إِلَّا بتَسْلِيمِه إلى مَن يَتَسَلَّمُ مالَها، فإن كانت رَشِيدةً، لم يَبْرَأْ إلَّا بالتَّسْليمِ إليها، أو إلى وكِيلِها، ولا يَبْرأ بالتَّسْليمِ إلى أبِيها ولا إلى غيرِه؛ بِكْرًا كانت أو ثَيِّبًا. قال أحمدُ: إذا أخَذَ مهرَ ابْنَتِه، وأنْكَرَتْ، فذاك لها، تَرْجِعُ على زَوْجِها بالمهرِ، ويَرْجِعُ الزَّوْجُ (٣٢) على أبِيها. فقِيلَ له: أليس قال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "أنْتَ وَمَالُكَ لأبِيكَ" (٣٣)؟ . قال: نعم (٣٤)، ولكنَّ هذا لم يَأخُذْ منها، إنَّما أخَذَ من زَوْجِها. وهذا مذهبُ الشافعى. وقال أبو حنيفةَ: له قَبْضُ صَداقِ البِكْرِ دُونَ الثَّيِّبِ؛ لأنَّ ذلك العادةُ، ولأنَّ البِكْرَ تَسْتَحِى، فقام أبُوها مَقامَها، كما قامَ مَقامَها فى تَزْوِيجِها. ولَنا، أنَّها رَشِيدةٌ، فلم يكُنْ لغيرِها [قَبْضُ صَداقِها، كالثَّيِّبِ، أو عِوَضٌ مَلَكَتْه وهى رَشِيدةٌ، فلم يكُنْ لغيرِها] (٣٥) قَبْضُه بغيرِ إذْنِها، كثمَنِ مَبِيعِها، وأجْرِ دارِها. وإن كانتْ غيرَ رَشِيدةٍ، سَلَّمه إلى وَلِيِّها فى مالِها، من أبِيها، أو وَصِيِّه، أو الحاكمِ؛ لأنَّه من جُملةِ أمْوالِها، فهو كثَمَنِ مَبِيعِها، وأجْرِ دارِها.

١٢١٣ - مسألة؛ قال: (وَلَيْسَ عَلَيْهِ دَفْعُ نفَقَةِ زَوْجَتِهِ، إِذَا كَانَ مِثْلُها لَا يُوطَأْ، أَوْ مُنِعَ مِنْها بِغيْرِ عُذْرٍ، فَإِنْ كَانَ المَنْعُ مِنْ قِبَلِهِ، لَزِمَتْه النّفَقَةُ)

وجملةُ ذلك أَنَّ المرأةَ إذا كانت لا يُوطَأُ مِثْلُها؛ لصِغَرِها، فطَلَبَ وَلِيُّها تَسلُّمَها، والإِنْفاقَ عليها، لم يجبْ ذلك على الزَّوْجِ؛ لأنَّ النَّفقةَ فى مُقابلةِ الاسْتِمْتاعِ، ولهذا تَسْقُطُ بالنُّشُوزِ، وهذه لا يُمْكِنُهُ الاسْتِمْتاعُ بها. وإن كانت كبيرةً، فمنَعَتْه نَفْسَها، أو مَنَعَها أولياؤُها، فلا نفقةَ لها أيضًا؛ لأنَّها فى معنى النَّاشِزِ؛ لِكَوْنِها لم تُسَلِّم الواجبَ عليها، فلا يجبُ تَسْلِيمُ ما فى مُقابَلَتِه من الإِنْفاقِ. وكُلُّ مَوْضعٍ لَزِمَتْه النَّفَقةُ، لَزِمَه تَسْلِيمُ

Anmerkungen

(٣٢) فى ب: "زوجها".(٣٣) تقدم تخريجه فى: ٨/ ٢٧٣.(٣٤) كذا. والصواب: "يلى".(٣٥) سقط من: الأصل. نقل نظر.

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