der sofort fälligen Brautgabe, wenn sie eingefordert wird. Was den Fall betrifft, in dem ihr Unterhalt nicht verpflichtend ist, wie bei einer minderjährigen Frau oder einer Frau, die ihm sich selbst verwehrt, so sagte Abu Abd Allah ibn Hamid: Die Aushändigung der Brautgabe ist verpflichtend. Dies ist auch die Ansicht von asch-Schafi'i; denn die Brautgabe ist ein Äquivalent für den Erwerb des Rechts auf Geschlechtsverkehr, und er hat dieses bereits erworben, im Gegensatz zum Unterhalt, der ein Äquivalent für die Ermöglichung des Verkehrs (tamkin) ist. Eine Gruppe wies dies zurück und sagte: Sie hat die Brautgabe als Äquivalent für das erhalten, was er an Rechten an ihr erworben hat, daher hat sie keinen Anspruch auf deren Einforderung, außer wenn es dem Ehemann möglich ist, das Äquivalent in Empfang zu nehmen.
Abschnitt: Die Fähigkeit zum Geschlechtsverkehr bei einer Minderjährigen beurteilt sich nach ihrem Zustand und ihrer physischen Belastbarkeit dafür. Dies hat al-Qadi so dargelegt. Er erwähnte, dass dies individuell variiert; so kann eine junge Frau bereits tauglich sein, während eine Ältere dies möglicherweise nicht ist. Ahmad hat dies auf neun Jahre begrenzt und sagte in der Überlieferung von Abu al-Harith über die minderjährige Ehefrau, deren Ehemann sie einfordert: Wenn sie neun Jahre alt geworden ist, wird sie ihm übergeben; sie (die Vormünder) dürfen sie nach Erreichen des neunten Jahres nicht mehr zurückhalten. Er stützte sich dabei darauf, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – mit Aischa die Ehe vollzog, als sie neun Jahre alt war. Al-Qadi sagte: Dies ist meiner Ansicht nach keine starre Festlegung (tahdid), sondern er erwähnte dies, weil es die Regel ist, dass eine Neunjährige zu dem Genuss fähig ist. Wenn sie jedoch nicht für den Verkehr taugt, ist es für ihre Angehörigen nicht verpflichtend, sie ihm zu übergeben, selbst wenn er angibt, er werde sie betreuen, erziehen und jemanden haben, der ihr dient; denn er besitzt nicht das Recht auf den Genuss an ihr, sie ist kein Ort dafür, und es ist nicht ausgeschlossen, dass sein Verlangen nach dem Vollzug der Ehe ihn dazu treibt, sie zu überfordern oder zu schädigen. Wenn ihre Angehörigen ihre Aushändigung an ihn fordern, er dies aber verweigert, so steht ihm dies zu, und ihr Unterhalt ist ihm nicht verpflichtend; denn er ist nicht in der Lage, sein Recht an ihr zu verwirklichen. Wenn sie erwachsen ist, jedoch krank ist
(1) Aus B und M ausgefallen. (2) In A, B und M: "talab". (3) Aus dem Original, A und B ausgefallen. (4) In B und M: "qalu". (5) Aus B ausgefallen. Übertragung eines Kommentars. (6) In M: "ba'd". (7) Aus B ausgefallen. (8) Die Herleitung wurde bereits bei 9/398 erwähnt. (9) Aus dem Original ausgefallen. (10) In A und M: "yumkin".