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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 172Abschnitt

Übersetzung · DE

ihren Minderwert (Arsch) auszahlt; denn ihre Mitgift muss einwandfrei sein. Wenn sie den Mangel nicht kannte, bevor sie sich übergeben hat, so wird dies auf die beiden Positionen zurückgeführt, die wir für den Fall anführten, dass sie sich vor Erhalt ihrer Mitgift übergibt und danach ihre Meinung ändert und sich verweigern will. An jeder Stelle, an der wir sagen: „Sie darf sich der Übergabe ihrer Person verweigern“, darf sie ohne Erlaubnis des Ehemannes verreisen; denn für den Ehemann ist ihr gegenüber kein Haftrecht fest etabliert, sodass sie wie eine Frau ohne Ehemann steht. Wenn davon auch nur ein Dirham aussteht, ist dies so, als stünde die gesamte Summe aus; denn bei jedem, dem ein Haftrecht für die gesamte Gegenleistung zusteht, besteht dies auch für einen Teil davon, wie bei allen anderen Schulden.

Abschnitt: Wenn der Ehemann vor dem Vollzug der Ehe bei der fälligen Mitgift zahlungsunfähig ist, steht ihr die Auflösung der Ehe zu; denn der Zugang zur vertraglichen Gegenleistung ist vor der Übergabe der schuldrechtlichen Leistung erschwert, daher steht ihr die Auflösung zu, wie wenn der Käufer vor der Übergabe der Ware beim Preis zahlungsunfähig wird. [Ibn Hamid hielt für zulässig, dass ihr keine Auflösung zusteht]. Wenn er nach dem Vollzug zahlungsunfähig wird, gibt es zwei Ansichten, die auf der Frage der Verweigerung basieren: Wenn wir sagen, dass sie sich auch nach dem Vollzug verweigern darf, so steht ihr die Auflösung wie vor dem Vollzug zu. Wenn wir sagen, dass sie sich nicht verweigern darf, so steht ihr die Auflösung nicht zu, wie wenn er bei einer anderen Schuld ihr gegenüber zahlungsunfähig würde. Die Auflösung ist nur durch ein richterliches Urteil zulässig; denn dies ist eine Angelegenheit des Ijtihad.

1214 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er sie mit zwei Mitgiften heiratet, einer im Geheimen und einer in der Öffentlichkeit, so gilt die öffentliche, auch wenn der Ehevertrag durch die geheime geschlossen wurde.)

Nach dem offensichtlichen Wortlaut des al-Khiraqi gilt, wenn ein Mann eine Frau im Geheimen mit einer Mitgift heiratet und dann in der Öffentlichkeit einen Vertrag mit einer anderen Mitgift schließt, dass die öffentliche Mitgift gilt. Dies ist die offene Auffassung von Ahmad, in der Überlieferung von al-Athram. Und es ist die Auffassung von asch-Sha'bi, Ibn Abi Layla, ath-Thawri und Abu 'Ubayd.

Anmerkungen

(16) In A zusätzlich: "wie im ersten Fall". (17) Fehlt in: A, B, M. (18) In A, M: "für eine andere".

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