Dies ist die Auffassung von asch-Schas'bi, Ibn Abi Layla, ath-Thawri und Abu 'Ubayd. Der Qadi sagte: Die verpflichtende Mitgift ist diejenige, durch die der Ehevertrag geschlossen wurde, sei es im Geheimen oder in der Öffentlichkeit. Er legte die Worte von Ahmad und al-Khiraqi so aus, dass die Frau den geheimen Vertrag nicht bestätigt hatte, weshalb die öffentliche Mitgift festgeschrieben wurde, da dies diejenige ist, durch die der Ehevertrag Gültigkeit erlangte. Dies ist die Auffassung von Sa'id ibn 'Abd al-'Aziz, Abu Hanifa, al-Awza'i und asch-Schafi'i. Ähnliches wird von Schuraih, al-Hasan, az-Zuhri, al-Hakam ibn 'Utayba, Malik und Ishaq berichtet, da die Öffentlichkeit keinen eigentlichen Vertrag darstellt und sich daraus keine Verpflichtung zu etwas ergibt. Das Argument für die Auffassung von al-Khiraqi ist, dass, wenn er im Offensichtlichen nach dem geheimen Vertrag einen weiteren Vertrag schließt, von ihm eine Zusage über den Betrag hinaus geleistet wurde, der im geheimen Vertrag vereinbart war, weshalb dies für ihn verpflichtend wird, so als ob er ihr eine zusätzliche Gabe zu ihrer Mitgift versprochen hätte. Aus der von uns erwähnten Begründung für al-Khiraqis Aussage ergibt sich, dass, wenn die geheime Mitgift höher ist als die öffentliche, die geheime Mitgift verpflichtend ist; denn sie wurde durch seinen Vertrag wirksam, und die Öffentlichkeit hob diese Verpflichtung nicht auf, daher bleibt ihre Gültigkeit bestehen. Wenn sie jedoch übereinkommen, dass die Mitgift tausend beträgt, sie aber einen Vertrag über zweitausend zur Schau abschließen und dies auch tun, dann beträgt die Mitgift zweitausend; denn es handelt sich um eine gültige Benennung innerhalb eines gültigen Vertrags, weshalb sie verpflichtend ist, so als ob keine vorherige gegenteilige Absprache stattgefunden hätte. Dies ist auch die Auffassung des Qadi und die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Es gibt keinen Unterschied bei dem, was wir erwähnt haben, ob das Geheime und das Öffentliche von derselben Art sind, wie etwa tausend und zweitausend, oder von verschiedenen Arten, wie etwa hundert Dirham und hundert Dinar. Wenn wir sagen, dass die öffentliche Mitgift verpflichtend ist, so ist es für die Frau empfehlenswert, dem Ehemann gegenüber das zu erfüllen, was sie versprochen und sich selbst auferlegt hat, nämlich dass sie nur die geheime Mitgift nimmt. Ahmad sagte in der Überlieferung von Ibn Mansur: Wenn er eine Frau im Geheimen mit einer Mitgift heiratet und dann eine Mitgift öffentlich verkündet, steht es ihnen zu, diese zu erfüllen, und es wird die öffentliche Mitgift angesetzt. Er empfahl also die Erfüllung der Bedingung, damit bei ihnen kein Betrug entsteht und weil der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – sagte: „Die Gläubigen sind an ihre Bedingungen gebunden.“ Nach der Auffassung des Qadi, wenn der Ehemann behauptet, es habe einen geheimen Vertrag gegeben, durch den der Ehevertrag geschlossen wurde,
(1) In A, M: "so wird festgesetzt". (2) In den Manuskripten: "'Uyayna". Es handelt sich um al-Hakam ibn 'Utayba al-Kindi. Vorangegangen in: 3/449. (3) In M: "wir haben erwähnt". (4) In A, B, M: "so tat er". (5) Im Original, B: "er heiratete". (6) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 6/30 aufgeführt.
قولُ الشَّعْبِىِّ، وابنِ أبى لَيْلَى، والثَّورىِّ، وأبى عُبَيْدٍ. وقال القاضى: الواجبُ المهرُ الذى انْعَقَدَ به النِّكاحُ سِرًّا كان أو عَلانِيةً. وحمل كلام أحمدَ والخِرَقِىِّ على أَنَّ المرأةَ لم تُقِرَّ بنِكاحِ السِّرِّ، فثَبَت (١) مَهْرُ العَلَانِيَةِ؛ لأنَّه الذى ثَبَتَ به النِّكاحُ. وهذا قولُ سعيدِ بن عبد العزيزِ، وأبى حنيفةَ، والأوْزَاعىِّ، والشافعىِّ. ونحوُه عن شُرَيْحٍ، والحسنِ، والزُّهْرِىِّ، والحَكَمِ بن عُتَيْبةَ (٢)، ومالكٍ، وإسحاقَ؛ لأنَّ العَلانِيَةَ ليس بعَقْدٍ، ولا يتعلَّقُ به وُجُوبُ شىءٍ. ووَجْهُ قولِ الخِرَقِىِّ، أنَّه إذا عَقَدَ فى الظَّاهرِ عَقْدًا بعدَ عَقْدِ السِّرِّ، فقد وُجِدَ منه بَذْلُ الزَّائِدِ على مهرِ السِّرِّ، فيَجِبُ ذلك عليه، كما لو زادَها على صَداقِها. ومُقْتَضَى ما ذكرناهُ (٣) من التَّعْليلِ لكلامِ الْخِرَقِىِّ، أنَّه إن كان مهرُ السِّرِّ أكثَرَ من العَلانِيَةِ، وجَبَ مهرُ السرِّ؛ لأنَّه وجَبَ عليه بعَقْدِه، ولم تُسْقِطْه العَلانِيَةُ، فبَقِىَ وجُوبُه، فأمَّا إن اتَّفَقَا على أن المهرَ ألْفٌ، وأنَّهما يَعْقِدانِ العَقْدَ بألفَيْنِ تَجَمُّلًا، ففَعَلا (٤) ذلك، فالمهرُ أَلْفانِ؛ لأنَّها تَسْمِيةٌ صحيحةٌ فى عَقْدٍ صحيحٍ، فوَجَبَتْ، كما لو لم يتَقَدَّمْها اتِّفاقٌ على خِلافِها. وهذا أيضًا قولُ القاضى، ومذهبُ الشافعىِّ. ولا فَرْقَ فيما ذكرناه بين أن يكونَ السِّرُّ من جِنْسِ العَلانِيَةِ، نحو أن يكونَ السِّرُّ ألفًا والعَلانِيَةُ ألْفَينِ، أو يكُونا من جِنْسيْنِ، مثل أن يكونَ السِّرُّ مائةَ دِرْهمٍ والعَلانِيَةُ مائةَ دِينارٍ. وإذا قُلْنا: إنَّ الواجبَ مهرُ العَلانِيَة. فيُسْتَحَبُّ للمرأةِ أن تَفِيَ للزَّوْجِ بما وَعَدَتْ به، وشَرَطَتْه على نَفْسِها، من أنها لا تأخُذُ إلَّا مهرَ السِّرِّ. قال أحمدُ، فى رواية ابنِ منصورٍ: إذا تزوجَ (٥) امرأةً فى السِّرِّ بمهرٍ، وأعْلَنُوا مَهْرًا، يَنْبَغِى لهم أن يَفُوا، ويُؤْخَذَ بالعَلانِيَةِ. فاسْتَحَبَّ الوفاءَ بالشَّرطِ، لئلَّا يَحْصُلَ منهم غُرُورٌ، ولأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "المُؤْمِنُونَ عَلَى شُرُوطِهِم" (٦). وعلى قولِ القاضى، إذا ادّعَى الزَّوْجُ عَقْدًا فى السرِّ انْعَقَدَ به النِّكاحُ،
(١) فى أ، م: "فيثبت".(٢) فى النسخ: "عيينة". وهو الحكم بن عتيبة الكندى. تقدم فى: ٣/ ٤٤٩.(٣) فى م: "ذكرنا".(٤) فى أ، ب، م: "ففعل".(٥) فى الأصل، ب: "زوج".(٦) تقدم تخريجه فى: ٦/ ٣٠.