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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 176Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn er einen Ehevertrag und einen Kaufvertrag miteinander verbindet und sagt: „Ich habe dir meine Tochter zur Ehe gegeben und dir mein Haus für tausend [Dirham] verkauft“, so ist dies gültig, und die tausend werden auf beide aufgeteilt, basierend auf ihrer Mitgift und dem Wert des Hauses. Wenn er sagt: „Ich habe dir meine Tochter zur Ehe gegeben und von dir dein Sklave für tausend gekauft“, und jener sagt: „Ich habe ihn dir verkauft, und ich habe die Ehe angenommen“, so ist dies gültig, und die tausend werden auf den Sklaven und die Mitgift ihresgleichen (Mahr al-Mithl) aufgeteilt. Asch-Schafi'i sagte in einer seiner beiden Ansichten: Der Verkauf und die Mitgift sind nicht gültig, da dies zur Unbestimmtheit führt. Unser Gegenargument ist, dass es sich um zwei Verträge handelt, von denen jeder für sich gültig wäre, weshalb ihre Verbindung ebenfalls gültig ist, so als hätte er ihm zwei Kleidungsstücke verkauft. Wenn er jedoch sagt: „Ich habe dich geheiratet und dir diese tausend für zweitausend gegeben“, so ist die Mitgift nicht gültig, denn dies gleicht der Problematik des „Mudda 'Adjwa“ (ein Maß an Datteln).

Abschnitt: Wenn er sie für tausend heiratet, falls ihr Vater am Leben ist, und für zweitausend, falls ihr Vater verstorben ist, so ist die Festlegung fehlerhaft, und sie hat Anspruch auf die Mitgift ihresgleichen. Ahmad hat dies in einer Überlieferung von Muhanna festgelegt, da der Zustand des Vaters nicht bekannt ist und es somit unbestimmt bleibt. Wenn er sagt: „Ich habe dich für tausend geheiratet, wenn ich dich nicht aus deinem Haus vertreibe, und für zweitausend, wenn ich dich daraus vertreibe“, oder „für tausend, wenn ich keine andere Frau habe, und für zweitausend, wenn ich eine Frau habe“, so hat Ahmad die Gültigkeit der Festlegung in diesen beiden Fällen bestätigt. Der Qadi und Abu Bakr sagten: In all diesen Fällen gibt es zwei Überlieferungen. Eine davon besagt, es sei nicht gültig. Dies wurde von Abu Bakr bevorzugt, weil es sich wie zwei Bedingungen verhält und daher nicht erlaubt ist, ähnlich wie beim Verkauf. Die zweite Überlieferung besagt, es sei gültig, da die tausend bekannt sind und nur der zweite Betrag unbekannt ist, welcher an eine Bedingung geknüpft ist. Falls die Bedingung eintritt, wäre dies ein Zuwachs an der Mitgift, und bei der Mitgift ist ein Zuwachs zulässig. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen. Die Aussage, dass dies ein an eine Bedingung geknüpftes Versprechen ist, ist aus zwei Gründen nicht korrekt: Erstens kann ein Zuwachs nicht an eine Bedingung geknüpft werden; wenn er also sagte: „Wenn dein Vater stirbt, dann habe ich dir tausend zu deiner Mitgift hinzugefügt“, so wäre dies nicht gültig, und der Zuwachs wäre beim Tod des Vaters nicht bindend.

Anmerkungen

(16) In A, B, M: „dieses mein Haus“. (17) Aus A, B, M weggelassen. (18) In A, B, M: „das Haus“. (19) In A, B, M: „desgleichen“. (20) In A, B, M: „und die Mitgift“. (21) Aus dem Original und A weggelassen. (22) Im Original, M: „bekannt“.

Arabisch (Quelle)

فصل: فإن جَمَعَ بين نكاحٍ وبَيْعٍ، فقال: زَوَّجْتُكَ ابْنَتِى، وبعْتُكَ [عَبْدِى هذا] (١٦) بأَلْفٍ. صَحَّ، ويُقَسَّطُ الألْفُ عليهما (١٧)، على صَداقِها، وقيمةِ العبدِ (١٨). وإن قال: زَوَّجْتُكَ ابنتِى، واشْتَرَيْتُ منك عَبْدَكَ هذا بألْفٍ. فقال: بِعْتُكَه، وقَبِلْتُ النِّكاحَ. صَحَّ، ويُقسَّطُ الألْفُ على العَبْدِ ومَهْرِ مثْلِها (١٩). وقال الشافعىُّ، فى أحدِ قَوْلَيْهِ: لا يَصِحُّ البيعُ [ولا المهرُ] (٢٠)، لإفْضائِه إلى الجَهالةِ. ولَنا، أنَّهما عَقْدانِ يَصِحُّ كلُّ واحدٍ منهما مُنْفَرِدًا، فصَحَّ جَمْعُهُما، كما لو باعَه ثَوْبَيْنِ. فإن قال: زَوَّجْتُكَ ولك هذا الأَلْفُ بأَلْفَيْنِ. لم يَصِحَّ المهرُ؛ لأنَّه كمَسْألةِ مُدِّ عَجْوَةٍ.

فصل: وإن تزوَّجَها على ألفٍ إن كان أَبُوها حَيًّا، وعلى ألْفَيْنِ إن كان أبوها (٢١) مَيِّتًا، فالتَّسْمِيةُ فاسدةٌ، ولها صَداقُ نِسائِها. نَصَّ عليه أحمدُ، فى روايةِ مُهَنَّا؛ لأنَّ حالَ الأبِ غيرُ مَعْلُومةٍ، فيكونُ مَجْهُولًا. وإن قال: تَزَوَّجْتُكِ على ألفٍ إن لم أُخْرِجْكِ من دارِكِ، وعلى ألْفَيْنِ إن أخْرَجْتُكِ منها (٢١). أو على ألفٍ إن لم يكُنْ لى امرأةٌ، وعلى ألْفَينِ إن كانتْ لى امرأةٌ. فنَصَّ أحمدُ على صِحَّةِ التَّسْمِيَةِ فى هاتَيْنِ المسألتَيْنِ. وقال القاضى، وأبو بكرٍ: فى الجميعِ رِوَايتَان؛ إحداهما، لا يصحُّ. واختارَه أبو بكرٍ؛ لأنَّ سَبِيلَه سبيلُ الشَّرْطَيْنِ، فلم يَجُزْ، كالبيعِ. والرِّواية الثانية، يصحُّ؛ لأنَّ ألْفًا مَعْلُومٌ، وإنما جُهِلَ الثانى وهو مُعَلَّق (٢٢) على شَرْطٍ، فإن وُجدَ الشَّرْطُ كان زيادةً فى الصَّداق، والصَّداقُ تجوزُ الزِّيادةُ فيه. والأولَى أوْلَى. والقول بأَنَّ هذا تعليق على شَرْطٍ لا يصحُّ؛ لوَجْهَيْن؛ أحدهما، أَنَّ الزِّيادةَ لا يَصِحُّ تَعْلِيقُها على شَرْطٍ، فلو قال: إن مات أبُوكِ،

Anmerkungen

(١٦) فى أ، ب، م: "دارى هذه".(١٧) سقط من: أ، ب، م.(١٨) فى أ، ب، م: "الدار".(١٩) فى أ، ب، م: "المثل".(٢٠) فى أ، ب، م: "والمهر".(٢١) سقط من: الأصل، أ.(٢٢) فى الأصل، م: "معلوم".

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