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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 177Abschnitt

Übersetzung · DE

„Ich habe dir tausend zu deiner Mitgift hinzugefügt“, so ist dies nicht gültig, und der Zuwachs wäre beim Tod des Vaters nicht bindend. Zweitens: Die Bedingung ist hier in seinen Worten „wenn ich eine Frau habe“ oder „wenn dein Vater verstorben ist“ nicht neu entstanden. Auch ist derjenige, für den er die tausend festlegte, kein bekanntes Dasein, sodass die zweiten tausend ein Zuwachs darauf wären. Es ist möglich, zwischen dem Fall, in dem Ahmad die Ungültigkeit der Festlegung festlegte, und dem Fall, in dem er die Gültigkeit festlegte, zu unterscheiden, indem man sagt: Die Eigenschaft, an die er den Zuwachs knüpfte, ist eine, an der die Frau kein Interesse hat, für das es zulässig wäre, eine Gegenleistung zu erbringen; dies ist der Zustand, dass ihr Vater verstorben ist. Dies ist im Gegensatz zu den beiden Fällen, in denen die Festlegung gültig ist, denn das Freisein der Frau von einer Nebenbuhlerin (Darra), die sie reizt, sich mit ihr teilt und sie einengt, gehört zu ihren größten Interessen. Ebenso verhält es sich mit ihrem Verbleib in ihrem Haus unter ihren Angehörigen und in ihrer Heimat. Deshalb hat sie ihre Mitgift vermindert, um ihr Ziel zu erreichen, und sie erhöht, wenn es entfällt. Demnach ist es unmöglich, eine der beiden Formen mit der anderen zu vergleichen. Es gibt in jedem Fall nur eine Überlieferung: die Gültigkeit in den beiden letztgenannten Fällen und die Ungültigkeit im ersten Fall, und alle anderen Fälle werden den jeweils ähnlicheren zugeordnet.

Abschnitt: Wenn er sie unter der Bedingung heiratet, dass er eine andere Frau von ihm scheidet, so ist die Festlegung nicht gültig, und sie hat Anspruch auf die Mitgift ihresgleichen. Dies ist die Wahl von Abu Bakr und die Ansicht der Mehrheit der Rechtsgelehrten; denn dies stellt kein Vermögen dar. Gott der Erhabene sagte: {„...dass ihr (sie) mit eurem Vermögen begehrt“}. Zudem sagte der Prophet (Gottes Segen und Friede seien auf ihm): „Eine Frau soll nicht die Scheidung ihrer Schwester verlangen, um das, was auf deren Teller ist, für sich zu beanspruchen. Sie soll heiraten, denn ihr steht nur das zu, was für sie bestimmt ist.“ (Sahih). Abdullah ibn 'Amr überlieferte vom Propheten (Gottes Segen und Friede seien auf ihm), dass er sagte: „Es ist einem Mann nicht erlaubt, eine Frau unter der Bedingung der Scheidung einer anderen zu heiraten.“ Da dies zudem weder als Preis in einem Verkauf noch als Lohn in einem Mietvertrag taugt, ist es nicht gültig.

Anmerkungen

(23) Aus dem Original weggelassen. (24) Im Original, B: „Gegenwert“. (25) In M: „ihr Verbleiben“. (26) In B: „ihr Gegenwert“. (27) Sure An-Nisa 24. (28) In A, B: „litakfia“ (schreiben). (29) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 6/306, 9/486 angeführt. (30) Überliefert von Imam Ahmad in: al-Musnad 2/176. (31) In M: „ist gültig“.

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