…als Mitgift, ähnlich wie verbotene Nutznießungen. Demnach ist ihr Urteil das Urteil dessen, was wäre, wenn er ihr Wein oder Ähnliches als Mitgift gäbe: Sie hat Anspruch auf die Mitgift ihresgleichen oder deren Hälfte, wenn er sie vor dem Vollzug der Ehe scheidet, oder auf die Entschädigung (Mut'a) bei denjenigen, die sie bei einer ungültigen Festlegung vorschreiben. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass die Festlegung gültig sei, weil er eine Handlung zur Bedingung machte, die für sie einen Nutzen und Vorteil darstellt, aufgrund der Entlastung, die sie durch ihre Scheidung von der Teilhabe an ihm, dessen Schaden und der Eifersucht auf sie erlangt. Somit ist dies als Mitgift gültig, wie die Freilassung ihres Vaters oder das Nähen ihres Hemdes; deshalb ist auch das Angebot einer Entschädigung bei ihrer Scheidung durch Khul' gültig. Demnach gilt: Wenn er ihre Nebenbuhlerin nicht scheidet, so hat sie Anspruch auf das Äquivalent der Mitgift der Nebenbuhlerin, da er eine Mitgift für sie festlegte, die sie nicht erreichte; somit steht ihr deren Wert zu, wie wenn er ihr einen Sklaven als Mitgift gäbe, der sich dann als freier Mann herausstellte. Es ist möglich, dass sie Anspruch auf die Mitgift ihresgleichen hat, weil die Scheidung keinen (finanziellen) Wert besitzt. Wenn er als ihre Mitgift festlegte, dass die Scheidung ihrer Nebenbuhlerin in ihrer Hand liegt für ein Jahr, und sie diese nicht schied, so sagte Ahmad: Wenn er eine Frau heiratet und die Scheidung der ersten als Mitgift der anderen für ein Jahr oder einen bestimmten Zeitpunkt festlegt, und die Zeit verstreicht, ohne dass sie etwas vollzogen hat, kehrt die Angelegenheit zu ihm zurück. Ahmad hat somit ihren Anspruch aufgehoben, da er ihn ihr befristet zusprach. Wenn also die Zeit verstreicht, ohne dass sie darin etwas vollzogen hat, verfällt ihre Verfügungsgewalt wie die eines Bevollmächtigten. Und verfällt ihr Anspruch auf die Mitgift? Dazu gibt es zwei Ansichten, die Abu Bakr erwähnte: Die erste ist, dass er verfällt, weil sie das, was ihr als Bedingung zugesprochen wurde, aus freiem Willen unterließ, daher verfiel ihr Anspruch, so wie wenn er sie unter der Bedingung eines Sklaven heiratete und sie diesen freiließ. Die zweite ist, dass er nicht verfällt, weil sie die Wahrnehmung ihres Rechts lediglich aufgeschoben hat, daher verfällt es nicht, wie wenn sie den Empfang ihrer Dirham aufschob. Kehrt sie zu ihrer Mitgift als Gleichwertige zurück oder zur Mitgift der anderen? [Dazu gibt es zwei Ansichten].
Abschnitt: Der Zuwachs zur Mitgift nach dem Vertrag ist diesem zugehörig. Ahmad hat dies festgelegt. Er sagte über einen Mann, der eine Frau mit einer Mitgift heiratet und ihr dann, nachdem er sie gesehen hatte, etwas zu seiner Mitgift hinzufügt: Dies ist zulässig. Wenn er sie vor dem Vollzug der Ehe scheidet, steht ihr die Hälfte der ursprünglichen Mitgift sowie das zu, was er ihr hinzufügte. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Ash-Shafi'i sagte: Der Zuwachs ist nicht dem Vertrag zugehörig; wenn er ihr etwas hinzufügt, so ist dies eine Schenkung, die den Bedingungen einer Schenkung unterliegt. Wenn er sie nach ihrer Schenkung scheidet, kehrt er von dem Zuwachs mit nichts zurück. Der Qadi sagte: Von Ahmad gibt es dazu eine ähnliche Aussage, denn er sagte: Wenn...
(32) Im Original: „ihre Mitgift“. (33) In M: „aufschob“. (34) In A, B, M: „es sind zwei Ansichten möglich“.
صَداقًا، كالمَنافعِ المُحَرَّمةِ، فعلى هذا يكونُ حُكْمُه حُكْمَ ما لو أصْدَقَها خَمْرًا ونحوه، يكونُ لها مهرُ المثلِ أو نِصْفُه إن طَلَّقَها قبلَ الدُّخولِ، أو المُتْعةِ عند مَنْ يُوجِبُها فى التَّسْمِيَةِ الفاسِدةِ. وعن أحمدَ، روايةٌ أُخْرَى، أَنَّ التَّسْمِيَةَ صحيحةٌ؛ لأنَّه شَرَطَ فِعْلًا لها فيه نَفْعٌ وفائدةٌ، لما يَحْصُلُ لها من الرَّاحةِ بطَلَاقِها من مُقَاسَمتِها، وضَررِها، والغَيْرةِ منها، فصَحَّ صَداقًا (٣٢)، كعِتْقِ أبِيها، وخياطةِ قَمِيصِها، ولهذا صَحَّ بَذْلُ العِوَضِ فى طَلاقِها بالخُلْعِ. فعلى هذا، إن لم يُطَلِّقْ ضَرتها، فلها مثلُ صَداقِ الضَّرَّةِ؛ لأنَّه سَمَّى لها صَداقًا لم يَصِلْ إليه، فكان لها قِيمَتُه، كما لو أصْدَقَها عبدًا، فخَرَجَ حُرًّا. ويَحْتَمِلُ أَنَّ لها مَهْرَ مِثْلِها؛ لأنَّ الطَّلاقَ لا قِيمَةَ له. وإن جَعَلَ صَداقَها أن طَلاقَ ضَرَّتِها إليها إلى سنةٍ، فلم تُطَلِّقْها، فقال أحمدُ: إذا تزوَّجَ امرأةً، وجَعَلَ طَلاقَ الأُولَى مَهْرَ الأخرَى إلى سنةٍ أو إلى وقتٍ، فجاء الوقتُ ولم تَقْضِ شيئًا، رَجَعَ الأمرُ إليه. فقد أسْقَطَ أحمدُ حَقَّها؛ لأنَّه جَعَلَه لها إلى وقتٍ، فإذا مَضَى الوقتُ ولم تَقْضِ فيه شيئًا، بَطَلَ تَصَرُّفُها كالوَكِيلِ، وهل يَسْقُطُ حَقُّها من المهرِ؟ فيه وَجْهان، ذكَرهما أبو بكرٍ؛ أحدهما، يَسْقُطُ؛ لأنَّها ترَكَتْ ما شَرَطَ لها باخْتيارِها، فسَقَطَ حقُّها، كما لو تزَوَّجَها على عبدٍ فأعْتَقَتْه. والثانى، لا يسْقُطُ؛ لأنَّها أخَّرَتِ اسْتِيفاءَ حَقِّها، فلا يَسْقُطُ، كما لو أخَّرَتْ (٣٣) قَبْضَ دَراهِمِها. وهل تَرْجِعُ إلى مَهْرِ مِثْلِها، أو إلى مَهْرِ الأُخْرَى؟ [فيه وَجْهان] (٣٤).
فصل: الزِّيادةُ فى الصَّداقِ بعدَ العَقْدِ تَلْحَقُ به. نَصَّ عليه أحمدُ، قال، فى الرَّجُلِ يتزوجُ المرأةَ على مَهْرٍ، فلمَّا رآها زادَها فى مَهْرِها: فهو جائزٌ، فإن طَلَّقها قبلَ أن يَدْخُلَ بها، فلها نِصْفُ الصَّداقِ الأوَّلِ، والذى زادَها. وهذا قولُ أبى حنيفةَ. وقال الشافعىُّ: لا تَلْحَقُ الزِّيادةُ بالعَقْدِ، فإن زادَها فهى هِبَةٌ تَفْتَقِرُ إلى شُرُوطِ الهِبةِ، وإن طَلَّقها بعدَ هِبَتِها، لم يَرْجِعْ بشىء من الزِّيادةِ. قال القاضى: وعن أحمدَ مثلُ ذلك، فإنَّه قال: إذا
(٣٢) فى الأصل: "صداقها".(٣٣) فى م: "أجلت".(٣٤) فى أ، ب، م: "يحتمل وجهين".