…ein Mann seine Sklavin verheiratet und ihr seinen Sklaven als Mitgift gibt, dann beide freilässt, und die Sklavin sagt: „Erhöhe meine Mitgift, damit ich dich wähle.“ Die Erhöhung steht der Sklavin zu. Wäre sie dem Vertrag zugehörig, stünde die Erhöhung dem Herrn zu. Dies ist jedoch kein Beweis dafür, dass der Zuwachs nicht dem Vertrag zugehörig ist; denn die Bedeutung der Zugehörigkeit des Zuwachses zum Vertrag ist, dass er verpflichtend wird und die Bestimmungen der Mitgift in ihm feststehen, wie die Halbierung bei einer Scheidung vor dem Vollzug der Ehe und anderes mehr. Es bedeutet nicht, dass das Eigentumsrecht an ihr bereits vor ihrem Bestehen feststeht und dass sie (die Erhöhung) dem Herrn gehört. Ash-Shafi'i argumentierte damit, dass der Ehemann das Recht am Geschlechtsverkehr (Bud') durch das im Vertrag Festgelegte erworben hat, und somit durch den Zuwachs nichts vom Vertragsgegenstand hinzukommt, weshalb er kein Entgelt für die Ehe sein kann, so wie wenn er ihr etwas schenkt; und weil es ein Zuwachs am Entgelt des Vertrags nach dessen Verbindlichkeit ist, darf er ihm nicht zugerechnet werden, wie im Kaufvertrag.
Wir hingegen stützen uns auf das Wort Allahs des Erhabenen: „Es trifft euch kein Vorwurf wegen dessen, worüber ihr euch nach der Pflichtgabe geeinigt habt.“ Und weil die Zeit nach dem Vertrag eine Zeit zur Festlegung der Mitgift ist, ist der Zustand der Erhöhung wie der Zustand des Vertrags. Hierin unterscheidet er sich vom Kauf- und Mietvertrag. Auf ihr Argument, dass er dadurch nichts vom Vertragsgegenstand erworben habe, antworten wir: Dies ist durch die gesamte Mitgift widerlegt, denn das Eigentum entsteht nicht durch sie, weshalb auch ihre Abwesenheit zulässig ist. Dies ist bei ihnen (den Shafi'iten) noch zwingender, denn sie sagen: Die Mitgift der Frau, deren Mitgift nicht bestimmt wurde (Mufawwada), wird erst durch ihre Festlegung verpflichtend, nicht durch den Vertrag selbst, obwohl er das Recht am Geschlechtsverkehr bereits ohne sie erworben hat. Zudem ist es zulässig, dass sich die Feststellung dieses Zuwachses auf den Zeitpunkt des Vertrags zurückbezieht, sodass es so ist, als wäre er durch beide zusammen festgelegt worden, wie sie es bei der Mitgift der Mufawwada sagen, wenn er sie festlegt, und wie wir alle sagen, wenn er ihr mehr als die Mitgift ihresgleichen festlegt. Wenn dies feststeht, so bedeutet die Zugehörigkeit des Zuwachses zum Vertrag, dass für sie das Urteil des im Vertrag Festgelegten gilt, insofern, als dass sie sich bei einer Scheidung halbiert und nicht der Bedingungen einer Schenkung bedarf. Es bedeutet nicht, dass das Eigentumsrecht daran ab dem Zeitpunkt des Vertrags feststeht, [und auch nicht, dass sie] demjenigen zusteht, dem die Mitgift gebührt; denn das Eigentumsrecht darf seinem Grund nicht vorausgehen und nicht in einem Zustand existieren, in dem es nicht vorhanden ist; das Eigentumsrecht wird erst nach seinem Grund ab diesem Zeitpunkt wirksam. Der Qadi sagte: Es gibt eine weitere Ansicht zum Zuwachs, nämlich dass er bei einer Scheidung verfällt. Ich kenne den Grund dafür nicht; denn wer sie als Mitgift festgelegt hat, lässt sie durch den Vollzug der Ehe beständig werden, durch eine Scheidung davor halbieren und sie insgesamt verfallen, wenn die Auflösung (Faskh) von Seiten der Frau ausgeht. Wer sie als Schenkung betrachtet, ordnet sie gänzlich der Frau zu, nicht aber...
(35) Sure an-Nisa, 24. (36) In M: „und weil sie“.