Wenn er sagt: „Ich habe ihre Ehe aufgehoben (Fasakh), dann war das eine Wahl für die vier. Wenn er eine von ihnen scheidet (Talaq), dann war dies eine Wahl für sie, da eine Scheidung nur bei einer Ehefrau stattfinden kann. Wenn er sagt: „Ich habe mich von diesen getrennt“, oder „Ich habe die Trennung dieser gewählt“, und er beabsichtigt damit nicht die Scheidung (Talaq), dann gilt dies als eine Wahl für die anderen, aufgrund der Worte des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – zu Ghaylan: „Wähle vier von ihnen und trenne dich von den übrigen.“ Dies erfordert, dass der Ausdruck der Trennung (Firaq) darin eindeutig ist, so wie der Ausdruck der Scheidung (Talaq) darin eindeutig war. Ebenso verhält es sich mit dem Hadith von Fayruz al-Daylami, in dem er sagte: „Ich wandte mich an diejenige, die am längsten meine Begleiterin war, und trennte mich von ihr.“ Diese Stelle ist spezifischer für diesen Ausdruck, daher muss sie dort mit der Aufhebung (Fasakh) spezifiziert werden. Wenn er jedoch damit die Scheidung (Talaq) beabsichtigt, dann war es eine Wahl für sie gegenüber den anderen.
Der Qadi erwähnte dazu im Falle der Unbestimmtheit zwei Meinungen: Eine davon ist, dass es eine Wahl für die Geschiedenen wäre, da der Begriff der Trennung (Firaq) eindeutig für die Scheidung ist; das, was wir erwähnt haben, ist jedoch vorzuziehen. Wenn er eine von ihnen zum Geschlechtsverkehr (Wati) auffordert, so war dies nach der Analogie der Rechtsschule eine Wahl für sie, da dies nur bei einem rechtmäßigen Besitzverhältnis zulässig ist, was auf die Wahl hinweist, ebenso wie der Geschlechtsverkehr mit einer Sklavin, die unter einer Bedingung verkauft wurde, und der Geschlechtsverkehr mit einer Frau in der rückholbaren Scheidungsfrist (Raj'iyya) ebenfalls eine Wahl für sie darstellt. Wenn er von einer von ihnen einen Schwur der Enthaltung (Ila') leistet oder sie mit einem Rücken-Vergleich (Zihar) belegt, so ist dies keine Wahl für sie, da dies in einer der beiden Meinungen auch bei einer Frau, die keine Ehefrau ist, rechtlich gültig sein kann. Nach der anderen Meinung stellt dies eine Wahl für sie dar, da dessen rechtliche Wirkung bei keiner anderen als einer Ehefrau eintritt.
(15) Weggelassen in: dem Original (Al-Asl). (16) Weggelassen in: A, B, M. (17) Weggelassen in: A, B. (18) Weggelassen in: B. (19) Herausgegeben von Abu Dawud im Kapitel „Wer den Islam annimmt und mehr als vier Frauen oder zwei Schwestern hat“ aus dem Buch der Scheidung (Sunan Abi Dawud 1/519). At-Tirmidhi im Kapitel „Was berichtet wurde über einen Mann, der den Islam annimmt und zwei Schwestern hat“ aus den Kapiteln über die Ehe (Aridat al-Ahwadhi 5/63). Ibn Majah im Kapitel „Der Mann, der den Islam annimmt und zwei Schwestern hat“ aus dem Buch der Ehe (Sunan Ibn Majah 1/627). Imam Ahmad im Musnad 4/232. Al-Bayhaqi im Kapitel „Wer den Islam annimmt und mehr als vier Ehefrauen hat“ aus dem Buch der Ehe (As-Sunan al-Kubra 7/184, 185). (20) Im Original: „mit diesem Ausdruck“. (21) Im Original: „er spezifiziert“. (22) In M: „Wahl“.
فَسَخْتُ نِكاحَهُن. كان اخْتِيارًا للأرْبعِ. وإن طَلَّقَ إحْداهُنَّ، كان اختيارًا لها؛ لأنَّ الطَّلَاقَ لا يكونُ إلَّا فى زَوْجةٍ. وإن قال: قد (١٥) فارَقْتُ هؤلاء، أو اخْتَرْتُ فِراقَ هؤلاء. فإن لم يَنْوِ به (١٦) الطَّلاقَ، كان اخْتِيارًا لغيرِهِنَّ؛ لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لِغَيْلانَ: "اخْتَرْ مِنْهُنَّ أرْبعًا، وفَارِقْ سَائِرَهُنَّ". وهذا يقتضِى أن يكونَ لَفْظُ (١٧) الفِرَاقِ صَرِيحًا فيه، [كما كان لفظُ الطَّلاقِ صَرِيحًا فيه] (١٨)، وكذا فى حديثِ فَيْرُوز الدَّيْلَمِىِّ (١٩) قال: فعَمَدْتُ إلى أقْدَمِهِنَّ صُحْبةً، ففارَقْتُها. وهذا الموضعُ أخَصُّ [بهذا اللفظِ] (٢٠). فيَجِبُ أن يتَخَصَّصَ (٢١) فيه بالفَسْخِ. وإن نَوَى به الطَّلاقَ، كان اخْتيارًا لهنَّ دُونَ غيرِهِنَّ. وذكر القاضى فيه عند الإطْلاقِ وَجْهَيْنِ؛ أحدهما، أنَّه يكونُ اختيارًا للمُفَارَقاتِ؛ لأنَّ لَفْظَ الفِرَاقِ صريحٌ فى الطَّلاقِ، والأوْلَى ما ذكرْناه. وإن وَطِىءَ إحْداهُنَّ، كان اختيارًا لها، فى قِياسِ المذهبِ؛ لأنَّه لا يجوزُ إلَّا فى مِلْكٍ، فيَدُلُّ على الاخْتيارِ، كوَطْءِ الجاريةِ المَبِيعةِ بشَرْطِ الخِيارِ، ووَطْءِ الرَّجْعِيَّةِ أيضًا اختيارًا (٢٢) لها. وإن آلَى من واحدةٍ منهنَّ، أو ظاهَرَ فها، لم يكُن اخْتِيارًا لها؛ لأنَّه يَصِحُّ فى غيرِ زَوْجةٍ، فى أحدِ الوَجْهينِ، وفى الآخَرِ، يكونُ اخْتِيارًا لها؛ لأنَّ حُكْمَه لا يَثْبُتُ فى غيرِ زَوْجةٍ.
(١٥) سقط من: الأصل.(١٦) سقط من: أ، ب، م.(١٧) سقط من: أ، ب.(١٨) سقط من: ب.(١٩) أخرجه أبو داود، فى: باب من أسلم وعنده أكثر من أربع أو أختان، من كتاب الطلاق. سنن أبى داود ١/ ٥١٩. والترمذى، فى: باب ما جاء فى الرجل يسلم وعنده أختان، من أبواب النكاح. عارضة الأحوذى ٥/ ٦٣. وابن ماجه، فى: باب الرجل يسلم وعنده أختان، من كتاب النكاح. سنن ابن ماجه ١/ ٦٢٧. والإمام أحمد، فى: المسند ٤/ ٢٣٢. والبيهقى، فى: باب من يسلم وعنده أكثر من أربع نسوة، من كتاب النكاح. السنن الكبرى ٧/ ١٨٤، ١٨٥.(٢٠) فى الأصل: "بهذه اللفظة".(٢١) فى الأصل: "يخصص".(٢٢) فى م: "اختيار".