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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 18Abschnitt

Übersetzung · DE

Und wenn er sie fälschlich des Ehebruchs beschuldigt (Qadhf), so ist das keine Wahl für sie, da dies auch bei einer Frau geschehen kann, die keine Ehefrau ist.

Abschnitt: Wenn er vier von ihnen wählt und sich von den übrigen trennt, so beginnt deren Wartezeit (Idda) ab dem Zeitpunkt, an dem er die Wahl trifft, da sie durch die Wahl von ihm geschieden sind. Es ist möglich, dass deren Wartezeit ab dem Zeitpunkt gilt, an dem er den Islam annahm, da sie durch seinen Übertritt zum Islam von ihm getrennt wurden, dies jedoch erst durch seine Wahl klargestellt wird. Somit tritt die rechtliche Wirkung ab dem Zeitpunkt des Islamübertritts ein, so wie wenn einer der beiden Ehepartner den Islam annimmt und der andere nicht, bis dessen Wartezeit abgelaufen ist. Ihre Trennung gilt als Aufhebung (Fasakh), da sie durch seinen Islamübertritt eintritt, ohne dass es dazu eines Wortes bezüglich ihrer bedarf, und ihre Wartezeit entspricht der Wartezeit der geschiedenen Frauen, da die Wartezeit derjenigen, deren Ehe aufgehoben wurde, ebenso ist. Wenn eine der gewählten Frauen stirbt oder von ihm geschieden wird und deren Wartezeit abgelaufen ist, so darf er eine der von ihm getrennten Frauen heiraten, und sie befindet sich bei ihm im Status einer dreifachen Scheidung, da er sie zuvor nicht geschieden hatte. Wenn er weniger als vier auswählt oder sich entscheidet, keine von ihnen zu wählen, wird ihm befohlen, vier von ihnen zu scheiden oder auf die volle Anzahl von vier aufzufüllen, da die vier Ehefrauen nur durch eine Scheidung oder etwas, das an deren Stelle tritt, von ihm geschieden werden können. Wenn er vier von ihnen scheidet, vollzieht sich seine Scheidung bei ihnen, und die Ehe der verbleibenden Frauen wird aufgehoben, aufgrund seiner Wahl für sie. Die Wartezeit der geschiedenen Frauen beginnt ab dem Zeitpunkt der Scheidung, und die Wartezeit der verbleibenden Frauen richtet sich nach den zwei bereits erwähnten Meinungen. Wenn er alle scheidet, wird unter ihnen das Los entschieden. Wenn das Los auf vier von ihnen fällt, sind diese die Gewählten, seine Scheidung trifft sie, und die Ehe der verbleibenden Frauen wird aufgehoben. Wenn die Scheidung dreifach war und ihre Wartezeit abgelaufen ist, darf er eine der verbleibenden Frauen heiraten, da diese nicht von ihm geschieden wurden; die (endgültig) geschiedenen Frauen jedoch sind ihm erst nach (einer Ehe mit) einem anderen Ehemann und dem Geschlechtsverkehr rechtlich wieder erlaubt. Wenn er den Islam annimmt, dann alle vor ihrem Islamübertritt scheidet und sie dann während der Wartezeit den Islam annehmen, wird ihm befohlen, vier von ihnen auszuwählen. Wenn er sie wählt, wird klar, dass seine Scheidung sie betraf, da sie Ehefrauen sind; sie müssen ihre Wartezeit ab dem Zeitpunkt seiner Scheidung einhalten. Die verbleibenden Frauen sind von ihm getrennt aufgrund seiner Wahl der anderen, und seine Scheidung trifft sie nicht. Er darf vier von ihnen heiraten, wenn die Wartezeit der geschiedenen Frauen abgelaufen ist, da...

Anmerkungen

(23) Im Original: „so trat ein“ (fathabata). (24) In M: „von ihnen“ (minhunna). (25) In B: „und es ist nicht gültig“. (26) In A, M: „und sie zählen“ (wa-ya'taddidna). (27) Weggelassen in: A, B, M.

Arabisch (Quelle)

وإن قَذَفَها، لم يَكُنِ اخْتيارًا لها؛ لأنَّه يَقَعُ فى غيرِ زَوْجةٍ.

فصل: وإذا اخْتارَ منهنَّ أرْبعًا، وفارَقَ البَواقِىَ، فعِدَّتُهُنَّ من حينَ اخْتارَ؛ لأنَّهُنَّ بِنَّ منه بالاخْتيارِ. ويَحْتَمِلُ أن تكونَ عِدّتُهن من حِينَ أسْلَمَ؛ لأنَّهنَّ بِنَّ بإسْلامِه، وإنما يَتَبَيَّنُ ذلك باخْتِيارِه، فيَثْبُتُ (٢٣) حُكْمُه من حينِ الإِسْلامِ، كما إذا أَسْلَمَ أحدُ الزَّوْجَيْنِ ولم يُسْلِمِ الآخَرُ حتى انْقَضَتْ عِدَّتُها. وفُرْقتهُنَّ فَسْخٌ؛ لأنَّها تَثْبُتُ بإسْلامِه من غير لَفْظٍ فِيهنَّ (٢٤)، وعِدّتُهنَّ كعِدَّةِ المُطَلَّقاتِ؛ لأنَّ عِدَّةَ مَن انْفَسَخَ نِكاحُها كذلك. وإن ماتَتْ إحْدَى المُخْتاراتِ، أو بانَتْ منه وانْقَضَتْ عِدّتُها، فله أن يَنْكِحَ من المُفارَقاتِ، وتكونُ عندَه على طَلاق ثلاثٍ؛ لأنَّه لم يُطَلِّقْها قبلَ ذلك. وإن اختارَ أقَلَّ من أرْبَعٍ، أو اختارَ تَرْكَ الجميعِ، أُمِرَ بطَلَاقِ أرْبَعٍ، أو تمامِ أرْبعٍ؛ لأنَّ الأَرْبَعَ الزَّوْجاتِ لا يَبِنَّ منه إلَّا بطَلَاقٍ، أو ما يقومُ مَقامَه، فإذا طَلَّقَ أرْبعًا منهنَّ، وَقَعَ طَلَاقُه بِهِنَّ، وانْفَسَخَ (٢٥) نِكاحُ الباقياتِ، لاخْتِيارِه لَهُنَّ، وتكونُ عِدَّةُ المُطلَّقاتِ من حينَ طَلَّقَ، وعِدَّةُ الباقياتِ على الوَجْهَيْنِ. وإن طَلّقَ الجميعَ، أُقْرِعَ بينهنَّ، فإذا وَقَعَتِ القُرْعةُ على أرْبعٍ منهنَّ، كُنَّ المُخْتاراتِ، ووَقَعَ طلاقُه بِهِنَّ، وانْفَسَخَ نِكاحُ البَوَاقِى. وإن كان الطَّلاقُ ثلاثًا، فمتى انْقَضَتْ عِدَّتُهنَّ، فله أن يَنْكِحَ من الباقياتِ؛ لأنَّهُنَّ لم يُطَلَّقْنَ منه، ولا تَحِلُّ له المُطلَّقاتُ إلَّا بعدَ زَوْجٍ وإصابةٍ. ولو أسْلَمَ، ثم طَلَّقَ الجميعَ قبلَ إسْلامِهِنَّ، ثم أسْلَمْنَ فى العِدَّةِ، أُمِرَ أن يختارَ أربعًا منهنَّ، فإذا اختارَهُنَّ تَبَيَّنَّا أَنَّ طَلَاقَه وَقَعَ بهِنَّ؛ لأنَّهُنَّ زَوْجاتٌ، ويَعْتَدِدْنَ (٢٦) من حينِ طَلَاقِه، وبانَ البَواقِى منه (٢٧) باخْتِيارِه لغيرِهِنَّ، ولا يَقَعُ بهنَّ طَلَاقُه، وله نِكاحُ أربَعٍ منهنَّ إذا انْقَضَتْ عِدَّةُ المُطلَّقاتِ؛ لأنَّ

Anmerkungen

(٢٣) فى الأصل: "فثبت".(٢٤) فى م: "منهن".(٢٥) فى ب: "ولا يصح".(٢٦) فى أ، م: "ويتعددن".(٢٧) سقط من: أ، ب، م.

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