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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 181Abschnitt

Übersetzung · DE

…die Geburt vor oder nach der Übergabe an sie stattfand, es sei denn, er hat ihr die Inbesitznahme verwehrt; dann fällt die Minderung in seinen Verantwortungsbereich, während der Zuwachs ihr gehört, und sie verfügt allein über die Nachkommen. Wenn die Muttertiere gemindert wurden, hat sie die Wahl, entweder die Hälfte der geminderten Tiere zu nehmen oder die Hälfte ihres höchsten Wertes, den sie vom Tag der Mitgiftfestlegung bis zum Tag der Scheidung hatten. Wenn der Ehemann hingegen von der Frau die Hälfte des Wertes der Muttertiere verlangen wollte, so stünde ihm dies nicht zu. Abu Hanifa sagte: Wenn sie in den Händen des Ehemannes gebaren und er sie dann vor dem Vollzug der Ehe scheidete, so erhält er auch die Hälfte der Nachkommen zurück; denn der Nachkomme ist in die durch den Vertrag geschuldete Übergabe eingegangen, da das Recht auf Übergabe sich auf die Mutter bezog und sich somit auf den Nachkommen erstreckte, gleich dem Recht auf „Istilad“ (Kinderzeugung einer Sklavin durch den Herrn). Was in die geschuldete Übergabe eingegangen ist, halbiert sich durch die Scheidung, ebenso wie das, was in den Vertrag eingegangen ist. Unsere Gegenargumentation lautet: Allah der Erhabene sagte: „Dann (ist für sie) die Hälfte dessen, was ihr festgesetzt habt.“ Es wurde hierbei jedoch nichts anderes als die Muttertiere festgesetzt, daher halbiert sich nichts anderes als diese. Zudem entstand der Nachkomme im Eigentum der Frau, was dem gleichkommt, was in ihren Händen entstand. Das Recht auf Übergabe ist nicht dem Recht auf „Istilad“ gleichzusetzen; denn das Recht auf „Istilad“ erstreckt sich, während das Recht auf Übergabe keine solche Erstreckung kennt. Wenn der Gegenstand in den Händen des Ehemannes zugrunde ging, nachdem die Frau ihn gefordert und er ihr dies verwehrt hatte, so haftet er wie ein widerrechtlicher Aneigner (Ghasib), andernfalls haftet er nicht, da er ein Anhängsel seiner Mutter ist.

Abschnitt: Die Regelung für die Mitgift, wenn es sich um eine Sklavin handelt, ist wie die Regelung bei den Schafen. Wenn sie gebärt, gehört das Kind ihr, wie bei den Schafen, nur dass er nicht die Hälfte des Ursprungs zurückfordern darf, weil dies zu einer Trennung zwischen Mutter und Kind zu irgendeinem Zeitpunkt führen würde. Und so wie die Trennung zwischen ihr und ihrem Kind zu keinem Zeitpunkt zulässig ist, ist sie auch zu keinem Teil davon zulässig; er erhält also stattdessen die Hälfte ihres Wertes zum Zeitpunkt der Mitgiftfestlegung, nicht mehr.

Abschnitt: Wenn die Mitgift ein unfruchtbares Tier war und sie trächtig wurde, so ist die Trächtigkeit ein ungetrennter Zuwachs. Wenn sie ihm das Tier mit seinem Zuwachs anbietet, muss er es annehmen, und dies gilt nicht als Minderung, weshalb eine verkaufte Sache deswegen nicht zurückgegeben wird. Handelt es sich jedoch um eine Sklavin, die trächtig wurde, so hat sie einerseits durch das Kind einen Wertzuwachs erfahren, andererseits aber auch eine Minderung, da die Trächtigkeit…

Anmerkungen

(4) Fehlt in A und M. (5) Fehlt in B.

Arabisch (Quelle)

الولادةِ قبلَ تَسْلِيمِه إليها أو بعدَه، إلَّا أن يكونَ قد مَنَعَها قَبْضَه، فيكونَ النَّقْصُ من ضَمانِه، والزيادةُ لها، فتَنْفَرِدُ بالأوْلادِ. وإن نَقَصَتِ الأُمَّهاتُ، خُيِّرَتْ بين أخْذِ نِصْفِها ناقصةً، وبين أخْذِ نصفِ قيمَتِها أكثرَ ما كانت من يوم أصْدَقَها إلى يوم طَلَّقَها. وإن أراد الزَّوْجُ أخْذَ نِصْفِ قيمةِ الأُمَّهاتِ من المرأةِ، لم يَكُنْ له ذلك. وقال أبو حنيفةَ: إذا وَلَدَتْ فى يَدِ الزَّوْجِ، ثم طَلَّقها قبلَ الدُّخولِ، رَجَعَ فى نصفِ الأوْلادِ أيضًا؛ لأنَّ الولدَ دَخَلَ فى التَّسْليمِ المُسْتَحَقِّ بالعَقْدِ؛ لأنَّ حَقَّ التَّسْليمِ تَعَلقَ بالأُمِّ، فسَرَى إلى الولدِ، كحَقِّ الاسْتِيلادِ، وما دَخَلَ فى التَّسْليمِ المُسْتَحَقِّ يتَنَصَّفُ بالطلاقِ، كالذى دَخَلَ فى العَقْدِ. ولَنا، قولُ اللَّهِ تعالى: {فَنِصْفُ مَا فَرَضْتُمْ}. وما فُرِضَ ههُنا إلَّا الأُمَّهات، فلا يتَنَصَّفُ سِوَاها، ولأنَّ الولدَ حَدَثَ فى مِلْكِها، فأشْبَهَ ما حَدَثَ فى يدِها، ولا يُشْبِهُ حَقُّ التَّسْليمِ حَقَّ الاسْتِيلادِ، فإن حَقَّ (٤) الاستيلادِ يَسْرِى، وحَقَّ التَّسْليمِ لا سِرَايةَ له، فإن تَلِفَ فى يدِ الزَّوجِ، وكانت المرأةُ قد طالَبَتْ به فمَنَعَها، ضَمِنَه كالغاصبِ، وإلَّا لم يَضْمَنْه؛ لأنَّه تَبَعٌ لأُمِّه.

فصل: والحكمُ فى الصَّداقِ إذا كان جارِيةً، كالحكمِ فى الغَنَمِ، فإذا وَلَدَتْ كان الولدُ لها، كوَلدِ الغنَمِ، إلَّا أنَّه ليس له الرجوعُ فى نِصْفِ الأصلِ؛ لأنَّه يُفْضِى إلى التَّفْرِيقِ بين الأُمِّ وولدِها فى بعض الزَّمانِ، وكما لا يجوزُ التَّفْريقُ بينَها وبينَ ولدِها فى جميعِ الزَّمانِ، لا يجوزُ فى بعضِه، فيَرْجِعُ أيضًا فى نصفِ (٥) قِيمَتِها وَقْتَ ما أصْدَقَها لا غيرُ.

فصل: وإن كان الصَّداقُ بَهِيمةً حائِلًا، فحَمَلَتْ، فالحملُ فيها زِيَادةٌ مُتَّصِلَةٌ، إن بَذَلَتْها له بزيادَتِها، لَزِمَه قَبُولُها، وليس ذلك مَعْدُودًا نَقْصًا، ولذلك لا يُرَدُّ به المبِيعُ، وإن كانَ أمَةً، فحَمَلَتْ، فقد زادتْ من وَجْهٍ لأجلِ ولدِها، ونَقَصَتْ من وَجْهٍ؛ لأنَّ الحَمْلَ

Anmerkungen

(٤) سقط من: أ، م.(٥) سقط من: ب.

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