…dass er ihr die Hälfte des Wertes des Bauwerks und der Farbe gibt (1), so steht ihm die Hälfte zu, oder sie möchte ihm einen Mehrwert geben, dann steht ihm nichts anderes zu.
Ihm steht nur die Hälfte des Wertes zu, weil das Grundstück und das Kleidungsstück für die Frau einen Zuwachs erhalten haben, nämlich das Bauwerk und die Farbe. Wenn sie ihm die Hälfte des Ganzen mitsamt dem Zuwachs gibt, so muss er es annehmen, denn es ist sein Recht sowie ein Zuwachs. Wenn er ihr die Hälfte des Wertes des Bauwerks und der Farbe anbietet und ihm dafür die Hälfte zusteht, sagte al-Khiraqi: "Dies steht ihm zu." Der Qadi sagte: Dies ist so zu verstehen, dass sie sich darin einig sind, nicht dass sie zur Annahme gezwungen wird, denn der Verkauf eines Bauwerks ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft, zu dem die Frau nicht gezwungen werden kann. Das Richtige ist jedoch, dass sie dazu gezwungen wird, denn das Grundstück gelangte in seinen Besitz, während sich ein Bauwerk eines anderen darauf befindet. Wenn er den Wert anbietet, muss die andere Partei ihn akzeptieren, ähnlich wie ein Vorkaufsberechtigter (Shafi'), der das Grundstück nach dem Bau durch den Käufer erwirbt; wenn der Vorkaufsberechtigte den Wert (des Bauwerks) anbietet, muss der Käufer dies akzeptieren. Ebenso ist es, wenn ein Entleiher seinen Grundbesitz zurückfordert, auf dem sich ein Bauwerk oder eine Bepflanzung des Entleihers befindet, und der Eigentümer den Wert dafür anbietet, muss der Entleiher dies akzeptieren.
Abschnitt: Wenn er ihr eine unbefruchtete Dattelpalme als Mitgift gibt und sie in seinem Besitz Früchte trägt, so gehören die Früchte ihr, da sie der Zuwachs ihres Eigentums sind. Wenn er sie nach ihrer Vollendung erntet, sie in Gefäße füllt und Sqr darauf gibt – dies ist der Saft der Datteln ohne Kochen, was die Leute von Hidschas tun, um deren Feuchtigkeit zu bewahren –, so gibt es drei mögliche Zustände: Erstens, dass der Wert der Früchte und des Sqr nicht gemindert wird, sondern sie in ihrem Zustand verbleiben oder an Wert gewinnen; in diesem Fall gibt er sie ihr zurück, ohne dass er zu etwas verpflichtet ist. Zweitens, dass ihr Wert gemindert wird, und dies ist von zwei Arten: Erstens, dass die Minderung ihr Ende erreicht hat; in diesem Fall gibt er ihr diese sowie den Ausgleich für deren Minderung...
(1) In A, B und M: "oder die Farbe". (2) In B: "es sei denn, dass sie" und in M: "weil sie". (3) Im Original: "seine Annahme". (4) In B: "es ist verpflichtend". (5) Im Original: "ohne". (6) In A und B: "er hat zugenommen".
يَشَاءَ أَنْ يُعْطِيَهَا نِصْفَ قِيمَةِ الْبِنَاءِ وَالصِّبْغِ (١)، فَيَكُونُ لَهُ النِّصْفُ، أو تَشَاء هِىَ أَنْ تُعْطِيَهُ زائِدًا، فَلَا يَكُونُ لَهُ غَيْرُهُ)
إنَّمَا كان له نِصْفُ القِيمَة؛ لأنَّه قد صار فى الأرْضِ والثوب زِيادةٌ للمرأةِ، وهى البناءُ والصِّبْغُ، فإن دَفَعَتْ إليه نِصْفَ الجميعِ زائدًا، فعليه قبولُه؛ لأنَّه حَقُّه وزِيادةٌ. وإن بَذَلَ لها نِصْف قِيمَةِ الْبِناء والصِّبْغِ، ويكونُ له النِّصْفُ، فقال الخِرَقِىُّ: "له ذلك". قال القاضى: هذا محمولٌ على أَنَّهما تَراضَيَا بذلك، [لا أنَّها] (٢) تُجْبَرُ على قَبُولِه؛ لأنَّ بَيْعَ البِناءِ مُعَاوَضةٌ، فلا تُجْبَرُ المرأةُ عليها. والصحيحُ أنَّها تُجْبَرُ؛ لأنَّ الأرْضَ حَصَلَتْ له، وفيها بناءٌ لغيرِه، فإذا بَذَلَ الْقِيمَةَ، لَزِمَ الآخَرَ قبولُه، كالشَّفِيعِ إذا أخَذَ الأرْضَ بعدَ بِنَاءِ المُشْترِى فيها، فبَذَلَ الشَّفِيعُ قِيمَتَه، لَزِم المُشْتَرِىَ، قبولُها (٣)، وكذلك إذا رَجَعَ المُعِيرُ فى أرْضِه، وفيها بناءٌ أو غَرْسٌ للمُسْتَعِيرِ، فبَذَل المُعِيرُ قِيمةَ ذلك، لَزِمَ (٤) المُسْتَعِيرَ قَبُولُها.
فصل: إذا أصْدَقَها نَخْلًا حائِلًا، فأثْمَرَتْ فى يدِه، فالثمرةُ لها؛ لأنَّها نَماءُ مِلْكِها، فإن جَذَّها بعدَ تَناهِيها، وجَعَلَها فى ظُرُوفٍ، وألْقَى عليها صَقْرًا، من صَقْرِها، وهو سَيَلانُ الرّطبِ بغيرِ (٥) طَبْخٍ، وهذا يَفْعَلُه أهل الحِجازِ حِفْظًا لرُطُوبَتِها، لم يَخْلُ من ثلاثةِ أحوالٍ؛ أحدها، أن لا تَنْقُصَ قِيمَةُ الثَّمرَةِ والصَّقْرِ، بل كانا بحَالِهما، أو زادا (٦)، فإنَّه يَرُدُّهُما عليها، ولا شىءَ عليه. الثانى، أن تَنْقُصَ قِيمَتُهما، وذلك على ضَرْبَيْنِ؛ أحدهما، أن يكونَ نَقْصُهُما مُتَناهِيًا، فإنَّه يَدْفَعُهُما إليها وأرْشَ نَقْصِهِما؛
(١) فى أ، ب، م: "أو الصبغ".(٢) فى ب: "إلا أنها" وفى م: "لأنها".(٣) فى الأصل: "قبوله".(٤) فى ب: "يلزم".(٥) فى الأصل: "من غير".(٦) فى أ، ب: "زاد".