Und das Kind ist frei, und seine Abstammung wird auf ihn zurückgeführt, und er schuldet dessen Wert am Tag seiner Geburt. Sie wird für ihn nicht zur Mutter eines Kindes (umm walad), selbst wenn er sie später besitzt, da er kein Eigentumsrecht an ihr hat. Die Frau hat die Wahl, sie während ihrer Schwangerschaft zurückzunehmen oder ihren Wert zu verlangen, da er sie durch die Schwängerung gemindert hat. Steht ihr dazu auch ein Ausgleich (arsch) zu? Es ist möglich, dass ihr der Ausgleich zusteht, da sie durch sein rechtswidriges Handeln gemindert wurde, was dem Fall ähnelt, wenn ein widerrechtlich Aneignender (ghasib) sie dadurch mindert. Einige Gefährten von al-Shafi'i haben in Bezug auf den Ausgleich hier zwei Meinungen. Manche von ihnen sagten: Es gebührt ihr, den Ausgleich zu fordern, und zwar als einhellige Meinung, da die Minderung durch sein Handeln geschah, durch das er sich übergriffig verhielt; er ist also wie ein widerrechtlich Aneignender, oder wie wenn sie ihn zur Herausgabe auffordert und er diese verweigert. Und dies ist die korrektere Ansicht.
Abschnitt: Wenn ein Dhimmi (Schutzbefohlener) einer Dhimmi-Frau Wein als Mitgift gibt und dieser in ihrem Besitz zu Essig wird, er sie dann aber vor dem Beischlaf verstößt, ist es möglich, dass er von ihr nichts zurückfordern kann, da sie in ihrem Besitz durch die Umwandlung zu Essig zugenommen hat und dieser Zuwachs ihr gehört. Wenn er den halben Wert vor der Umwandlung zu Essig zurückfordern will, so hat dieser keinen Wert, und er fordert nur zurück, wenn er in der Hälfte seines Wertes seit dem Zeitpunkt des Vertrags bis zur Zeit der Übergabe am wenigsten wert war, und zu diesem Zeitpunkt hatte er keinen Wert. Wenn er jedoch im Besitz des Ehemannes zu Essig wird und er sie dann verstößt, steht ihr die Hälfte davon zu, da der Zuwachs ihr gehört. Es ist möglich, dass der Essig ihm gehört und er die Hälfte des Vergleichswertes der Mitgift schuldet, wenn sie den Fall vor der Übergabe bei uns vorbringen oder wenn sie beide den Islam annehmen oder einer von ihnen.
Abschnitt: Wenn er eine Frau heiratet und sein Vater für zehn Jahre für deren Unterhalt bürgt, so ist dies gültig. Dies hat Abu Bakr erwähnt, da das Höchste, was daran kritisch sein könnte, ist, dass es sich um die Bürgschaft für etwas Unbekanntes handelt oder um die Bürgschaft für etwas, das noch nicht verpflichtend ist; beides ist gültig. Es gibt keinen Unterschied, ob der Ehemann vermögend oder bedürftig ist. Die Gefährten von al-Shafi'i sind hierüber unterschiedlicher Meinung; einige von ihnen sagten wie wir, andere sagten: Es ist nicht gültig, außer als Bürgschaft für den Unterhalt eines Bedürftigen, da sich der Zustand eines Nicht-Bedürftigen ändern kann; dann müsste er den Unterhalt eines Vermögenden oder eines Mittellosen tragen, womit es eine Bürgschaft für Unbekanntes wäre, während beim Bedürftigen bekannt ist, was er schuldet.
(12) In B: "Arsch". (13) Im Original: "sein Beischlaf mit ihr". (14) In B: "forderte zurück".
والولدُ حُرٌّ لاحِقٌ نَسَبُه به، وعليه قِيمَتُه يومَ ولادَتِه، ولا تَصِيرُ أُمَّ وَلَدٍ له، وإن مَلَكَها بعدَ ذلك؛ لأنَّه لا مِلْكَ فيها، وتُخَيَّرُ المرأةُ بينَ أخْذِها فى حال حَمْلِها، وبينَ أخْذِ قِيمَتِها؛ لأنَّه نَقَصَها بإحْبالِها، وهل لها الأرْشُ (١٢) مع ذلك؟ يَحْتَمِلُ أَنَّ لها الأرْشَ؛ لأنَّها نَقَصَتْ بعُدْوانِه، أشْبَهَ ما لو نَقَصَها الغاصِبُ بذلك. وقال بعضُ أصحابِ الشافعىِّ فى الأرْشِ ههُنا قَوْلان. وقال بعضُهم: يَنْبَغِى أن يكونَ لها المُطالبةُ بالأرْشِ، قولًا واحدًا؛ لأنَّ النَّقْصَ حَصَلَ بفِعْلِه الذى تَعَدَّى به، فهو كالغاصِبِ، وكما لو طالبَتْه فمَنَعَ تَسْلِيمَها. وهذا أصَحُّ.
فصل: إذا أصْدَقَ ذِمِّىٌّ ذِمّيَّةً خَمْرًا، فتَخَلَّلَتْ فى يَدِها، ثم طَلَّقَها قبلَ الدُّخولِ (١٣)، احْتَمَلَ أن لا يَرْجِعَ عليها بشىءٍ؛ لأنَّها قد زادَتْ فى يَدِها بالتَّخَلُّلِ، والزِّيادةُ لها، وإن أراد الرُّجُوعَ بنَصْفِ قِيمَتِها قبل التَّخَلُّلِ، فلا قِيمَةَ لها، وإنَّما يَرْجِعُ (١٤) إذا زادتْ فى نِصْفِ قِيمَتِها أقلَّ ما كانت من حينِ العَقْدِ إلى حينِ القَبْضِ، وحينئذٍ لا قِيمَةَ لها، وإن تَخَلَّلتْ فى يَدِ الزَّوجِ، ثم طَلَّقَها، فلها نِصْفُها؛ لأنَّ الزِّيادةَ لها. ويَحْتَمِلُ أن يكونَ الخَلُّ له، وعليه نِصْفُ مهرِ مِثْلِها، إذا ترافَعا إلينا قبلَ القَبْضِ، أو أسْلَما، أو أحدُهما.
فصل: إذا تزوَّجَ امرأةً، فضَمِنَ أبوه نَفَقَتَها عَشْرَ سِنِينَ، صَحَّ. ذكَره أبو بكرٍ؛ لأنَّ أكثرَ ما فيه أنَّه ضَمَانُ مجهولٍ، أو ضَمانُ ما لم يَجِبْ، وكلاهما صحيحٌ. ولا فَرْقَ بين كَوْنِ الزَّوجِ مُوسِرًا أو مُعْسِرًا. واخْتَلَفَ أصحابُ الشافعىِّ؛ فمنهم من قال كقَوْلِنا، ومنهم مَن قال: لا يَصِحُّ إلَّا ضَمانُ نَفَقةِ المُعْسِرِ؛ لأنَّ غَيرَ المُعْسِرِ يتغَيّرُ حالُه، فيكونُ عليه نَقَقةُ المُوسِرِ أو المُتَوَسِّطِ، فيكونُ ضَمانَ مَجْهُولٍ، والمُعْسِرُ مَعْلُومٌ ما عليه.
(١٢) فى ب: "أرش".(١٣) فى الأصل: "دخوله بها".(١٤) فى ب: "رجع".