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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 187Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies wird dadurch bekräftigt, dass der Ausgleich für die Jungfräulichkeit, wenn er einmal genommen wurde, nicht ein zweites Mal genommen werden darf, wodurch es so wird, als ob sie nicht mehr vorhanden wäre, weshalb ihr dann nur die Mitgift einer Thayyb zusteht, und die Mitgift einer Thayyb zusammen mit dem Ausgleich für die Jungfräulichkeit entspricht der Vergleichsmitgift (mahr al-mithl) einer Jungfrau, weshalb eine Erhöhung darüber hinaus nicht zulässig ist. Und Gott weiß es am besten.

Abschnitt: Es gibt keinen Unterschied, ob die Frau, mit der Beischlaf vollzogen wurde, eine Fremde ist oder eine seiner unantastbaren Verwandten (mahram). Dies ist die Wahl von Abu Bakr und die Lehrmeinung von al-Nakha'i, Makhul, Abu Hanifa und al-Shafi'i. Von Ahmad gibt es eine andere Überlieferung, dass unantastbare Verwandte keinen Anspruch auf eine Mitgift haben. Dies ist die Meinung von al-Sha'bi, denn ihr Verbot ist ein grundlegendes (ursprüngliches) Verbot, weshalb kein Anspruch auf eine Mitgift besteht, wie beim Analverkehr (liwat). Es unterscheidet sich von derjenigen, deren Verbot durch Schwägerschaft (musahara) entstand, denn deren Verbot ist nachträglich eingetreten. Ebenso sollte das Urteil für diejenige gelten, deren Verbot durch das Stillen (rida') entstand, da dies ebenfalls nachträglich ist. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass diejenige, deren Tochter verboten ist, keine Mitgift erhält, wie die Mutter, die Tochter und die Schwester, während diejenige, deren Tochter erlaubt ist, wie die Tante väterlicher- oder mütterlicherseits, Anspruch auf die Mitgift hat, da ihr Verbot weniger streng ist. Unsere Argumentation lautet: Was für eine fremde Frau als verpflichtend garantiert wurde, ist auch für eine verwandte Frau garantiert, wie Vermögen oder die Mitgift einer Sklavin. Zudem hat er den Nutzen ihres Intimbereichs durch den Geschlechtsverkehr in Anspruch genommen, weshalb die Mitgift für sie verpflichtend wurde, genau wie bei einer fremden Frau. Da es sich um einen Bereich handelt, der gegenüber anderen als haftbar gilt, ist die Entschädigung dafür verpflichtend, wie bei Vermögen. Hierdurch unterscheidet es sich vom Analverkehr (liwat), da dieser gegenüber niemandem als haftbar gilt.

Abschnitt: Die Mitgift ist nicht durch Geschlechtsverkehr im After (dubar) oder durch Analverkehr (liwat) verpflichtend, da die Scharia für dessen Ersatz keine Vorschrift gemacht hat und es keine Zerstörung einer Sache darstellt; es ähnelt somit dem Küssen oder Geschlechtsverkehr außerhalb des Intimbereichs. Ebenso gibt es keinen Anspruch für eine Frau, die der Unzucht (zina) freiwillig zugestimmt hat, da sie das zur Verfügung gestellt hat, was ihr zusteht, weshalb ihr nichts zusteht, so als hätte sie jemandem erlaubt, ihre Hand abzuschneiden, und er hätte dies getan. Es sei denn, es handelt sich um eine Sklavin, dann gehört die Mitgift ihrem Herrn, und sie entfällt nicht durch ihr Einverständnis, da das Recht einer anderen Person gehört; dies ähnelt dem Fall, in dem sie das Abschneiden ihrer Hand erlaubte.

Abschnitt: Wenn er seine Ehefrau vor dem Vollzug der Ehe einmal ausstößt (talaq), und er annahm, dass sie dadurch nicht unwiderruflich geschieden (ba'in) wird, und er dann mit ihr Geschlechtsverkehr vollzieht, so ist er zur Zahlung der Vergleichsmitgift (mahr al-mithl) sowie der Hälfte der vereinbarten Mitgift verpflichtet. Malik sagte: Er ist nur zu einer Mitgift verpflichtet. Unser Argument lautet: Die festgesetzte Mitgift halbiert sich durch seine Scheidung, gemäß dem Wort des Erhabenen: „...dann [gilt] die Hälfte dessen, was ihr festgesetzt habt“. Sein Beischlaf danach

Anmerkungen

(19) Im Original, B: "akdaha" (anstelle von "akhdhuha").

Arabisch (Quelle)

ثانية. يُحَقِّقه أنَّه إذا أُخِذَ أرْشُ البَكارةِ مَرَّةً، لم يَجُزْ أخْذُه (١٩) مَرَّة أُخْرَى، فتَصِيرُ كأنَّها مَعْدُومةٌ، فلا يجبُ لها إلَّا مَهْرُ ثَيِّبٍ، ومَهْرُ الثَّيِّبِ مع أرْشِ البَكارةِ هو مَهْرُ مِثْلِ البِكْرِ، فلا تجوزُ الزِّيادةُ عليه. واللَّهُ أعلمُ.

فصل: ولا فَرْقَ بين كَوْنِ المَوْطُوءةِ أجْنَبِيَّةً أو مِن ذَواتِ مَحارِمِه. وهو اختيارُ أبى بكرٍ. ومذهبُ النَّخَعِىِّ، ومَكْحُولٍ، وأبى حنيفةَ، والشافعىِّ. وعن أحمدَ، روايةٌ أُخْرَى، أَنَّ ذَواتَ مَحارِمِه من النِّساءِ لا مَهْرَ لَهُنَّ. وهو قولُ الشَّعْبىِّ؛ لأنَّ تَحْرِيمَهُنَّ تَحْريمُ أصْلٍ، فلا يُسْتَحَقُّ به مَهْرٌ. كاللِّوَاطِ، وفارَقَ مَن حُرِّمَتْ تَحْرِيمَ المُصاهرةِ، فإنَّ تَحْرِيمَها طارئٌ. وكذلك يَنْبَغِى أن يكونَ الحُكْمُ فى مَن حُرِّمَتْ بالرَّضاعِ؛ لأنَّه طارِئٌ أيضًا. وعن أحمدَ، روايةٌ أُخْرَى، أَنَّ مَنْ تَحْرُمُ ابْنَتُها لا مَهْرَ لها، كالأُمِّ والبِنْتِ والأُخْتِ، ومن تَحِلُّ ابْنَتُها، كالعَمَّةِ والخالةِ، فلها المَهْرُ؛ لأنَّ تَحْرِيمَها أخَفُّ. ولَنا، أَنَّ ما ضُمِنَ للأجْنَبِىِّ، ضُمِنَ للمُناسبِ، كالمالِ ومَهْرِ الأَمَةِ، ولأنَّه أتْلَفَ مَنْفَعةَ بُضْعِها بالوَطْءِ، فلَزِمَه مَهْرُها، كالأجْنَبِيَّةِ، ولأنَّه مَحَلٌّ مَضْمُونٌ على غيرِه، فوَجَبَ عليه ضَمانُه، كالمالِ، وبهذا فارَقَ اللِّواطَ؛ فإنَّه ليس بمَضْمُونٍ على أحدٍ.

فصل: ولا يجِبُ المَهْرُ بالوَطْءِ فى الدُّبُرِ، ولا اللِّواطِ؛ لأنَّ الشَّرْعَ لم يَرِدْ بِبَدَلِه، ولا هو إتْلافٌ لشىءٍ، فأشْبَهَ القُبْلةَ والوَطْءَ دُونَ الفَرْجِ، ولا يجبُ للمُطاوِعةِ على الزِّنَى، لأنَّها بَاذِلةٌ لما يجبُ بَذْلُه لها، فلم يَجِبْ لها شىءٌ، كما لو أَذِنَتْ له فى قَطْعِ يدِها فقَطَعَها، إلَّا أن تكونَ أمَةً، فيكونُ المهرُ لسَيِّدِها، ولا يَسْقُطُ ببَذْلِها؛ لأنَّ الحَقَّ لغيرِها، فأشْبَهَ ما لو بَذَلَتْ قَطْعَ يدِها.

فصل: ولو طَلَّقَ امرأتَه قبلَ الدُّخولِ طَلْقةً، وظَنَّ أنَّها لا تَبِينُ بها، فوَطِئَها، لَزِمَه مَهْرُ المِثْلِ، ونِصْفُ المُسَمَّى. وقال مالكٌ: لا يَلْزَمُه إلَّا مهرٌ واحدٌ. ولَنا، أَنَّ المَفْروضَ يتَنَصّفُ بطَلاقِه، بقولِه سبحانه: {فَنِصْفُ مَا فَرَضْتُمْ}. ووَطْؤُه بعدَ

Anmerkungen

(١٩) فى الأصل، ب: "أخذها".

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