darüber hinaus war das Verhältnis vertragslos, weshalb daraufhin die Vergleichsmitgift (mahr al-mithl) verpflichtend wurde, genauso als ob er es gewusst hätte, oder wie bei jemand anderem, oder als ob ein anderer außer ihm Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen hätte.
Abschnitt: Wer eine Ehe schließt, die durch Konsens ungültig ist, wie bei einer bereits verheirateten Frau oder einer Frau in der Wartezeit (idda), und ein Mann heiratet sie und vollzieht den Beischlaf in Kenntnis des Zustands und des Verbots des Beischlafs, während sie einwilligt und ebenfalls Bescheid weiß, so steht ihr keine Mitgift zu, da es sich um Unzucht (zina) handelt, die die Hadd-Strafe nach sich zieht, und sie dieser freiwillig zugestimmt hat. Wenn sie jedoch das Verbot dessen nicht kannte oder nicht wusste, dass sie sich in der Wartezeit befand, so steht ihr die Mitgift zu, da es sich um einen Beischlaf aufgrund eines Irrtums (schubha) handelt. Abu Dawud hat mit seiner Überlieferungskette überliefert, dass ein Mann namens Basra ibn Aktham eine Frau heiratete, sie nach vier Monaten entband, woraufhin der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – ihr die Mitgift zusprach. In einer Überlieferung heißt es: „Ihr steht die Mitgift zu für das, was du dir durch ihren Intimbereich erlaubt hast. Wenn sie entbindet, dann peitscht sie aus.“ Sa'id hat in seinen „Sunan“ von 'Imran ibn Kathir überliefert, dass 'Ubayd Allah ibn al-Hurr ein Mädchen aus seinem Volk namens al-Darda' heiratete. 'Ubayd Allah brach auf und schloss sich Mu'awiya an, und der Vater des Mädchens starb, woraufhin ihre Angehörigen sie einem Mann namens 'Ikrima verheirateten. Als dies 'Ubayd Allah erreichte, kam er zurück und stritt sich vor 'Ali, Allah möge mit ihm zufrieden sein, mit ihnen. Sie schilderten ihm ihre Geschichte, und er gab ihm die Frau zurück. Sie war von 'Ikrima schwanger und brachte das Kind unter der Aufsicht eines Vertrauenswürdigen zur Welt. Die Frau sagte zu 'Ali: „Habe ich ein größeres Recht auf mein Vermögen oder 'Ubayd Allah?“ Er antwortete: „Du hast ein größeres Recht auf dein Vermögen.“ Sie sagte: „So bezeugt, dass das, was ich an Mitgift von 'Ikrima ibn al-Sadaq hatte, ihm gehört.“ Als sie das Kind, das sie im Leib trug, zur Welt gebracht hatte, gab er sie an 'Ubayd Allah ibn al-Hurr zurück und erkannte das Kind dem Vater zu.
Abschnitt: Wenn die Mitgift eine Forderung in der Haftung (dhimma) darstellt, ist sie ein Schuldverhältnis. Wenn derjenige, der sie schuldet, stirbt und er andere Schulden hat,
(20) Im Original: "wat'a". (21) In: Kapitel über den Mann, der eine Frau heiratet und sie schwanger vorfindet, aus dem Buch der Ehe. Sunan Abi Dawud 1/491, 492. (22) In den Manuskripten: "Nasr". Das Festgelegte stammt aus den Sunan Abi Dawud. (23) In: Kapitel über denjenigen, der sagt: Keine Ehe ohne Vormund. Al-Sunan 1/152, 153. (24) In B, M: "'Abd Allah". (25) In M: "hamila". (26) In A, M: "yad".