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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 190

Übersetzung · DE

oder er sie zur Stellvertreterin in der Scheidung ernannte und sie sich selbst scheidete, so ist dies wie seine Scheidung. Ihre Mitgift entfällt nicht, denn auch wenn die Frau die Scheidung vollzieht, so ist sie seine Stellvertreterin und Beauftragte, und das Handeln des Beauftragten ist wie das Handeln des Vollmachtgebers; es ist also so, als ob sie von ihm ausging. Wenn er ihre Scheidung an eine von ihr ausgehende Handlung knüpfte, entfällt ihre Mitgift nicht, denn der Grund ging von ihm aus und sie hat lediglich seine Bedingung verwirklicht, wobei das rechtliche Urteil dem Urheber des Grundes zugeschrieben wird. Und Gott weiß es am besten.

Anmerkungen

(30) In B: "fa-innahu".

Arabisch (Quelle)

نَفْسَها، أو وَكّلَها فى الطَّلاقِ، فطَلَّقَتْ نفسَها، فهو كطَلاقِه. لا يَسْقُطُ مَهْرُها؛ لأنَّ المرأةَ وإِن باشَرَتِ الطَّلاقَ، فهى نائِبةٌ عنه، ووَكِيلةٌ له، وفِعْلُ الوكيلِ كفِعْلِ المُوَكِّل، فكأنه (٣٠) صَدَرَ عن مُباشَرَتِه. وإن عَلَّقَ طَلَاقَها على فِعْلٍ من قِبَلِها، لم يَسْقُطْ مَهْرُها؛ لأنَّ السببَ وُجِد منه، وإنَّما هى حَقّقَتْ شَرْطَه، والحُكْمُ يُنْسَبُ إلى صاحبِ السَّبَبِ. واللَّهُ أعلمُ.

Anmerkungen

(٣٠) فى ب: "فإنه".

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