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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 197

Übersetzung · DE

Und er sagte: „Im Namen Allāhs“, dann zog er seine Hand zurück und sagte: „Esst, denn ich faste“ (2). Wenn es sich um ein freiwilliges Fasten handelt, ist es für ihn empfehlenswert zu essen, da es ihm gestattet ist, das Fasten zu brechen. Wenn also im Essen die Erwiderung seines muslimischen Bruders und das Hineinbringen von Freude in sein Herz liegt, so ist dies vorzuziehen. Es wurde überliefert, dass der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – bei einer Einladung war und mit ihm eine Gruppe von Leuten, da zog sich ein Mann von der Gruppe beiseite und sagte: „Ich faste.“ Da sagte der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm –: „Dein Bruder hat dich eingeladen und sich für dich Mühe gegeben. Iss und faste dann einen Tag an seiner Stelle, wenn du möchtest“ (3). Und wenn er das Fasten vollenden möchte, so ist dies erlaubt, gemäß dem vorangegangenen Bericht; er soll jedoch für sie einen Segenswunsch aussprechen, die Einladung verlassen (4) und sie über sein Fasten informieren, damit sie seinen Entschuldigungsgrund kennen und der Verdacht gegen ihn wegen des Unterlassens des Essens entfällt. Abū Ḥafṣ überlieferte mit seiner Kette von ʿUthmān ibn ʿAffān – möge Allāh mit ihm zufrieden sein –, dass er eine Einladung annahm, obwohl er fastete, und sagte: „Ich faste, aber ich wollte die Einladung des Einladenden erwidern, damit ich für Segen bete.“ Von ʿAbd Allāh wird überliefert: „Wenn einem von euch Speise angeboten wird, während er fastet, so soll er sagen: ‚Ich faste.‘“ Wenn er jedoch nicht fastet, ist das Essen für ihn vorzuziehen, da dies eine vollständigere Form der Ehrung des Einladenden und der Stärkung seines Herzens ist (5). Es ist jedoch nicht verpflichtend für ihn. Die Anhänger von al-Shāfiʿī sagten: Es gibt dazu eine weitere Ansicht, nämlich dass das Essen für ihn verpflichtend ist, aufgrund des Ausspruchs des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –: „Und wenn er nicht fastet, so soll er essen.“ Und weil der Zweck der Einladung das Essen ist, sei es daher verpflichtend. Unsere Begründung ist der Ausspruch des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –: „Wenn einer von euch eingeladen wird, so soll er antworten. Wenn er möchte, soll er essen, und wenn er möchte, soll er es lassen“ (6). Ein authentischer Bericht. Und weil, wenn das Essen verpflichtend wäre, es auch für denjenigen verpflichtend wäre, der freiwillig fastet. Da es für ihn jedoch nicht verpflichtend ist zu essen, ist es auch dann nicht verpflichtend, wenn er nicht fastet. Zu ihrem Einwand, dass der Zweck das Essen sei, sagen wir: Vielmehr ist der Zweck die Antwort auf die Einladung, weshalb sie auch für den Fastenden verpflichtend wurde, der nicht isst.

Anmerkungen

= Ebenso von Muslim im Kapitel: „Der Befehl, dem Einladenden Folge zu leisten“, aus dem Buch „Ehe“. Ṣaḥīḥ Muslim 2/1054. Al-Tirmidhī im Kapitel: „Was über die Annahme der Einladung durch den Fastenden überliefert wurde“, aus dem Buch „Fasten“. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 3/308. Imam Aḥmad im Musnad 2/279, 489, 507. (2) Von al-Baihaqī überliefert im Kapitel: „Der Eingeladene antwortet, während er fastet...“, aus dem Buch „Brautgabe“. Al-Sunan al-Kubrā 7/263. Ibn Abī Shaiba im Kapitel: „Wer zu sagen pflegte: Wenn einer von euch zu Speise eingeladen wird, soll er antworten“, aus dem Buch „Fasten“. Al-Muṣannaf 3/64. (3) Von al-Baihaqī überliefert im Kapitel: „Die Wahl bei der Nachholung des Fastens, wenn es ein freiwilliges Fasten war“, aus dem Buch „Fasten“. Al-Sunan al-Kubrā 4/279. (4) In den Versionen B und M: „und er segne“. (5) Von ʿAbd al-Razzāq überliefert im Kapitel: „Der Mann, der zu Speise eingeladen wird, während er fastet“, aus dem Buch „Fasten“. Al-Muṣannaf 4/200. Ibn Abī Shaiba im Kapitel: „Wer zu sagen pflegte: Wenn einer von euch zu Speise eingeladen wird, soll er antworten“, aus dem Buch „Fasten“. Al-Muṣannaf 3/64. (6) Von Muslim überliefert im Kapitel: „Der Befehl, dem Einladenden zu einer Einladung Folge zu leisten“, aus dem Buch „Ehe“. Ṣaḥīḥ Muslim 2/1054. Abū Dāwūd im Kapitel: „Was über die Antwort auf die Einladung überliefert wurde“, aus dem Buch „Speisen“. Sunan Abī Dāwūd 2/306. Ibn Māja im Kapitel: „Wer zu Speise eingeladen wird, während er fastet“, aus dem Buch „Fasten“. Sunan Ibn Māja 1/557.

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