Ehe (53). ʿĀʾiša überlieferte, dass Abū Bakr bei ihr eintrat, während zwei junge Mädchen bei ihr an den Tagen von Minā die Rahmentrommel (Duff) spielten und schlugen, und der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – sich mit seinem Gewand bedeckt hatte. Abū Bakr schalt sie, da enthüllte der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – sein Gesicht und sagte: „Lass sie, o Abū Bakr, denn es sind Tage des Festes.“ Dies ist übereinstimmend überliefert (54).
Abschnitt: Das Verwenden von Gefäßen aus Gold und Silber ist verboten. Wenn der Geladene dies im Haus des Einladenden sieht, so ist es etwas Verwerfliches (munkar), weswegen er den Ort verlassen sollte. Ebenso verhält es sich mit dem, was aus Silber verwendet wird, wie ein Khol-Behälter (al-mukḥula) und Ähnliches. Al-Aṯram sagte: Aḥmad wurde gefragt: Wenn er einen Ring eines Silberspiegels und den Kopf eines Khol-Behälters sieht, soll er den Ort deswegen verlassen? Er sagte: Dies ist eine Auslegung, die ich vorgenommen habe; was die Gefäße selbst betrifft, so besteht daran kein Zweifel. Er sagte: Was nicht verwendet wird, ist leichter, wie ein Beschlag an einem Messer oder einem Becher. Dies liegt daran, dass das Sehen des Verwerflichen dem Hören gleichkommt. So wie man nicht an einem Ort sitzt, an dem man den Klang von Musikinstrumenten hört, so sitzt man nicht an einem Ort, an dem man jemanden sieht, der Wein trinkt, oder bei anderen Dingen, die verwerflich sind.
Abschnitt: Wenn er weiß, dass bei den Leuten, die das Festmahl ausrichten, etwas Verwerfliches vorliegt, er es aber weder sieht noch hört, weil es abseits vom Ort des Essens geschieht oder sie es zur Zeit seines Erscheinens verbergen, dann darf er teilnehmen und essen. Aḥmad legte dies explizit fest, und er hat das Recht, die Teilnahme zu verweigern (55) gemäß dem äußeren Wortlaut seiner Aussagen. Denn er wurde nach einem Mann gefragt, der zur Beschneidung oder Hochzeit geladen wurde, und bei ihm sind Transvestiten (al-muḫannaṯūn), und sie laden ihn danach um einen Tag oder eine Stunde ein, und jene sind nicht bei ihm? Er sagte: Ich hoffe, dass er keine Sünde begeht, wenn er nicht zusagt, und wenn er zusagt, so hoffe ich, dass er kein Sünder ist. Er hob also die Pflicht auf, weil der Einladende durch das Praktizieren des Verwerflichen seinen eigenen Anspruch [auf Erwiderung der Einladung] zunichtegemacht hat, doch er untersagte das Zusagen nicht, weil...
(53) Seine Überlieferungskette wurde zuvor in 9/468 dargelegt. (54) Überliefert von al-Buḫārī im Kapitel: „Das Kämpfen und das Schildschwingen am Festtag“ aus dem Buch der Festtage, und im Kapitel: „Die Geschichte der Abessinier und das Wort des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm: ‚O Söhne der Arfida‘“ aus dem Buch der Vorzüge (al-Manāqib), Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 2/20, 4/225. Und von Muslim im Kapitel: „Die Erlaubnis zum Spielen...“ aus dem Buch der Festtage 2/608. Ebenso überliefert von an-Nasāʾī im Kapitel: „Das Zuhören beim Gesang, das Schlagen der Rahmentrommel und der Festtag“ aus dem Buch der Festtage, al-Muǧtabā 4/160. Und von Imam Aḥmad in al-Musnad 6/84. (55) Im Original: „ḥuḍūruhu“ (sein Erscheinen/Anwesenheit). (56) In den Manuskripten: „fa-yadʿūhu“ (so laden sie ihn ein).
النِّكاحِ (٥٣). ورَوت عائشةُ؛ أَنَّ أبا بكرٍ دخلَ عليها وعندَها جارِيَتانِ فى أيَّام مِنًى تَدُفَّانِ وتضْرِبَانِ، والنَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- مُتَغشٍّ بثَوْبِه، فانْتَهرَهُمَا أبو بكرٍ، فكَشَفَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- عن وَجْهِه، فقال: "دَعْهُمَا يَا أَبَا بَكْرٍ، فَإِنَّهَا أَيامُ عِيْدٍ". مُتَّفَقٌ عليه (٥٤).
فصل: واتِّخاذُ آنِيَةِ الذَّهبِ والفِضَّةِ مُحَرَّمٌ، فإذا رآه المَدْعُوُّ فى منزلِ الدَّاعِى، فهو مُنْكَرٌ يخْرُجُ مِن أجْلِه. وكذلك ما كان مِن الفضَّةِ مُسْتَعْمَلًا كالمُكْحُلَةِ ونحوها. قال الأَثْرَمُ: سُئلَ أحمدُ: إذا رَأى حَلْقَةَ مِرآةٍ فِضَّةً، ورأسَ مُكْحَلَةٍ، يخْرُجُ مِن ذلك؟ فقالَ: هذا تأويلٌ تأوَّلْتُه، وأمَّا الآنِيَةُ نفسُها فليسَ فيها شَكٌّ. وقال: ما لا يُسْتعْمَلُ فهو أسْهَلُ، مِثلُ الضَّبَّةِ فى السِّكِّينِ والقَدَحِ؛ وذلك لأنَّ رُؤْيةَ المُنْكَرِ كسَماعِه، فكما لا يجلسُ فى مَوْضِعٍ يسْمعُ فيه صوتَ الزَّمْرِ، لا يجلسُ فى موضِعٍ يَرَى فيه مَنْ يشربُ الخمرَ وغيرَه مِن المنكرِ.
فصل: وإِنْ علمَ أَنَّ عندَ أهلِ الوَلِيمةِ مُنْكرًا، لا يَراهُ ولا يسْمَعُه، لِكَوْنِه بمَعْزِلٍ عن مَوْضِعِ الطَّعامِ، أو يخفُونَه وقتَ حُضُورِه، فلَه أَنْ يحضُرَ ويأكلَ. نصَّ عليه أحمدُ، وله الامْتِناعُ مِن الحضُورِ (٥٥) فى ظاهرِ كلامِه؛ فإنَّه سُئل عن الرَّجلِ يُدْعَى إلى الخِتَانِ أو العُرْسِ، وعندَه المُخنَّثُونَ، فيدعُونَه (٥٦) بعدَ ذلك بيومٍ أو ساعةٍ، وليسَ عندَه أولئك؟ قال: أرْجُو أَنْ لا يأثمَ إنْ لم يُجِبْ، وإِنْ أجابَ فأرجو أَنْ لا يكُونَ آثمًا. فأسقطَ الوُجوبَ؛ لإسقاطِ الدَّاعِى حُرْمةَ نفسِه باتِّخاذِ المنكرِ، ولم يَمْنَعِ الإِجابةَ؛ لكَوْنِ
(٥٣) تقدم تخريجه فى ٩/ ٤٦٨.(٥٤) أخرجه البخارى، فى: باب الحراب والدرق يوم العيد، من كتاب العيدين، وفى: باب قصة الحبش وقول النبى -صلى اللَّه عليه وسلم-: يا بنى أرفدة، من كتاب المناقب. صحيح البخارى ٢/ ٢٠، ٤/ ٢٢٥. ومسلم، فى: باب الرخصة فى اللعب. . .، من كتاب العيدين ٢/ ٦٠٨.كما أخرجه النسائى، فى: باب الاستماع إلى الغناء وضرب الدف ويوم العيد، من كتاب العيدين. المجتبى ٤/ ١٦٠. والإمام أحمد، فى: المسند ٦/ ٨٤.(٥٥) فى الأصل: "حضوره".(٥٦) فى النسخ: "فيدعوه".