„Wer will, der nehme.“ Dies überlieferte Abū Dāwūd. Dies läuft dem Vorgang des Ausstreuens gleich. Es wurde überliefert, dass der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – zu einem Hochzeitsmahl eines Mannes unter den Anṣār geladen wurde, dann brachte man Beute, die unter ihnen verteilt wurde. Der Überlieferer sagte: „Ich sah den Gesandten Allāhs – Friede und Segen seien auf ihm –, wie er sich unter die Menschen drängte und davon schöpfte.“ Ich sagte: „O Gesandter Allāhs, hast du uns nicht das Plündern [an-nuhbā] untersagt?“ Er sagte: „Ich habe euch die Plünderung der Heere untersagt.“ Dies, weil es eine Art der Freigabe ist, weshalb es der Freigabe von Speisen für die Gäste gleicht. Wir [unsere Argumentation] stützen uns auf das, was vom Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – überliefert wurde, dass er sagte: „Das Plündern [an-nuhbā] und die Verstümmelung [al-muṯla] sind nicht erlaubt.“ Dies überlieferte al-Buḫārī. In einem anderen Wortlaut: Der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – untersagte das Plündern und die Verstümmelung. Dies, weil darin Plündern, Gedränge und Streit liegen, und oft nimmt es jemand, der dem Besitzer des Ausgestreuten aufgrund seiner Gier, Maßlosigkeit und Niedrigkeit seiner Seele missfällt, während derjenige, den der Besitzer aufgrund seiner Rechtschaffenheit, der Wahrung seiner Person und seiner Ehre schätzt, leer ausgeht. Dies ist der Regelfall, denn Menschen von Anstand bewahren sich davor, sich mit dem niederen Volk um etwas Speise oder anderes zu drängen. Auch liegt darin eine Niedrigkeit, und Allāh liebt die erhabenen Angelegenheiten und verabscheut die banalen. Was den Bericht über die Opferkamele betrifft, so ist es möglich, dass der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – wusste, dass es sich dabei nicht um eine unrechtmäßige Plünderung handelte, aufgrund der großen Menge an Fleisch und der geringen Anzahl derer, die nahmen, oder er tat dies, weil er durch die Riten von deren Verteilung abgehalten wurde. Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Meinungsverschiedenheit besteht lediglich in der Verpönung [karāhiyya] dessen. Bezüglich der grundsätzlichen Erlaubnis [ibāḥa] gibt es keinen Streit, ebenso wenig wie beim Aufheben [des Ausgestreuten], da es sich um eine Art Freigabe seines Vermögens handelt, weshalb es allen anderen Freigaben gleicht.
(3) Die Identifizierung der Überlieferung ist bereits in 5/301 erfolgt. (4) In B und M: „oder ähnliches“. (5) Ähnliches wurde von aṭ-Ṭaḥāwī überliefert im Kapitel über die Plünderung dessen, was unter die Leute gestreut wird... aus dem Buch über die Ehe. Šarḥ Maʿānī al-Āṯār 3/50. (6) In A: „an-nuhba“. (7) Im Kapitel über das Verbot [des Plünderns] ohne Erlaubnis des Eigentümers aus dem Buch der Ungerechtigkeiten, und im Kapitel über das, was an Verstümmelung, gefangenen Tieren, die als Zielscheibe dienen, und festgebundenen Tieren verpönt ist, aus dem Buch über das Schlachten. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 3/178, 7/122. Ebenso überliefert von Abū Dāwūd im Kapitel über das Verbot des Plünderns... aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abī Dāwūd 2/60; an-Nasāʾī im Kapitel über das Auszupfen aus dem Buch des Schmucks, al-Muǧtabā 8/123; Ibn Māǧa im Buch über das Verbot des Plünderns aus dem Buch über die Wirren, Sunan Ibn Māǧa 2/1299; ad-Dārimī im Buch über das, was von Raubtieren nicht gegessen wird, und im Kapitel über das Verbot des Plünderns aus dem Buch der Schlachtopfer, Sunan ad-Dārimī 2/85, 88; und Imam Aḥmad im Musnad 2/325, 3/140, 323, 4/117, 134, 135, 194, 307, 5/193, 195, 6/445. (8) Im Original: „die Erlaubnis [al-ibāḥa]“.