an eine Bedingung geknüpft werden, und er beinhaltet die Wahl für sie. Wann immer also eine Frau den Islam annimmt, gilt dies als Wahl ihrer Person, und sie wird durch seine Scheidung geschieden. Die zweite Ansicht besagt: Es ist nicht gültig, denn die Scheidung beinhaltet die Wahl, und die Wahl darf nicht an eine Bedingung geknüpft werden.
Abschnitt: Wenn er den Islam annimmt und dann in den Weihezustand (Ihram) für eine Hadsch oder Umra tritt und danach die Frauen den Islam annehmen, hat er die Wahl; denn die Wahl ist eine Fortführung des Ehevertrages (42) und eine Bestimmung [der Ehefrau, und kein Beginn] (43) eines solchen. Al-Qadi sagte: Er hat nicht die Wahl. Dies ist die offizielle Lehrmeinung (Madhab) von Asch-Schafi'i. Unser Argument ist: Es handelt sich um eine Fortführung der Ehe, für die weder die Zustimmung der Frau noch ein Vormund (Wali) noch Zeugen erforderlich sind, und durch die sich auch keine Mitgift (Mahr) erneuert. Daher ist sie ihm [im Ihram zulässig] (44), gleich der Wiederaufnahme der Ehe (Rads'a).
Abschnitt: Wenn sie gemeinsam mit ihm den Islam annehmen und dann vor seiner Wahl sterben, darf er vier von ihnen auswählen, und er erhält ihr Erbe. Er erbt jedoch nicht von den übrigen, da diese [keine] (45) Ehefrauen von ihm sind. Wenn einige von ihnen sterben, hat er die Wahl unter den Lebenden und die Wahl unter den Verstorbenen. Ebenso verhält es sich, wenn einige von ihnen den Islam annehmen und sterben, und danach die übrigen den Islam annehmen; er hat die Wahl unter allen. Wenn er die Verstorbenen auswählt, steht ihm ihr Erbe zu, da sie als seine Ehefrauen starben. Wenn er andere als diese auswählt, steht ihm kein Erbe von ihnen zu, da sie fremde Frauen (Ajnabiyyat) sind. Wenn die übrigen nicht den Islam annehmen, bleibt die Ehe bei den Verstorbenen bestehen und er hat Anspruch auf ihr Erbe. Wenn er vor ihrem Übertritt zum Islam mit allen den Beischlaf vollzog und sie dann den Islam annahmen, und er vier von ihnen auswählte, so steht ihnen nur die vereinbarte Mitgift zu, da sie Ehefrauen sind. Den übrigen steht die vereinbarte Mitgift aus dem ersten Ehevertrag zu, sowie die Mitgift für die Gleichwertigkeit (Mahr al-Mithl) für den zweiten Beischlaf, da sie fremde Frauen sind. Wenn er mit ihnen nach ihrem Übertritt zum Islam den Beischlaf vollzog, so sind die zuerst Begatteten die Ausgewählten, die übrigen sind fremde Frauen, und die Bestimmung zur Mitgift ist so, wie wir sie erwähnt haben.
1168 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er den Islam annimmt und er zwei Schwestern zur Frau hat, soll er eine von ihnen auswählen.)
Dies ist die Auffassung von Al-Hasan, Al-Awza'i, Asch-Schafi'i, Ishaq und Abu 'Ubaid. Abu Hanifa sagte...
(42) In A, B, M: „an-nikah“ (die Ehe). (43) In M: „al-mankuhah fa laysa ibtida'“ (die Ehefrau, es ist kein Beginn). (44) Aus dem Original weggelassen. (45) In den Manuskripten: „laysa“ (keine).
بالشَّرْطِ، ويتَضَمّنُ الاخْتِيارَ لها، فكلَّما أسلمتْ واحدةٌ كان اختِيارًا لها، وتَطْلُقُ بطَلاقِه. والثانى، لا يَصِحُّ؛ لأنَّ الطَّلاقَ يتضَمَّنُ الاخْتِيارَ، والاختيارُ لا يصحُّ تعْليقُه بالشَّرْطِ.
فصل: وإذا أسْلَم، ثم أحْرَمَ بحجٍّ أو عُمْرةٍ، ثم أَسْلَمْنَ، فله الاختيارُ؛ لأنَّ الاخْتيارَ اسْتِدامةٌ للنِّكاحِ (٤٢)، وَتَعْيِينٌ [للمَنْكوحةِ، وليس بابْتِداءٍ] (٤٣) له. وقال القاضى: ليس له الاختيارُ. وهو ظاهرُ مذهبِ الشافعىِّ. ولَنا، أنَّه اسْتدامةُ نِكاحٍ، لا يُشْتَرطُ له رِضاءُ المرأةِ، ولا وَلِىٌّ، ولا شُهُودٌ، ولا يَتَجَدّدُ به مَهْرٌ، فجازَ له (٤٤) فى الإِحْرامِ، كالرَّجْعةِ.
فصل: وإذا أسْلَمْنَ معه، ثم مِتْنَ قبلَ اخْتِيارِه، فله أن يخْتارَ منهنَّ أرْبَعًا، فيكونَ له مِيرَاثُهُنَّ، ولا يَرِثُ الباقياتِ؛ لأنَّهنَّ لَسْنَ (٤٥) بزَوْجاتٍ له. وإن مات بعضُهنَّ، فله الاختيارُ من الأَحْياءِ، وله الاخْتيارُ من الميِّتاتِ. وكذلك لو أسْلَم بعضُهنَّ فمِتْنَ، ثم أسْلَم الْبواقِى، فله الاخْتيارُ من الجميعِ، فإن اخْتارَ المَيِّتاتِ، فله مِيراثُهُنَّ؛ لأنَّهُنَّ مِتْنَ وهُنَّ نِساؤُه، وإن اختارَ غيرَهُنَّ، فلا مِيراثَ له منهنَّ؛ لأنَّهنَّ أجْنَبِيَّاتٌ. وإن لم يُسْلِم البواقِى، لَزِمَ النِّكاحُ فى الْمَيِّتاتِ، وله مِيراثُهُنَّ. فإن وَطِئَ الجميعَ قبلَ إسْلامِهِنَّ، ثم أسْلَمْنَ، فاختارَ أرْبعًا منهنَّ، فليس لهنَّ إلَّا المُسَمَّى؛ لأنَّهُنَّ زَوْجاتٌ، ولسائِرِهنَّ المُسَمَّى بالعَقْدِ الأوَّلِ، ومَهْرُ المِثْلِ للوَطْءِ الثانى؛ لأنَّهُنَّ أجْنبِيَّاتٌ. وإن وَطِئَهُنَّ بعدَ أسْلامِهِنَّ، فالمَوْطوءاتُ أوَّلًا هُنَّ المُخْتاراتُ، والبواقِى أجْنبِيَّاتٌ، والحكمُ فى المَهْرِ على ما ذكَرْناه.
١١٦٨ - مسألة؛ قال: (ولَوْ أسْلَمَ وتَحْتَهُ أُخْتَانِ، اخْتَارَ مِنْهُمَا وَاحِدةٌ)
هذا قولُ الحسنِ، والأوْزَاعىِّ، والشافعىِّ، وإسحاقَ، وأبى عُبَيْدٍ. وقال أبو حنيفةَ
(٤٢) فى أ، ب، م: "النكاح".(٤٣) فى م: "المنكوحة فليس ابتداء".(٤٤) سقط من: الأصل.(٤٥) فى النسخ: "ليس".