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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 219

Übersetzung · DE

Daran ist nichts verwerflich, wir tun es selbst. Al-Ḫaṭṭābī (56) leitete die Zulässigkeit dessen daraus ab, was Abū Dāwūd (57) mit seiner Überlieferungskette vom Gesandten Allāhs – Friede und Segen seien auf ihm – überlieferte, dass er eine Frau anwies, Salz zum Wasser zu geben und damit das Blut [von seiner Satteltasche] (58) abzuwaschen. Salz ist ein Lebensmittel, und in seiner Bedeutung liegt alles, was ihm ähnlich ist. Und Allāh weiß es am besten.

Buch über den Umgang mit Ehefrauen und die einvernehmliche Scheidung (Ḫulʿ).

Anmerkungen

(56) Maʿālim al-sunan 1/96. (57) Seine Einordnung (Taḫrīǧ) wurde bereits auf 1/81 dargelegt. (58) In (den Handschriften) B und M: „von ihrer Menstruation“. Er meint hier die Satteltasche seines Reittieres, die mit Blut beschmutzt wurde.

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