Abschnitt: Wenn er eine Frau heiratet, deren Gleichaltrige für den Beischlaf geeignet ist, und er die Übergabe an ihn fordert, ist dies verpflichtend. Wenn sie sich ihm selbst anbietet, ist es für ihn verpflichtend, sie zu empfangen, und ihre Unterhaltspflicht wird fällig. Wenn er sie fordert und sie um Aufschub bittet, so wird ihr eine Frist gewährt, in der es üblich ist, ihre Angelegenheiten zu ordnen, wie ein oder zwei Tage oder drei; denn dies ist eine geringfügige Zeitspanne, für die das Gewohnheitsrecht gilt. Der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – hat gesagt: „Überrascht die Frauen nicht in der Nacht, bis sich die Zerzauste gekämmt hat und die, deren Ehemann abwesend war, sich die Schamhaare entfernt hat.“ (15). Er untersagte somit das nächtliche Überraschen und befahl, ihr Frist zu gewähren, damit sie ihre Angelegenheiten ordnen kann; wenn dies schon bei seiner vorherigen Anwesenheit gilt, dann ist es hier erst recht angebracht. Wenn sie frei ist, ist ihre Übergabe bei Tag und Nacht verpflichtend, und er darf mit ihr verreisen, weil der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – mit seinen Frauen verreiste (16), es sei denn, es handelt sich um eine gefahrvolle Reise, dann ist sie dazu nicht verpflichtet. Wenn sie eine Sklavin ist, ist ihre Übergabe nur bei Nacht verpflichtend; denn sie ist eine Eigentumsrechte besitzende Person, bei der ein Vertrag über einen Teil ihres Nutzens abgeschlossen wurde, daher ist ihre Übergabe außerhalb ihrer Zeit nicht verpflichtend, so als ob er sie für den Tagesdienst gemietet hätte; ihre Übergabe für die Nacht ist dann nicht verpflichtend. Dem Herrn ist es erlaubt, sie zu verkaufen, da der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – ʿĀʾiša erlaubte, Barīra zu kaufen, obwohl diese verheiratet war (18). Die Ehe wird dadurch nicht aufgelöst, was dadurch bewiesen wird, dass der Verkauf von Barīra ihre Ehe nicht annullierte.
Abschnitt: Der Ehemann darf seine Ehefrau zur rituellen Ganzkörperwaschung (Ġusl) nach der Menstruation und dem Wochenfluss zwingen, sei sie Muslima oder eine Angehörige des Schutzes (Ḏimmīya), sei sie frei oder eine Sklavin; denn dies hindert die geschlechtliche Nutzung, die sein Recht ist, also besitzt er die Befugnis, sie zur Beseitigung dessen zu zwingen, was sein Recht behindert.
= Ebenso ausgeführt von Muslim, im: Kapitel darüber, was der Sklave vom Vermögen seines Herrn ausgibt, aus dem Buch der Zakat. Ṣaḥīḥ Muslim 2/711. Und Abū Dāwūd, im: Kapitel darüber, dass die Frau ohne Erlaubnis ihres Ehemannes fastet, aus dem Buch des Fastens. Sunan Abī Dāwūd 1/572. Und at-Tirmiḏī, im: Kapitel darüber, was bezüglich der Abscheu davor überliefert wurde, dass eine Frau ohne Erlaubnis ihres Ehemannes fastet, aus den Kapiteln des Fastens. ʿĀriḍat al-Aḥwaḏī 3/309. Und Ibn Māǧah, im: Kapitel über die Frau, die ohne Erlaubnis ihres Ehemannes fastet, aus dem Buch des Fastens. Sunan Ibn Māǧah 1/560. Und ad-Dārimī, im: Kapitel über das Verbot für eine Frau, freiwillig zu fasten..., aus dem Buch des Fastens. Sunan ad-Dārimī 2/12. (15) Ausgeführt von al-Buḫārī, im: Kapitel über das Entfernen der Schamhaare und das Kämmen der abwesenden Ehefrau, aus dem Buch der Ehe. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 7/51. Und Muslim, im: Kapitel über die Abscheu vor dem nächtlichen Überraschen, was bedeutet, nachts einzutreten..., aus dem Buch der Herrschaft. Ṣaḥīḥ Muslim 3/1527. Und Abū Dāwūd, im: Kapitel über das nächtliche Überraschen, aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abī Dāwūd 2/82. Und ad-Dārimī, im: Kapitel über die Heirat von Jungfrauen, aus dem Buch der Ehe. Sunan ad-Dārimī 2/146. Und Imām Aḥmad, im: Musnad 2/104, 3/298, 303, 355. (16) Siehe das Vorherige in: 9/430. (17) In B und M: „iḥdā“ (eine). (18) Die Überlieferung der Erzählung über Barīra wurde bereits angeführt in: 6/44.
فصل: إذا تزوَّجَ امرأةً، مثلُها يُوطأُ، فطلَبَ تسْليمَها إليه، وجبَ ذلك. وإِنْ عرضَتْ نفسَها عليه، لَزِمَه تَسَلُّمها، ووجَبتْ نفقتُها. وإِنْ طلبَها، فسألتِ الإِنظارَ، أُنْظِرَتْ مدّةً جرَتِ العادةُ أَنْ تُصلِحَ أمرَها فيها، كاليومَيْنِ والثلاثةِ؛ لأنَّ ذلك يَسِيرٌ جرَتِ العادةُ بمثلِه، وقد قال النَّبىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا تَطْرُقُوا النِّسَاءَ لَيْلًا، حَتَّى تَمْتَشِطَ الشَّعِثَةُ، وَتَسْتَحِدَّ الْمُغِيبَةُ" (١٥). فمنَعَ مِنَ الطُّرُوقِ، وأمرَ بإمْهالِها لتُصلِحَ أمرَها؛ مع تقدُّمِ صُحْبتِه لها، فههُنَا أولى. ثمَّ إنْ كانت حُرَّةً، وجبَ تسْليمُها ليلًا ونهارًا، وله السَّفَرُ بها؛ لأنَّ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- كان يُسافِرُ بنسائِه (١٦)، إلَّا أَنْ يكونَ سَفرًا مَخُوفًا، فلا يلزمُها ذلك؛ وإِنْ كانت أمَةً، لم يَلْزَمْ تسليمُها إلَّا باللَّيلِ؛ لأنَّها مملوكةٌ عُقِدَ على أحَدِ (١٧) مَنْفعتِها، فلم يَلزمْ تسليمُها فى غيرِ وقتِها، كما لو أجرَها لخِدْمةِ النَّهار، لم يَلْزمْ تسليمُها باللَّيلِ. ويجوزُ للمولى بيعُها؛ لأنَّ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أذِنَ لعائشةَ فى شراءِ بَرِيرَةَ، وهى ذاتُ زوجٍ (١٨). ولا ينفسخُ النِّكاحُ بذلك، بدليلِ أنَّ بيعَ بَرِيرَةَ لم يُبطِلْ نكاحَها.
فصل: وللزَّوج إجبارُ زَوْجتِه على الغُسْلِ مِنَ الحَيْضِ والنِّفاسِ، مُسْلِمةً كانتْ أو ذِمِّيَّةً، حرَّةً كانت أو مملوكةً؛ لأنَّه يَمْنَعُ الاسْتِمْتاعَ الذى هو حقٌّ له، فمَلَكَ إجبارَها
= كما أخرجه مسلم، فى: باب ما أنفق العبد من مال مولاه، من كتاب الزكاة. صحيح مسلم ٢/ ٧١١. وأبو داود، فى: باب المرأة تصوم بغير إذن زوجها، من كتاب الصوم. سنن أبى داود ١/ ٥٧٢. والترمذى، فى: باب ما جاء فى كراهية صوم المرأة إلا بإذن زوجها، من أبواب الصوم. عارضة الأحوذى ٣/ ٣٠٩. وابن ماجه، فى: باب فى المرأة تصوم بغير إذن زوجها، من كتاب الصيام. سنن ابن ماجه ١/ ٥٦٠. والدارمى، فى: باب النهى عن صوم المرأة تطوعًا. . .، من كتاب الصوم. سنن الدارمى ٢/ ١٢.(١٥) أخرجه البخارى، فى: تستحد المغيبة تمشط، من كتاب النكاح. صحيح البخارى ٧/ ٥١. ومسلم، فى: باب كراهة الطروق وهو الدخول ليلا. . .، من كتاب الإمارة. صحيح مسلم ٣/ ١٥٢٧. وأبو داود، فى: باب فى الطروق، من كتاب الجهاد. سنن أبى داود ٢/ ٨٢. والدارمى، فى: باب فى تزويج الأبكار، من كتاب النكاح. سنن الدارمى ٢/ ١٤٦. والإمام أحمد، فى: المسند ٢/ ١٠٤، ٣/ ٢٩٨، ٣٠٣، ٣٥٥.(١٦) انظر ما تقدم فى: ٩/ ٤٣٠.(١٧) فى ب، م: "إحدى".(١٨) تقدم تخريج حديث بريرة، فى: ٦/ ٤٤.