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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 223

Übersetzung · DE

zur Beseitigung dessen, was sein Recht behindert. Wenn sie Wasser kaufen muss, ist der Preis dafür von ihm zu tragen, da es seinem Recht dient (19). Er darf eine volljährige Muslima zur rituellen Ganzkörperwaschung (Ġusl) nach dem Zustand der rituellen Unreinheit (Ǧanāba) zwingen, denn das Gebet ist für sie verpflichtend, und sie kann dieses nur durch die Ganzkörperwaschung verrichten. Was die Ḏimmīya (Nicht-Muslima unter dem Schutz des Islam) betrifft, so gibt es dazu zwei Überlieferungen: Eine besagt, dass er sie dazu zwingen darf, da die Vollkommenheit des ehelichen Genusses davon abhängt; denn die Seele empfindet Abscheu vor jemandem, der sich nicht von der Ǧanāba wäscht. Die zweite besagt, dass er sie nicht dazu zwingen darf. Dies ist die Ansicht von (20) Mālik und aṯ-Ṯawrī, da der Beischlaf nicht davon abhängt, da dieser auch ohne sie erlaubt ist; von aš-Šāfiʿī gibt es zwei Aussagen, die den beiden Überlieferungen entsprechen. Bezüglich der Entfernung von Schmutz und Unrat sowie dem Schneiden der Nägel gibt es zwei Auffassungen, die auf den beiden Überlieferungen zur Ganzkörperwaschung bei Ǧanāba basieren. In dieser Hinsicht (21) sind die Muslima und die Ḏimmīya gleichgestellt, da sie gleichermaßen Abscheu bei demjenigen hervorrufen, für den dies der Zustand ist. Er darf sie zur Entfernung der Schamhaare zwingen, wenn dies vom Üblichen abweicht, dies ist eine einzige Überlieferung, die al-Qāḍī erwähnte. Dasselbe gilt für die Nägel. Wenn sie ein wenig zu lang geworden sind, sodass die Seele Abscheu davor empfindet, so gibt es dazu zwei Auffassungen. Darf er ihr den Verzehr von Speisen verbieten, die einen unangenehmen Geruch verbreiten, wie Zwiebeln, Knoblauch und Lauch? Dazu gibt es zwei Ansichten: Eine besagt, er darf ihr dies verbieten, da es das Küssen und die Vollkommenheit des Genusses behindert. Die zweite besagt, er darf ihr dies nicht verbieten, da es den Beischlaf nicht verhindert. Er darf ihr das Trinken von Rauschmitteln verbieten, auch wenn sie eine Ḏimmīya ist, da dies den Genuss an ihr behindert, [denn es raubt ihr den Verstand, lässt sie wie einen aufgeblasenen Schlauch erscheinen, und er ist nicht sicher davor, dass sie ihm Schaden zufügt] (22). Wenn sie etwas trinken möchte, was sie berauscht, so darf er es der Muslima verbieten, da beide glauben, es sei verboten; wenn sie jedoch eine Ḏimmīya ist, darf er es ihr nicht verbieten, wie Aḥmad darlegte, da sie nach ihrem Glauben dessen Erlaubtheit annimmt. Er darf sie jedoch dazu zwingen, ihren Mund davon und von anderen Unreinheiten zu waschen, damit er den Genuss an ihrem Mund vollziehen kann. Es lässt sich ableiten, dass er das Recht haben könnte, ihr dies zu verbieten, wegen des unangenehmen Geruchs, den es verursacht; es verhält sich also wie bei Knoblauch. Dasselbe Urteil gilt, wenn er eine Muslima heiratet, die die Erlaubtheit einer geringen Menge an Nabīḏ (leicht fermentiertes Getränk) glaubt; darf er ihr dies untersagen? Dies ist Gegenstand zweier Auffassungen.

Anmerkungen

(19) In A: "ḥaqqihi" (sein Recht). (20) Fehlt in B und M. (21) In B und M: "hāḏihi" (dieser). (22) Fehlt im Original. (23) Im Original findet sich der Zusatz: "lā" (nicht). (24) In B und M: "wa-huwa" (und er ist).

Arabisch (Quelle)

على إزالةِ ما يَمْنَعُ حَقَّه. وإِنْ احتاجتْ إلى شراءِ الماءِ فثمنُه عليه؛ لأنَّه لحقّه (١٩). وله إجْبارُ المُسْلِمةِ البالغةِ على الغُسْلِ من الجَنَابةِ؛ لأنَّ الصَّلاةَ واجبةٌ عليها، ولا تتمَكَّنُ منها إلَّا بالغُسْلِ. فأمَّا الذِّمِّيّةُ، ففيها رِوَايتانِ؛ إحداهما، له إجبارُها عليه؛ لأنَّ كمالَ الاسْتِمْتاعِ يقِفُ عليه، فإنَّ النَّفْسَ تَعافُ مَن لا يَغْتَسِلُ مِنْ جنابةٍ. والثانية، ليسَ له إجبارُها عليه. وهو قولُ (٢٠) مالكٍ والثَّوْرىُّ؛ لأنَّ الوطءَ لا يقفُ عليه، فإنَّه مُباحٌ بدونِه؛ وللشَّافعىِّ قَوْلانِ كالرِّوايتيْنِ. وفى إزالةِ الوَسَخِ والدَّرَنِ وتَقْليمِ الأظْفَارِ وَجْهانِ؛ بناءً على الرِّوايتيْنِ فى غُسْلِ الجَنَابةِ. وتسْتَوِى فى هذا (٢١) المُسْلِمَةُ والذِّمِّيَّةُ، لاسْتوائِهما فى حُصُولِ النَّفْرَةِ مِمَّنْ ذلك حالُها. وله إجبارُها على إزالةِ شَعْرِ العَانَةِ، إذا خَرجَ عن العادَةِ، روايةً واحدةً. ذكرَه القاضى. وكذلك الأظفارُ. وإِنْ طالا قليلًا، بحيثُ تَعافُه النَّفْسُ، ففيه وَجْهانِ. وهل له منعُها مِن أكلِ مالَه رائحةٌ كريهةٌ، كالبصلِ والثُّومِ والكُرَّاثِ؟ على وَجْهيْنِ؛ أحدهما، له منعُها مِن ذلك؛ لأنَّه يمنعُ القُبْلةَ، وكمالَ الاسْتِمْتاعِ. والثانى، ليس له منعُها منه؛ لأنَّه لا يمنعُ الوَطءَ. وله منعُها مِنَ السُّكْرِ وإِنْ كانت ذِمِّيَّةً؛ لأنَّه يمنعُ الاسْتِمْتاعَ بها، [فَإِنَّه يُزيلُ عَقْلَها، ويجعلُها كالزِّقِّ المنفوخ، ولا يأمنُ أَنْ تجْنِىَ عليه] (٢٢). وإِنْ أرادت شُربَ ما (٢٣) يُسْكِرُها، فله مَنْعُ المُسْلمةِ؛ لِأنَّهما يعْتقِدانِ تحْريمَه، وإِنْ كانت ذِمِّيَّة لم يكُنْ له مَنْعُها منه. نصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّها تعْتقِدُ إباحتَه فى دينِها. وله إجبارُها على غَسْلِ فَمِها منه، ومِن سائرِ النَّجاساتِ، ليتمَكَّنَ مِن الاسْتِمْتاعِ بِفِيها. ويتخَرَّجُ أَنْ يَمْلِكَ مَنْعَها منه؛ لما فيه من الرائحةِ الكَرِيهةِ، فهو (٢٤) كالثُّومِ. وهكذا الحُكْمُ لو تزوَّجَ مسلمة تعْتقِدُ إباحةَ يَسِيرِ النِّبيِذ، هل له منعُها منه؟

Anmerkungen

(١٩) فى أ: "حقه".(٢٠) سقط من: ب، م.(٢١) فى ب، م: "هذه".(٢٢) سقط من: الأصل.(٢٣) فى الأصل زيادة: "لا".(٢٤) فى ب، م: "وهو".

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