Dies ist Gegenstand zweier Auffassungen. Die Lehre aš-Šāfiʿīs folgt in diesem gesamten Abschnitt einer ähnlichen Linie.
Abschnitt: Dem Ehemann steht das Recht zu, sie daran zu hindern, sein Haus zu verlassen, wenn sie dies nicht zwingend muss, unabhängig davon, ob sie ihre Eltern besuchen, sie pflegen oder an der Beerdigung eines von beiden teilnehmen möchte. Aḥmad sagte über eine Frau, die einen Ehemann und eine kranke Mutter hat: „Der Gehorsam gegenüber ihrem Ehemann ist ihr gegenüber (der Verpflichtung zu) ihrer Mutter vorzuziehen, es sei denn, er erlaubt es ihr.“ Ibn Baṭṭa hat in „Aḥkām an-Nisāʾ“ (Urteile über die Frauen) von Anas überliefert, dass ein Mann verreiste und seiner Ehefrau das Verlassen des Hauses untersagte. Ihr Vater erkrankte daraufhin, und sie erbat beim Gesandten Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) die Erlaubnis, ihren Vater zu besuchen. Der Gesandte Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) sagte zu ihr: „Fürchte Gott und widersetze dich nicht deinem Ehemann.“ Ihr Vater starb, und sie erbat erneut beim Gesandten Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) die Erlaubnis, an seiner Beerdigung teilzunehmen. Er sagte zu ihr: „Fürchte Gott und widersetze dich nicht deinem Ehemann.“ Da offenbarte Gott dem Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil): „Ich habe ihr aufgrund ihres Gehorsams gegenüber ihrem Ehemann vergeben“ (25). Dies liegt daran, dass der Gehorsam gegenüber dem Ehemann verpflichtend ist, während der Besuch (eines Kranken) nicht verpflichtend ist; daher ist es nicht zulässig, das Verpflichtende für etwas zu unterlassen, das nicht verpflichtend ist. Es ist ihr nicht gestattet, ohne seine Erlaubnis auszugehen. Jedoch sollte der Ehemann sie nicht daran hindern, ihre Eltern zu besuchen und sich um sie zu kümmern, denn darin liegt eine Trennung von ihnen und ein Drängen seiner Ehefrau zur Widersetzung gegen ihn. Gott der Erhabene hat den Umgang im Guten (Muʿāšara bi-l-maʿrūf) geboten, und dies gehört nicht zum Umgang im Guten. Wenn seine Ehefrau eine Ḏimmīya ist, darf er ihr das Ausgehen zur Kirche untersagen, da dies weder Gehorsam noch Nutzen darstellt. Wenn sie Muslima ist, sagte al-Qāḍī: Er darf sie am Ausgehen zu den Moscheen hindern. Dies ist die Lehre aš-Šāfiʿīs. Der Wortlaut des Hadith verbietet es ihm jedoch, sie daran zu hindern, aufgrund der Worte des Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil): „Hindert die Dienerinnen Gottes nicht am Besuch der Moscheen Gottes“ (26). Es wurde überliefert, dass az-Zubayr ʿĀtika bint Zayd ibn ʿAmr ibn Nufayl heiratete. Sie pflegte zu den Moscheen auszugehen, und er war eifersüchtig. Er sagte zu ihr: „Wenn du doch nur in deinem Haus beten würdest!“ Sie antwortete: „Ich werde nicht aufhören auszugehen, es sei denn, du verbietest es mir.“ Er hielt es für verwerflich, sie aufgrund dieser Nachricht zu hindern. Aḥmad sagte über einen Mann, dessen Frau oder Sklavin eine Christin ist, wenn er für sie ein Zunnār (Gürtel der Nicht-Muslime) kauft: „Nein, vielmehr soll sie selbst ausgehen und ihn für sich kaufen.“ Man fragte ihn: „Darf seine Sklavin Zanānīr (Gürtel) anfertigen?“ Er sagte: „Nein.“
(25) Al-Albānī erwähnte, dass dies bei aṭ-Ṭabarānī in „al-Awsaṭ“ zu finden ist. Irwāʾ al-Ġalīl 6/76. (26) Die Tahrīj (Quellennachweis) hierzu wurde bereits in 3/38, 39 vorangestellt.
على وَجْهيْنِ. ومذهبُ الشَّافعىِّ على نحوٍ مِن هذا الفصلِ كلِّه.
فصل: وللزَّوجِ منعُها مِنَ الخُرُوجِ مِن منزلِه إلى مالَها منه بُدٌّ، سواءٌ أرادتْ زيارةَ والِدَيْها، أو عيادتَهُمَا، أو حضورَ جنازة أحدهِمَا. قال أحمدُ، فى امرأةٍ لها زوجٌ وَأمٌّ مريضةٌ: طاعةُ زَوْجِها أوْجَبُ عليها مِن أُمِّها، إلَّا أَنْ يأْذنَ لها. وقد رَوَى ابنُ بطَّةَ، فى "أحكامِ النِّساءِ"، عن أنسٍ، أَنَّ رجلًا سافرَ ومنعَ زوجتَه مِنَ الخروجِ، فمَرِضَ أبوها، فاسْتأذَنتْ رسولَ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- فى عيادةِ أبيها، فقال لها رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "اتَّقِى اللَّه، ولا تُخالِفِى زَوْجَكِ". فمات أبوها، فاسْتأْذَنتْ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- فى حُضُورِ جنازَتِه، فقال لها: "اتَّقِى اللَّهَ، ولا تُخالِفِى زَوْجَكِ". فأوْحَى اللَّهُ إلى النَّبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إنِّى قَدْ غَفَرْتُ لَهَا بِطَاعَةِ زَوْجِهَا" (٢٥). ولأنَّ طاعةَ الزَّوْجِ واجِبةٌ، والعيادةَ غيرُ واجبةٍ، فلا يجوزُ تركُ الواجبِ لما ليسَ بواجبٍ؛ ولا يجوزُ لها الخروجُ الا بإذْنِه، لكنْ لا ينْبَغى للزَّوْجِ منعُها من عيادةِ والِدَيْها، وزيارتِهِما؛ لأنَّ فى ذلك قَطعة لهما، وحَمْلًا لزَوْجته على مُخالفتِه، وقد أمرَ اللَّهُ تعالى بالمُعاشَرةِ بِالمعروفِ، وليس هذا من المُعاشَرةِ بِالمعروفِ. وإِنْ كانت زوجتُه ذِمِّيَّةً، فلُه منعُها مِنَ الخُروجِ إلى الكَنِيسةِ؛ لأنَّ ذلك ليس بطاعةٍ، ولا نَفْعٍ. وإِنْ كانت مُسْلِمةً، فقال القاضى: له منعُها من الخُروجِ إلى المساجدِ. وهو مذهبُ الشَّافعىِّ. وظاهرُ الحديثِ يمنعُه مِنْ منعِها؛ لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا تَمْنَعُوا إِمَاءَ اللَّهِ مَسَاجِدَ اللَّهِ" (٢٦). ورُوِىَ أَنَّ الزُّبَيْرَ تزوَّجَ عاتِكَةَ بنتَ زيدِ بنِ عمرِو ابن نُفَيلٍ، فكانت تخرجُ إلى المساجدِ، وكان غَيُورًا، فيقولُ لها: لو صَلَّيْتِ فى بيتِك. فتقولُ: لا أزالُ أخْرُجُ أو تَمْنعُنى. فكَرِهَ مَنْعَها لهذا الخبرِ. وقال أحمدُ فى الرَّجُلِ تكونُ له المرأةُ أو الأمَةُ النَّصْرَانِيَّةُ يشترى لها زُنَّارًا؟ قال: لا بل تخرجُ هى تشترى لنفسِها. فقيل له: جاريتُه تعملُ الزَّنَانِيرَ؟ قال: لا.
(٢٥) ذكر الألبانى، أنه عند الطبرانى فى الأوسط. إرواء الغليل ٦/ ٧٦.(٢٦) تقدم تخريجه فى: ٣/ ٣٨، ٣٩.