Abschnitt: Die Frau ist nicht verpflichtet, ihrem Ehemann zu dienen, was das Kneten, Backen, Kochen und ähnliches betrifft. Aḥmad hat dies explizit festgelegt. Abū Bakr ibn Abī Šayba und Abū Isḥāq al-Ǧūzaǧānī sagten jedoch: Sie ist dazu verpflichtet. Sie führten als Beweis die Geschichte von ʿAlī und Fāṭima an; denn der Prophet (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) entschied für seine Tochter Fāṭima die Hausarbeit und für ʿAlī die Arbeit außerhalb des Hauses. Dies wurde von al-Ǧūzaǧānī über verschiedene Überlieferungswege dargelegt (30). Al-Ǧūzaǧānī sagte: Der Prophet (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) hat gesagt: „Wäre ich jemandem befohlen zu befehlen, vor jemand anderem niederzufallen, hätte ich der Frau befohlen, vor ihrem Ehemann niederzufallen. Und wenn ein Mann seiner Frau befiehlt, von einem schwarzen Berg zu einem roten Berg oder von einem roten Berg zu einem schwarzen Berg umzuziehen, so wäre es ihre Pflicht (31), dies zu tun.“ Er überlieferte dies mit seinem Isnad (32). Er sagte: Dies ist sein Gehorsam in Dingen, die keinen Nutzen bringen, wie sollte es dann erst bei der Versorgung seines Lebensunterhalts sein? Der Prophet (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) pflegte zudem seine Ehefrauen anzuweisen, ihm zu dienen. So sagte er: „O ʿĀʾiša, gib uns zu trinken; o ʿĀʾiša, gib uns zu essen; o ʿĀʾiša, bring mir das Messer und schleife es mit einem Stein“ (33). Es wurde auch überliefert, dass Fāṭima zum Gesandten Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) kam, um sich bei ihm über das zu beklagen, was sie durch die Handmühle erlitt, und ihn um eine Dienstbotin bat, die ihr dabei abhelfen würde (34). Unser Argument ist, dass das, worauf sich der Vertrag zwischen ihnen bezieht, die eheliche Gemeinschaft (Istimtāʿ) ist; daher ist ihr nichts anderes verpflichtend, wie etwa das Tränken seiner Reittiere oder das Ernten seines Getreides. Was die Aufteilung des Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) zwischen ʿAlī und Fāṭima betrifft, so geschah dies gemäß dem, was lobenswerten moralischen Eigenschaften und dem Brauch entspricht, nicht auf der Basis einer rechtlichen Verpflichtung, so wie auch von Asmāʾ bint Abī Bakr überliefert wurde, dass sie das Pferd von az-Zubayr versorgte, für ihn die Kerne aufsammelte und sie auf ihrem Kopf trug (36). Dies war ihr gegenüber keine Pflicht. Daher ist der Ehemann auch nicht dazu verpflichtet, Verrichtungen außerhalb des Hauses zu übernehmen, noch über das Maß dessen hinauszugehen, was ihr an Unterhalt und Kleidung zusteht. Jedoch ist es für sie besser, das zu tun, was üblicherweise von ihr geleistet wird, weil dies dem Brauch entspricht, die Situation nur so in Ordnung bleibt und der Lebensunterhalt ohne dies nicht geregelt ist.
Abschnitt: Es ist nicht erlaubt, die Ehefrau im Analbereich zu begatten, nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten; unter ihnen sind ʿAlī, ʿAbdallāh, Abū ad-Dardāʾ, Ibn ʿAbbās, ʿAbdallāh ibn ʿAmr und Abū Hurayra. Dies vertraten auch Saʿīd ibn al-Musayyab, Abū Bakr ibn ʿAbd ar-Raḥmān, Muǧāhid, ʿIkrima, aš-Šāfiʿī, die Anhänger der Lehre (Ahl ar-raʾy) und Ibn al-Munḏir. Die Erlaubnis dazu wurde von Ibn ʿUmar, Zayd ibn Aslam, Nāfiʿ und Mālik überliefert. Es wurde von Mālik berichtet, dass er sagte: „Ich habe niemanden in meiner Religion getroffen, dem ich nacheifere, der daran zweifeln würde, dass es erlaubt ist.“ Die Iraker unter den Anhängern Māliks verwerfen dies jedoch. Diejenigen, die es für erlaubt erklärten, beriefen sich auf das Wort Gottes, des Erhabenen: „Eure Frauen sind ein Saatfeld für euch; so kommt zu eurem Saatfeld, wann ihr wollt“ (37). Und sein Wort, erhaben sei Er: „Und diejenigen, die ihre Scham bewahren, außer gegenüber ihren Ehefrauen oder dem, was ihre rechte Hand besitzt“ (38). Unser Argument ist das, was überliefert wurde, dass der Gesandte Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) sagte: „Gott scheut sich nicht vor der Wahrheit: Kommt nicht zu den Frauen von hinten (in den Analbereich)“ (39). Von Abū Hurayra und Ibn ʿAbbās ist vom Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) überliefert: „Gott schaut nicht auf einen Mann, der mit einer Frau im Analbereich verkehrt.“ Beide überlieferte Ibn Māǧa (39). Von Ibn Masʿūd ist vom Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) überliefert:
(27) In den Ausgaben A, B und M: "min" (statt "fī"). (28) Im Original, B und M: "wa-iḥtaǧǧa" (statt "wa-iḥtaǧǧā"). (29) Fehlt in A, B und M. (30) Al-Ǧūzaǧānī führte dies in "al-Ḥilya" 6/104 über Ḍamra ibn Ḥabīb auf. (31) In B und M: "ʿalayhā" (statt "nawluhā"). "Nawluhā" bedeutet ihr Recht und das, was ihr obliegt. (32) Überliefert von Ibn Māǧa im Kapitel über das Recht des Ehemanns auf die Frau im Buch der Ehe. Sunan Ibn Māǧa 1/595. Sowie von Imam Aḥmad im "Musnad" 4/381, 5/228, 6/76. (33) Der Wortlaut "O ʿĀʾiša, gib uns zu essen... o ʿĀʾiša, gib uns zu trinken" wurde von Imam Aḥmad im "Musnad" 5/426 überliefert. Der Wortlaut "Bring das Messer und schleife es mit einem Stein" wurde von Muslim im Kapitel über die Empfehlung des Opfertieres und dessen Schlachtung im Buch der Opfertiere überliefert. Ṣaḥīḥ Muslim 3/1557. (34) Überliefert von al-Buḫārī im Kapitel über den Beweis, dass das Fünftel für die Nöte des Gesandten Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) bestimmt ist... aus dem Buch des Fünftels (al-Ḫums), sowie im Kapitel über die Vorzüge von ʿAlī ibn Abī Ṭālib aus dem Buch der Vorzüge der Gefährten, im Kapitel über die Arbeit der Frau im Haus ihres Mannes aus dem Buch der Unterhaltszahlungen und im Kapitel über das Lobpreisen Gottes vor dem Schlafengehen aus dem Buch der Bittgebete. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 4/102, 5/24, 7/84, 8/87. Auch Abū Dāwūd im Kapitel über das Lobpreisen vor dem Schlafengehen aus dem Buch der Ethik (Adab). Sunan Abī Dāwūd 2/609, 610. Und Imam Aḥmad im "Musnad" 1/136, 153.
فصل: وليس على المرأةِ خدمةُ زوجِها، فى (٢٧) العَجْنِ، والخَبْزِ، والطَّبْخِ، وأشباهِه. نصَّ عليه أحمدُ. وقال أبو بكرِ بنُ أبى شيبةَ، وأبو إسحاقٍ الجُوزَجَانىُّ: عليها ذلك. واحتجَّا (٢٨) بقِصَّةِ علىٍّ وفاطمةَ؛ فإنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قَضَى على ابنتِه فاطمةَ بخِدْمةِ البيتِ، وعَلَى علىٍّ ما كان خَارجًا مِنَ البيتِ مِن (٢٩) عَمَل. رَواه الجُوزَجَانىُّ مِن طُرُقٍ (٣٠). قال الجُوزَجَانىُّ: وقد قال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَوْ كُنْتُ آمِرًا أَحَدًا أَنْ يَسْجُدَ لِأَحَدٍ، لأَمَرْتُ الْمَرْأَةَ أَنْ تَسْجُدَ لِزَوْجِهَا، وَلَوْ أَنَّ رَجُلًا أَمَرَ امْرَأَتَهُ أَنْ تَنْقُلَ مِنْ جَبَلٍ أَسْوَدَ إِلَى جَبَل أَحْمَرَ، أَوْ مِنْ جَبَلٍ أَحْمَرَ إِلَى جَبَلٍ أَسوَدَ، كَانَ نَوْلُها (٣١) أَنْ تَفْعَلَ". ورَواه بإسْنادِه (٣٢). قال: فهذه طاعتُه فيما لا منفعةَ فيه، فكيفَ بمُؤْنَةِ معاشِه؟ وقد كان النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- يأْمرُ نساءَه بخِدْمتِه. فقال: "يَا عَائِشَةُ اسْقِينَا، يَا عَائِشَةُ أَطْعِمِينَا، يَا عَائِشَةُ هَلُمِّى الشَّفْرَةَ، واشْحَذِيهَا بِحَجَرٍ" (٣٣). وقد رُوىَ أَنَّ فاطمةَ أتتْ رسولَ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- تشْكُو إليه ما تلْقَى مِنَ الرَّحَى، وسألتْه خادمًا يكْفِيها ذلك (٣٤). ولَنا، أَنَّ المعقودَ عليه
(٢٧) فى أ، ب، م: "من".(٢٨) فى الأصل، ب، م: "واحتج".(٢٩) سقط من: أ، ب، م.(٣٠) وأخرجه أبو نعيم فى الحلية ٦/ ١٠٤. عن ضمرة بن حبيب.(٣١) فى ب، م: "عليها". ونولها: حقها والواجب عليها.(٣٢) وأخرجه ابن ماجه، فى: باب حق الزوج على المرأة، من كتاب النكاح. سنن ابن ماجه ١/ ٥٩٥. والإمام أحمد، فى: المسند ٤/ ٣٨١، ٥/ ٢٢٨، ٦/ ٧٦.(٣٣) لفظ: "يا عائشة أطعمينا. . . يا عائشة اسقينا". أخرجه الإمام أحمد، فى: المسند ٥/ ٤٢٦. ولفظ: "هلمى المدية، واشحذيها بحجر". أخرجه ملم، فى: باب استحباب الضحية وذبحها. . .، من كتاب الأضاحى. صحيح مسلم ٣/ ١٥٥٧.(٣٤) أخرجه البخارى، فى: باب الدليل على أن الخمس لنوائب رسول اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-. . .، من كتاب الخمس، وفى: باب مناقب على بن أبى طالب. . .، من كتاب فضائل الصحابة، وفى: باب عمل المرأة فى بيت زوجها، من كتاب النفقات، وفى: باب التكبير والتسبيح عند المنام، من كتاب الدعوات. صحيح البخارى ٤/ ١٠٢، ٥/ ٢٤، ٧/ ٨٤، ٨/ ٨٧. وأبو داود، فى: باب فى التسبيح عند النوم، من كتاب الأدب. سنن أبى داود ٢/ ٦٠٩، ٦١٠. والإمام أحمد، فى: المسند ١/ ١٣٦، ١٥٣.