Abschnitt: Wenn er seine Ehefrau im Analbereich begattet, so gibt es keine Hadd-Strafe (gesetzlich vorgeschriebene Strafe) gegen ihn, weil ihm diesbezüglich ein Zweifel (šubha) zugutehält. Er ist jedoch zu bestrafen (yuʿazzaru) aufgrund seines Handelns einer verbotenen Tat. Für sie ist der Ghusl (rituelle Ganzkörperwaschung) verpflichtend, da es sich um das Eindringen eines Geschlechtsteils in ein anderes handelt. Seine rechtliche Einstufung ist die gleiche wie beim Beischlaf im Vaginalbereich, was die Ungültigkeit von Gottesdiensten, die Festlegung der Morgengabe und die Verpflichtung zur Wartezeit (ʿidda) betrifft. Handelt es sich bei der Frau jedoch um eine Fremde, so wird die Hadd-Strafe für den Homosexuellen (lūṭī) fällig; eine Morgengabe ist nicht zu zahlen, da er ihr keinen Nutzen entzogen hat, für den es im Gesetz (šarʿ) einen Ausgleich gäbe. Durch den Beischlaf mit der Ehefrau (45) im Analbereich wird keine Ehe-Unantastbarkeit (iḥṣān) erlangt, denn diese wird nur durch vollständigen Beischlaf erreicht, und dies ist kein vollständiger Beischlaf. Ebenso erfolgt dadurch nicht die Wiederheiratserlaubnis (iḥlāl) (46) für den ersten Ehemann, da die Frau dabei nicht das "Honigschlecken" (metaphorisch für den geschlechtlichen Vollzug) des Mannes kostet. Auch wird dadurch weder die Rückkehr (fayʾa) (nach einem Schwur, die Frau zu meiden) vollzogen noch die Behebung der Impotenz (ʿunna), da der Beischlaf in beiden Fällen ein Recht der Frau ist, und ihr Recht ist der Beischlaf im Vaginalbereich. Auch die Rechtsgültigkeit ihrer bloßen Zustimmung durch Schweigen bei der Eheschließung (47) entfällt dadurch nicht, da die ursprüngliche Jungfräulichkeit bestehen bleibt.
Abschnitt: Es ist nichts einzuwenden gegen die geschlechtliche Lust zwischen den Gesäßbacken ohne Eindringen, da die Sunna nur das Verbot des Analverkehrs überliefert hat und er diesbezüglich eine Sonderstellung einnimmt. Da dies aufgrund des verursachten Schadens verboten wurde und dieser Schaden auf den Analbereich beschränkt ist, ist auch das Verbot auf diesen beschränkt.
Abschnitt: Der Koitus interruptus (ʿazl) ist verpönt (makrūh). Seine Bedeutung ist, dass man sich zurückzieht, wenn der Samenerguss naht, und außerhalb des Geschlechtsteils ejakuliert. Seine Verpöntheit (48) wurde von ʿUmar, ʿAlī, Ibn ʿUmar und Ibn Masʿūd überliefert. Dies wurde auch von Abū Bakr aṣ-Ṣiddīq berichtet, weil er darin eine Verminderung der Nachkommenschaft und eine Unterbrechung der Lust der Frau sieht. Der Prophet (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) hat dazu aufgerufen, Ursachen für die Zeugung von Kindern zu suchen, und sagte: „Heiratet und vermehrt euch, so werdet ihr zahlreich sein“ (49). Er sagte auch: „Eine schwarze (50) gebärfreudige Frau ist besser als eine schöne unfruchtbare“ (51). Es sei denn, es besteht ein Bedürfnis, wie zum Beispiel, wenn man sich
(45) Im Original: "seine Frau". (46) In B und M: "wa-al-iḥlāl". (47) In A: "fī an-nikāḥ". (48) In B und M: "karāhatuhu". (49) Der Verfasser von Kanz al-ʿUmmāl (16/276) schrieb dies ʿAbd ar-Razzāq in seinem "al-Ǧāmiʿ" zu, überliefert von Saʿīd ibn Abī Hilāl als Mursal-Überlieferung. (50) Im Original: "šawhāʾ". (51) Al-Hayṯamī führte dies im Kapitel über die Heirat von gebärfreudigen Frauen aus dem Buch der Ehe an. Maǧmaʿ az-Zawāʾid 4/258. Und der Verfasser von al-Fatḥ al-Kabīr =
فصل: فإِنْ وطِئَ زوجتَه فى دُبُرِها، فلا حَدَّ عليه؛ لأنَّ له فى ذلك شُبْهةً، ويُعَزَّرُ؛ لفعلِه المُحرَّمَ، وعليها الغُسْلُ؛ لأنَّه إيلاجُ فَرْجٍ فى فَرْجٍ، وحكمُه حكمُ الوَطءِ فى القُبُلِ فى إفسادِ العباداتِ، وتَقْريرِ المَهْرِ، ووُجوبِ العِدَّةِ. وإِنْ كانَ الوطءُ لأجْنبيَّةٍ، وجَب حَدُّ اللُّوطىِّ، ولا مَهْرَ عليه؛ لأنَّه لم يُفَوِّت مَنْفَعةً لها عِوَضٌ فى الشَّرعِ. ولا يحصُلُ بوَطْءِ زَوْجتهِ (٤٥) فى الدُّبرِ إحْصانٌ، إنَّما يحصُلُ بالوَطْءِ الكاملِ، وليس هذا بوطءٍ كاملٍ، ولا الإِحْلالُ (٤٦) للزَّوجِ الأوَّلِ؛ لأنَّ المرأةَ لا تذُوقُ به عُسَيْلةَ الرَّجُلِ. ولا تحصُلُ به الفَيْئَةُ، ولا الخُروجُ مِنَ العُنَّةِ؛ لأنَّ الوَطْءَ فيهما لِحَق المرأةِ، وَحقُّها الوَطْءُ فى القُبُل. ولا يزُولُ به الاكْتِفاءُ بصُمَاتِها فى الإذنِ بالنِّكاح (٤٧)؛ لأنَّ بَكارةَ الأَصلِ باقيةٌ.
فصل: ولا بأسَ بالتَّلذُّذِ بها بينَ الألْيَتَيْنِ مِن غيرِ إيلَاجٍ؛ لأنَّ السُّنّةَ إنما وردتْ بتَحْريمِ الدُّبُرِ، فهو مَخْصوصٌ بذلك، ولأنَّه حُرِّمَ لأجلِ الأذَى، وذلك مخصوصٌ بالدُّبُرِ، فاخْتَصَّ التَّحريمُ بِه.
فصل: والعَزْلُ مكروهٌ، ومعناه أَنْ يَنزِعَ إذا قَرُبَ الإِنْزالُ، فيُنْزِلُ خارجًا من الفَرْجِ، رُويتْ كَراهِيَتُه (٤٨) عن عمرَ، وعلىٍّ، وابنِ عمرَ، وابنِ مسعودٍ. ورُوِىَ ذلك عن أبى بكر الصِّدِّيقِ أيضًا؛ لأنَّ فيه تَقْلِيلَ النَّسْلِ، وقطعَ اللَّذَّةِ عن المَوْطُوءةِ، وقد حثَّ النَّبىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- على تَعاطِى أسْبابِ الوَلَدِ، فقال: "تَنَاكَحُوا، تَنَاسَلُوا، تَكْثُرُوا" (٤٩). وقال: "سَوْدَاءُ (٥٠) وَلُودٌ، خَيْرٌ مِنْ حَسْنَاءَ عَقِيمٍ" (٥١). إلَّا أَنْ يكونَ لحاجةٍ، مثل أَنْ يكونَ
(٤٥) فى الأصل: "امرأته".(٤٦) فى ب، م: "والإحلال".(٤٧) فى أ: "فى النكاح".(٤٨) فى ب، م: "كراهته".(٤٩) عزاه صاحب كنز العمال، فى: ١٦/ ٢٧٦، إلى عبد الرزاق فى "الجامع"، عن سعيد بن أبى هلال مرسلا.(٥٠) فى الأصل: "شوهاء".(٥١) أورده الهيثمى، فى: باب تزويج الولود، من كتاب النكاح. مجمع الزوائد ٤/ ٢٥٨. وصاحب الفتح الكبير=