bezüglich dieser Frage gilt dasselbe wie bei seiner Aussage über zehn Ehefrauen. Unser Argument ist das, was Ad-Dahhak ibn Fayruz von seinem Vater überlieferte, der sagte: Ich sagte: O Gesandter Allahs, ich bin zum Islam übergetreten und habe zwei Schwestern zur Frau. Er sagte: "Lasse von ihnen scheiden, welche von beiden du willst." Überliefert von Abu Dawud, Ibn Majah und anderen (1). Und weil die Eheschließungen der Ungläubigen gültig sind und lediglich die Zusammenführung (von zwei Schwestern) im Islam verboten ist; er hat diesen Zustand jedoch beendet, also ist es gültig, so als ob er sich von einer der beiden vor seinem Übertritt zum Islam scheiden ließe und dann den Islam annähme, während die andere noch in seinem Eheband ist. Dasselbe Urteil gilt für eine Frau und ihre Tante väterlicherseits oder ihre Tante mütterlicherseits, denn die Bedeutung ist bei allen gleich.
Abschnitt: Wenn er eine Götzendienerin heiratet, sie vor ihm zum Islam übertritt, er dann während seiner Zeit im Unglauben ihre Schwester heiratet und sie beide dann während der Wartezeit (Idda) der ersten den Islam annehmen, so darf er eine von beiden auswählen (2); denn er ist zum Islam übergetreten, während er zwei muslimische Schwestern als Ehefrauen hatte. Wenn er jedoch vor ihr den Islam annimmt, darf er ihre Schwester während ihrer Wartezeit nicht heiraten, noch (darf er) vier andere (außer ihnen) heiraten. Wenn er dies dennoch tut, ist die zweite Eheschließung nicht gültig. Wenn die erste während ihrer Wartezeit den Islam annimmt, so ist ihre Ehe bindend, da sie durch ihn allein (als Ehefrau) bestimmt wurde.
Abschnitt: Wenn er zwei Schwestern heiratet und den Beischlaf mit ihnen vollzogen hat, dann den Islam annimmt und sie gemeinsam mit ihm (den Islam annehmen), und er eine von beiden auswählt, so darf er mit ihr keinen Beischlaf vollziehen, bis die Wartezeit ihrer Schwester abgelaufen ist, damit er nicht im Zustand des Beischlafs mit einer der beiden Schwestern während der Wartezeit der anderen ist. Dasselbe gilt, wenn er den Islam annimmt und mehr als vier Frauen hat, mit denen er den Beischlaf vollzogen hat, sie gemeinsam mit ihm den Islam annehmen und sie insgesamt acht sind, und er vier von ihnen auswählt und sich von vier trennt; er darf mit keiner der Auserwählten den Beischlaf vollziehen, bis die Wartezeit der von ihm Getrennten abgelaufen ist, damit er nicht mit mehr als vier Frauen den Beischlaf vollzieht. Wenn sie fünf sind und er sich von einer von ihnen trennt, so darf er mit dreien der Auserwählten den Beischlaf vollziehen, darf aber mit der vierten erst dann den Beischlaf vollziehen, wenn die Wartezeit der Getrennten abgelaufen ist. Wenn sie sechs sind und er sich von zweien trennt, so darf er mit zweien der Auserwählten den Beischlaf vollziehen. Wenn sie sieben sind und er sich von dreien trennt, so darf er mit einer der Auserwählten den Beischlaf vollziehen, [und er darf mit den übrigen keinen Beischlaf vollziehen, bis die Wartezeit der Getrennten abgelaufen ist. Wann immer die Wartezeit einer der Getrennten abgelaufen ist, darf er mit einer der Auserwählten den Beischlaf vollziehen] (3). Dies ist die Analogie (Qiyas) der Rechtsschule.
(1) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 17 angegeben. (2) In B: „baynahuma“ (zwischen ihnen beiden). (3) Weggelassen aus: B. Übertragungsfehler.
فى هذه، كقولِه فى عَشْرِ نِسْوةٍ. ولَنا، ما رَوَى الضَّحَّاكُ بن فَيْرُوز، عن أبِيه، قال: قلتُ: يا رسولَ اللَّه، إنِّى أسْلَمْتُ وَتَحْتِىَ أُخْتانِ. قال: "طَلِّقْ أَيِّتهُمَا شِئْتَ". روَاه أبو داودَ، وابنُ ماجَه، وغيرُهما (١). ولأنَّ أنْكِحةَ الكُفَّارِ صحيحةٌ، وإنَّما حُرِّمَ الجَمْعُ فى الإِسلامِ، وقد أزالَه، فصَحَّ، كما لو طَلَّقَ إحداهما قبلَ إسْلامِه، ثم أسْلَمَ والأُخْرَى فى حِبَالِه. وهكذا الحكمُ فى المرأةِ وعَمَّتِها أو خالَتِها؛ لأنَّ المعنى فى الجميعِ واحدٌ.
فصل: ولو تزوَّجَ وَثَنِيَّةً، فأسْلَمتْ قبلَه، ثم تزوَّجَ فى شِرْكِه أُخْتَها، ثم أسْلَما فى عِدَّةِ الأُولَى، فله أَنَّ يخْتارَ منهما (٢)؛ لأنَّه أسْلَمَ وتحتَه أُخْتانِ مُسْلِمتانِ. وإن أسْلَم هو قبلَها، لم يَكُنْ له أَنَّ يتزوَّجَ أُخْتَها فى عِدَّتِها، ولا أرْبَعًا سِوَاها. فإن فَعَلَ، لم يَصِحَّ النِّكاحُ الثانى. وإذا أسْلَمتِ الأُولَى فى عِدَّتِها، فنِكاحُها لازِمٌ؛ لأنَّها انْفَرَدَتْ به.
فصل: وإن تزوَّجَ أُخْتَيْنِ، ودَخَلَ بهما، ثم أسْلَمَ وأسْلَمَتا معه، فاخْتارَ إحْداهُما، لم يَطَأْها حتى تَنْقَضِىَ عدةُ أخْتِها لئلَّا يكونَ واطِئًا لإِحْدَى الأُخْتَيْنِ فى عِدَّةِ الأُخْرَى. وكذلك إذا أسْلَم وتحتَه أكثرُ من أرْبعٍ، قد دَخَلَ بهِنَّ، فأسْلَمْنَ معه، وكُنّ ثَمانِيًا، فاختارَ أرْبَعًا منهنَّ، وفارَقَ أرْبعًا، لم يَطَأُ واحدةً من المُختاراتِ حتى تَنْقَضِىَ عِدَّةُ المُفارقاتِ، لئَلَّا يكونَ واطِئًا لأَكثرَ من أربعٍ. فإن كُنَّ خَمْسًا، ففارَقَ إحْداهُنَّ، فله وَطْءُ ثَلاثٍ من المُخْتاراتِ، ولا يَطَأُ الرَّابعةَ حتى تنْقَضِىَ عِدَّةُ المُفارَقةِ. وإن كُنَّ سِتًّا، ففارَقَ اثنتَيْنِ، فله وَطْءُ اثْنَتَيْنِ من المُخْتاراتِ. وإن كُنَّ سَبْعًا، ففارقَ ثلاثًا، فله وَطْءُ واحدةٍ من المُخْتاراتِ، [ولا يَطَأُ الباقياتِ حتى تنْقَضِىَ عِدَّةُ المُفارَقاتِ، فكلَّما انْقَضتْ عِدَّةُ واحدةٍ من المُفارَقاتِ، فله وَطْءُ واحدةٍ من المُخْتاراتِ] (٣). هذا قياسُ المَذْهَبِ.
(١) تقدم تخريجه فى صفحة ١٧.(٢) فى ب: "بينهما".(٣) سقط من: ب. نقل نظر.