Abschnitt: Es ist zulässig, den Koitus interruptus (ʿazl) bei der eigenen Sklavin ohne deren Erlaubnis zu praktizieren. Dies ist eine explizite Aussage (naṣṣ) von Aḥmad. Dies ist auch die Ansicht von Mālik, Abū Ḥanīfa und aš-Šāfiʿī; dies liegt daran, dass sie kein Recht auf den Beischlaf (waṭʾ) oder das Kind hat, und aus diesem Grund hat sie auch keinen Anspruch auf die Verteilung der Nächte (qasm) oder die eheliche Gemeinschaft (faiʾa). Dass sie also nicht das Recht hat, den Koitus interruptus zu untersagen, ist umso eher gegeben. Bei seiner freien Ehefrau hingegen praktiziert er den Koitus interruptus nur mit ihrer Erlaubnis. Der Qāḍī sagte: Dem äußeren Wortlaut nach bei Aḥmad ist die Einholung der Erlaubnis der Ehefrau für den Koitus interruptus verpflichtend (wāǧib), es ist jedoch möglich, dass es nur empfohlen (mustaḥabb) ist; denn ihr Recht besteht im Beischlaf, nicht im Samenerguss, wie daran zu erkennen ist, dass dies den Anspruch auf eheliche Gemeinschaft und die Regelung bei Impotenz (ʿunna) beendet. Bei den Schafiiten gibt es dazu zwei Meinungen. Die erste ist vorzuziehen, aufgrund dessen, was von ʿUmar, möge Gott mit ihm zufrieden sein, überliefert wurde: „Der Gesandte Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) verbot es, den Koitus interruptus bei einer freien Frau ohne ihre Erlaubnis zu praktizieren.“ Überliefert von Imam Aḥmad in al-Musnad und von Ibn Māǧa (60). Zudem hat sie ein Recht auf das Kind und durch den Koitus interruptus entsteht ihr ein Schaden, daher ist er nur mit ihrer Erlaubnis zulässig. Was die Sklavin als Ehefrau betrifft, so ist es möglich, dass der Koitus interruptus ohne ihre Erlaubnis zulässig ist; dies ist die Meinung von aš-Šāfiʿī, gestützt auf das Verständnis dieses Hadith. Ibn ʿAbbās sagte: Bei der freien Frau ist die Erlaubnis einzuholen, bei der Sklavin nicht. Auch deshalb, weil bei ihm ein Schaden in der Versklavung seines Kindes liegt, anders als bei der freien Frau. Es ist jedoch auch möglich, dass er ohne ihre Erlaubnis nicht zulässig ist; denn sie ist eine Ehefrau, die den Anspruch auf Beischlaf im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft hat und bei Impotenz die Auflösung (fask) der Ehe verlangen kann. Das Unterlassen des Koitus interruptus gehört zu deren Vollständigkeit, daher ist er ohne ihre Erlaubnis nicht zulässig, gleich der freien Frau.
Abschnitt: Wenn er bei seiner Ehefrau oder Sklavin den Koitus interruptus praktiziert und sie daraufhin ein Kind bekommt, so ist dessen Abstammung (nasab) ihm zuzurechnen; denn Abū Dāwūd (61) überlieferte von Ǧābir, dass dieser sagte: Ein Mann aus den Anṣār kam zum Gesandten Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) und sagte: „Ich habe eine Sklavin, bei der ich verkehre, aber ich hasse es, dass sie schwanger wird!“ Er sagte: „Praktiziere den Koitus interruptus bei ihr, wenn du willst, denn es wird ihr doch das zuteilwerden, was ihr bestimmt ist.“ Und Abū Saʿīd sagte: „Ich praktizierte den Koitus interruptus bei einer Sklavin von mir, und sie gebar den mir liebsten Menschen“ (62). Und weil die Zurechnung der Abstammung ein Urteil ist, das mit dem Beischlaf zusammenhängt, wird der Samenerguss dabei nicht als Kriterium herangezogen, wie bei allen anderen Urteilen.
= Ebenso herausgegeben von Imam Aḥmad in: al-Musnad 3/33, 51, 53. (60) Herausgegeben von Imam Aḥmad in: al-Musnad 1/31. Und von Ibn Māǧa im Kapitel über den Koitus interruptus aus dem Buch der Ehe. Sunan Ibn Māǧa 1/620. (61) Im Kapitel über das, was zum Koitus interruptus überliefert wurde, aus dem Buch der Ehe. Sunan Abī Dāwūd 1/501. Ebenso herausgegeben von Muslim im Kapitel über das Urteil zum Koitus interruptus aus dem Buch der Scheidung. Ṣaḥīḥ Muslim 2/1064. Und von Ibn Māǧa im Kapitel über die Vorherbestimmung aus der Einleitung. Sunan Ibn Māǧa 1/35. Und von Imam Aḥmad in: al-Musnad 3/312, 386. (62) Herausgegeben von ʿAbd ar-Razzāq im Kapitel über den Koitus interruptus bei Sklavinnen aus dem Buch der Scheidung. al-Muṣannaf 7/141.
فصل: ويجوزُ العَزْلُ عن أَمَتِه بغيرِ إذنِها. نصَّ عليه أحمدُ. وهو قولُ مالكٍ، وأبى حنيفةَ، والشَّافعىِّ؛ وذلك لأنَّه لا حَقَّ لها فى الوَطْءِ، ولا فى الولَدِ، ولذلك لم تَمْلِكِ المُطالبةَ بِالقَسْمِ ولا الفَيْئَةِ، فلَأَنْ لا تَمْلِكَ المَنْعَ مِنَ العزْلِ أوْلَى. ولا يعزلُ عن زَوْجتِه الحُرَّةِ إلَّا بإذْنِها. قال القاضى: ظاهرُ كلامِ أحمدَ وُجوبُ اسْتِئْذانِ الزَّوجةِ فى العَزْلِ، ويَحتملُ أَنْ يكونَ مُسْتَحَبًّا؛ لأنَّ حقَّها فى الوَطْءِ دُونَ الإِنْزالِ، بدليلِ أنَّه يَخْرُجُ به مِن الفَيْئَةِ، والعُنَّةِ. وللشَّافعيَّةِ فى ذلك وَجْهانِ. والأَوَّلُ أولى؛ لما رُوِىَ عن عمرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، قال: نَهَى رسولُ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- أَنْ يُعْزَلَ عَنِ الحُرَّةِ إِلَّا بإذْنِها. رواه الإِمامُ أحمدُ، فى "المُسْنَدِ"، وابنُ ماجَه (٦٠). ولأنَّ لها فى الولدِ حقًّا، وعليها فى العَزْلِ ضرَرٌ، فلم يجُزْ إلَّا بإذْنِها. فأمَّا زوجتُه الأمَةُ، فيَحْتَمِلُ جَوازُ العَزْلِ عنها بغيرِ إذْنِها. وهو قولُ الشَّافعىِّ، اسْتِدْلالًا بمَفْهوم هذا الحديثِ. وقال ابنُ عبَّاسٍ: تُسْتأذَنُ الحُرَّةُ، ولا تُسْتأذَنُ الأمَةُ. ولأنَّ عليه ضَررًا فى اسْتِرْقاقِ وَلَدِه، بخلافِ الحُرَّةِ. ويَحْتَمل أَنْ لا يجوزَ إِلَّا بإذْنِها؛ لأنَّها زوجةٌ تَمْلِكُ المطالبةَ بالوَطْءِ فى الفَيْئَةِ، والفَسْخَ عندَ تَعذُّرِه بالعُنَّةِ، وتَرْكُ العزْلِ من تَمامِه، فلم يَجُزْ بغيرِ إذْنِها، كالحُرَّةِ.
فصل: فإنْ عزلَ عن زوجتِه أو أُمتِه، ثمَّ أتتْ بولدٍ، لَحِقَه نسبُه؛ لما رَوى أبو داودَ (٦١)، عن جابرٍ، قال: جاء رجلٌ مِنَ الأنْصارِ إلى رسولِ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: إنَّ لى جاريةً، وأنا أطُوفُ عليها، وأنا أكْرَهُ أَنْ تَحْمِلَ! فقال: "اعْزِلْ عَنْهَا إنْ شِئْتَ، فَإِنَّهُ سَيَأتِيْهَا مَا قُدِّرَ لَهَا". وقال أبو سعيد: كنتُ أعْزِلُ عن جاريةٍ لى، فولَدتْ أحبَّ النَّاسِ إلَىَّ (٦٢). ولأنَّ لُحوقَ النَّسَبِ حُكْمٌ يتعلَّقُ بالوَطْءِ، فلم يُعْتَبَرْ فيه الإِنْزالُ، كسائرِ
= كما أخرجه الإِمام أحمد، فى: المسند ٣/ ٣٣، ٥١، ٥٣.(٦٠) أخرجه الإِمام أحمد، فى: المسند ١/ ٣١. وابن ماجه، فى: باب العزل، من كتاب النكاح. سنن ابن ماجه ١/ ٦٢٠.(٦١) فى: باب ما جاء فى العزل، من كتاب النكاح. سنن أبى داود ١/ ٥٠١.كما أخرجه مسلم، فى: باب حكم العزل، من كتاب الطلاق. صحيح مسلم ٢/ ١٠٦٤. وابن ماجه، فى: باب فى القدر، من المقدمة. سنن ابن ماجه ١/ ٣٥. والإِمام أحمد، فى: المسند ٣/ ٣١٢، ٣٨٦.(٦٢) أخرجه عبد الرزاق، فى: باب العزل عن الإماء، من كتاب الطلاق. المصنف ٧/ ١٤١.