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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 236Abschnitt

Übersetzung · DE

eine Zusammenführung zwischen ihnen nicht möglich ist, daher ist das Ausweichen auf das Losverfahren zwingend erforderlich, so als ob er eine von ihnen auf eine Reise mitnehmen wollte. Wenn es zwei Frauen sind, genügt eine einzige Auslosung, und in der zweiten Nacht geht er zur zweiten über ohne erneutes Losverfahren, da ihr Recht feststeht. Wenn es drei sind, lost er in der zweiten Nacht aus, um mit einer der beiden Verbleibenden zu beginnen. Und wenn es vier sind, lost er in der dritten Nacht aus und geht in der vierten Nacht zur vierten über ohne Losverfahren. Würde er in der ersten Nacht auslosen und ein Los für die erste, ein Los für die zweite, ein Los für die dritte und ein Los für die vierte festlegen und sie dann alle auf einmal ziehen, so wäre dies zulässig, und jede erhält das, was für sie gezogen wurde.

Abschnitt: Der Kranke, der Eunuch (maǧbūb), der Impotente (ʿinnīn), der Zwitter (ḫunṯā) und der Kastrat (ḫaṣī) sind zur Aufteilung verpflichtet. Dies sagten auch aṯ-Ṯaurī, aš-Šāfiʿī und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl ar-raʾy); denn die Aufteilung dient der Vertrautheit (uns), und diese ist auch bei jemandem gegeben, der keinen Geschlechtsverkehr ausübt. ʿĀʾiša berichtete, dass der Gesandte Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil), als er in seiner Krankheit lag, bei seinen Frauen herumging und sagte: „Wo bin ich morgen? [Wo bin ich morgen?]“ (9). Überliefert von al-Buḫārī (10). Wenn ihm dies schwerfällt, bittet er sie um Erlaubnis, bei einer von ihnen bleiben zu dürfen, so wie es der Prophet (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) tat. ʿĀʾiša sagte: Der Gesandte Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) sandte nach den Frauen, und sie versammelten sich. Er sagte: „Ich bin nicht imstande, bei euch allen herumzugehen. Wenn ihr es für gut haltet, mir zu erlauben, bei ʿĀʾiša zu sein, dann tut dies.“ Daraufhin erlaubten sie es ihm. Überliefert von Abū Dāwūd (11). Wenn sie ihm keine Erlaubnis erteilen, bleibt er bei einer von ihnen durch Losverfahren oder zieht sich von ihnen allen zurück, wenn er möchte. Wenn der Ehemann geistesgestört ist und keine Gefahr von ihm ausgeht, so lässt ihn der Vormund (walī) bei ihnen umhergehen. Wenn jedoch Gefahr von ihm ausgeht, so trifft ihn keine Pflicht zur Aufteilung, da durch ihn keine Vertrautheit oder ein Nutzen entsteht. Wenn der Vormund bei der Aufteilung zwischen ihnen nicht gerecht handelt und der Geistesgestörte dann wieder bei Sinnen ist, so muss er der benachteiligten Ehefrau Genugtuung leisten; denn es handelt sich um ein Recht, das in seiner Haftung (ḏimma) festgeschrieben ist, weshalb die Erfüllung im Zustand der Zurechnungsfähigkeit für ihn verpflichtend wurde, wie bei einer finanziellen Schuld.

Abschnitt: Es wird aufgeteilt für die Kranke, die an einer Rataq (Verschluss) Leidende, die menstruierende Frau, die Frau im Wochenbett, die sich im Weihezustand (Ihrām) befindende Frau,

Anmerkungen

(6) Fehlt im Original. (7) Im Original: „und der Geistesgestörte“. (8) Fehlt im Original, A. (9) Fehlt im Original, A. (10) Im: Kapitel über das Vorzugswürdige der ʿĀʾiša, möge Gott mit ihr zufrieden sein, aus dem Buch über die Vorzüge der Gefährten des Propheten. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 5/37. (11) Im: Kapitel über die Aufteilung unter den Frauen, aus dem Buch der Ehe. Sunan Abī Dāwūd 1/493. Ebenso herausgegeben von Imām Aḥmad im Musnad 6/219.

Arabisch (Quelle)

الجَمْعُ بينهنَّ، فوحبَ المَصِيرُ إلى القُرْعةِ، كما لو أرادَ السَّفرَ بإحْدَاهنّ. فإنْ كانتا اثْنَتيْنِ، كَفاه قرعةٌ واحدةٌ، ويصيرُ فى (٦) اللَّيلةِ الثَّانيةِ إلى الثَّانيةِ بغيرِ قُرْعةٍ؛ لأنَّ حقَّها مُتعَيِّنٌ. وإن كنَّ ثلاثًا، أقْرَعَ فى اللَّيلةِ الثَّانيةِ للبدَايةِ بإحْدَى الباقيتَيْنِ. وإن كُنَّ أربعًا أقْرَعَ فى اللَّيلةِ الثَّالثةِ، ويصيرُ فى اللَّيلةِ الرَّابعةِ إلى الرَّابعةِ بغيرِ قُرعةٍ. ولو أقرعَ فى اللَّيلةِ الأُولى، فجعلَ سهمًا للأُولَى، وسهمًا للثَّانيةِ، وسهمًا للثَّالثةِ، وسهمًا للرَّابعةِ، ثمَّ أخرجَها عليهنَّ مَرَّةً واحدةً، جازَ، وكان لكلِّ واحدةٍ ما خرجَ لها.

فصل: ويقْسِمُ المريضُ والْمَجْبوبُ (٧) والعِنِّينُ والخُنْثَى (٨) والخَصِىُّ، وبذلك قال الثَّوْرِىُّ، والشَّافعىُّ، وأصْحابُ الرَّأى؛ لأنَّ القَسْمَ للأُنْسِ، وذلك حاصِلٌ مِمَّنْ لا يطَأُ. وقد روَت عائشةُ، أَنَّ رسولَ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- لمَّا كان فى مَرَضِه، جعل يدُورُ فى نسائِه، ويقولُ: "أَيْنَ أنَا غَدًا؟ [أَيْنَ أَنَا غَدًا؟ "] (٩). روَاه البُخارىُّ (١٠). فإنْ شقَّ عليه ذلك، اسْتَأْذَنَهنَّ فى الكَوْنِ عندَ إحْداهُنَّ، كما فعل النَّبىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، قالت عائشةُ: إنَّ رسولَ اللَّهِ صلى اللَّه عليه وسلم بعَثَ إلى النِّساء فاجتمَعْنَ، قال: "إنِّى لَا أسْتَطِيعُ أَنْ أَدُوْرَ بَيْنَكُنَّ، فَإِنْ رَأَيْتُنَّ أَنْ تَأْذَنَّ لِى، فَأَكُونَ عِنْدَ عَائِشَةَ، فَعَلْتُنَّ". فَأَذِنَّ لَهُ. روَاه أبو داودَ (١١). فإنْ لم يأذَنَّ له، أقامَ عندَ إحْداهنَّ بالقُرْعةِ، أو اعْتزَلهنَّ جميعًا إنْ أحبَّ. فإن كان الزَّوجُ مَجْنونًا لا يُخافُ منه، طافَ به الوَلِىُّ عليهنَّ، وإن كان يُخافُ منه، فلا قَسْمَ عليه؛ لأنَّه لا يحْصُلُ منه أُنسٌ ولا فائدةٌ. وإِنْ لم يعْدِلِ الوَلِىُّ فى القَسْمِ بينهنَّ، ثمَّ أفاقَ المَجْنونُ، فعليه أن يقْضِىَ للمَظْلومةِ؛ لأنَّه حَقٌّ ثبتَ فى ذمَّتِه، فلَزِمَه إيفاؤُه حالَ الإِفاقةِ، كالمالِ.

فصل: ويُقْسَمُ للمَريضةِ، والرَّتْقاءِ، والحائضِ، والنُّفَساءِ، والمُحْرِمة،

Anmerkungen

(٦) سقط من: الأصل.(٧) فى الأصل: "والمجنون".(٨) سقط من: الأصل، أ.(٩) سقط من: أ.(١٠) فى: باب فضل عائشة رضى اللَّه عنها، من كتاب فضائل أصحاب النبى. صحيح البخارى ٥/ ٣٧.(١١) فى: باب فى القسم بين النساء، من كتاب النكاح. سنن أبى داود ١/ ٤٩٣.كما أخرجه الإِمام أحمد، فى: المسند ٦/ ٢١٩.

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