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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 237Abschnitt

Übersetzung · DE

und die minderjährige Frau, bei der der Geschlechtsverkehr möglich ist. Sie alle sind in der Aufteilung gleichgestellt. Dies sagten auch Mālik, aš-Šāfiʿī und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl ar-raʾy), und wir kennen niemanden, der ihnen widerspricht. Ebenso verhält es sich mit der Frau, gegenüber der er eine Ẓihār-Erklärung abgegeben hat; denn die Absicht dabei ist die Behausung, der Wohnsitz und die Vertrautheit, und dies ist bei ihnen gegeben. Was die geistesgestörte Frau betrifft, so ist sie, wenn von ihr keine Gefahr ausgeht, wie eine gesunde Frau zu behandeln. Wenn jedoch Gefahr von ihr ausgeht, so steht ihr keine Aufteilung zu, da er sich ihrerseits nicht sicher sein kann und durch sie weder Vertrautheit entsteht, noch sie ihm Nutzen bringt.

Abschnitt: Die Aufteilung zu Beginn (qasm al-ibtidaʾ) ist verpflichtend. Dies bedeutet, dass, wenn ein Mann eine Ehefrau hat, er verpflichtet ist, jede vierte Nacht bei ihr zu übernachten, sofern kein Entschuldigungsgrund vorliegt. Wenn er mehrere Ehefrauen hat, steht jeder von ihnen eine Nacht von jeweils vier Nächten zu. Dies sagten auch aṯ-Ṯaurī und Abū Ṯaur. Der Qāḍī sagte im Buch "al-Muǧarrad": Die Aufteilung zu Beginn ist nicht verpflichtend, es sei denn, er unterlässt den Geschlechtsverkehr beharrlich. Wenn er ihn ohne Beharrlichkeit unterlässt, ist ihm weder eine Aufteilung noch Geschlechtsverkehr zur Pflicht, weil Aḥmad sagte: Wenn ein Mann einmal bei seiner Ehefrau war, entfällt der Status als Impotenter (ʿinnīn), d. h., er bekommt keine Frist. Aš-Šāfiʿī sagte: Die Aufteilung zu Beginn ist keinesfalls verpflichtend, da die Aufteilung sein Recht ist und ihm somit nicht zur Pflicht gemacht wurde. Wir halten dagegen mit dem Wort des Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) gegenüber ʿAbdallāh ibn ʿAmr ibn al-ʿĀṣ: "O ʿAbdallāh, wurde mir nicht berichtet, dass du den Tag fastest und die Nacht im Gebet verbringst?" Ich sagte: "Ja, o Gesandter Gottes." Er sagte: "Tu das nicht, faste und iss, bete und schlafe; denn dein Körper hat ein Recht auf dich, dein Auge hat ein Recht auf dich und deine Ehefrau hat ein Recht auf dich." Dies ist übereinstimmend überliefert (14). Er teilte also mit, dass die Frau ein Recht auf ihn hat. Die Geschichte des Kaʿb ibn Sūr ist berühmt.

Anmerkungen

(12) Das „wa“ (und) fehlt in B, M. (13) In B, M: "yūṭaʾ" (d.h. mit der Geschlechtsverkehr vollzogen wird). (14) Herausgegeben von al-Buḫārī, im: Kapitel „Haddathanā ʿAlī ibn ʿAbdallāh“ aus dem Buch über das Nachtgebet (Tahaǧǧud); im: Kapitel über das Recht des Gastes beim Fasten, im Kapitel über das Recht des Körpers beim Fasten aus dem Buch des Fastens; im: Kapitel „Deine Ehefrau hat ein Recht auf dich“ aus dem Buch der Ehe; und im: Kapitel über das Recht des Gastes aus dem Buch der Etikette (Adab). Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 2/68, 3/51, 7/40, 41, 8/38. Und von Muslim, im: Kapitel über das Verbot des Dauerfastens für denjenigen, der sich dadurch schädigt oder dadurch ein Recht versäumt, oder für denjenigen, der die beiden Festtage und die Tašrīq-Tage nicht zum Essen nutzt, und die Erläuterung der Einzelheiten zum Fasten eines Tages und dem Nicht-Fasten eines anderen aus dem Buch des Fastens. Ṣaḥīḥ Muslim 2/812, 813. Ebenso herausgegeben von Abū Dāwūd, im: Kapitel über das freiwillige Dauerfasten aus dem Buch des Fastens. Sunan Abī Dāwūd 1/565. Und von an-Nasāʾī, im: Kapitel über das Fasten eines Tages und das Nicht-Fasten eines anderen und die Erwähnung der abweichenden Formulierungen der Überlieferer diesbezüglich gemäß dem Bericht von ʿAbdallāh ibn ʿAmr daraus, aus dem Buch des Fastens. al-Muǧtabā 4/180.

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