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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 240Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn es nicht verpflichtend wäre, so würde es durch einen Schwur, es zu unterlassen, nicht verpflichtend werden, genau wie alles andere, was nicht verpflichtend ist. Zudem, weil die Ehe zum Wohl beider Ehepartner und zur Abwehr von Schaden von ihnen beiden gestiftet wurde, und sie dazu führt [dazu, den Schaden des Verlangens von der Frau abzuwehren, so wie sie dazu führt] (26) dies vom Mann abzuwehren. Daher muss es mit diesem Grund begründet werden, und die Ehe ist ein Recht für beide gemeinsam. Auch weil sie, wenn sie kein Recht darauf hätte, nicht um Erlaubnis gefragt werden müsste bei der Ausübung des Coitus interruptus (ʿazl), ähnlich wie die Sklavin. Wenn dessen Verpflichtung feststeht, so ist sie auf vier Monate bemessen. Dies hat Aḥmad explizit dargelegt. Der Grund dafür ist, dass Gott, der Erhabene, dies im Falle desjenigen, der den Īlāʾ-Eid leistet, auf vier Monate bemessen hat, und somit ist es auch im Falle anderer so; denn ein Eid macht nicht verpflichtend, was man durch den Schwur zu unterlassen gelobte, was darauf hindeutet, dass es ohne diesen verpflichtend ist. Wenn er jedoch auf dem Unterlassen des Geschlechtsverkehrs beharrt und die Frau dies fordert, so hat Ibn Manṣūr von Aḥmad über einen Mann überliefert, der eine Frau heiratete und noch keinen Beischlaf mit ihr vollzogen hatte, wobei er sagte: "Morgen werde ich mit ihr verkehren, morgen werde ich mit ihr verkehren." Nach einem Monat: Muss er zum Beischlaf gezwungen werden? Er sagte: "Ich lasse ihm vier Monate Zeit; wenn er dann mit ihr verkehrt, gut, andernfalls wird zwischen ihnen geschieden." Aḥmad hat ihn somit demjenigen gleichgestellt, der einen Īlāʾ-Eid leistet. Abū Bakr ibn Jaʿfar (27) sagte: Niemand außer ihm hat diese Überlieferung von Ibn Manṣūr berichtet, und sie ist strittig. Die offenkundige Lehrmeinung unserer Gelehrten ist, dass deswegen keine Scheidung zwischen ihnen vollzogen wird, und dies ist die Ansicht der Mehrheit der Rechtsgelehrten. Denn wenn ihm dafür eine Frist gesetzt (28) und zwischen ihnen geschieden würde, hätte der Īlāʾ-Eid keine Wirkung, obwohl über dessen Berücksichtigung kein Dissens besteht.

Abschnitt: Wenn er wegen einer Entschuldigung oder einer Notwendigkeit von seiner Frau verreist, erlischt ihr Anspruch auf Teilung (der Nächte) und Beischlaf, selbst wenn seine Reise lange dauert. Aus diesem Grund wird die Ehe eines Verschollenen nicht aufgelöst (29), wenn er seiner Frau Unterhalt hinterlassen hat. Wenn er jedoch keinen Entschuldigungsgrund hat, der ihn an der Rückkehr hindert, so neigte Aḥmad dazu, dies auf sechs Monate zu befristen. Denn es wurde ihm gesagt: "Wie lange darf ein Mann von seiner Ehefrau abwesend sein?" Er sagte: "Sechs Monate. Es wird ihm geschrieben; wenn er sich weigert zurückzukehren, scheidet der Richter zwischen ihnen." Er kam zu dieser Bemessung aufgrund des Ḥadīṯ von ʿUmar, das Abū Ḥafṣ mit seiner Überlieferungskette von Zayd ibn Aslam (30) überlieferte. Er sagte: Während ʿUmar ibn al-Ḫaṭṭāb in Medina Wache hielt, kam er an einer Frau in ihrem Haus vorbei, die sagte:

Anmerkungen

(26) Fehlt im Original. (27) D. h. Ġulām al-Ḫallāl, ʿAbd al-ʿAzīz ibn Jaʿfar. Bereits erwähnt. (28) In B und M: "ḍaraba" (festsetzen/schlagen). (29) In B und M: "yaṣiḥḥu" (ist gültig). (30) Überliefert von Saʿīd ibn Manṣūr im Kapitel: "Der Krieger, der seine Abwesenheit von seiner Familie verlängert", as-Sunan 2/174. Ebenso überliefert von al-Bayhaqī in verkürzter Form im Kapitel: "Der Imam darf den Krieger nicht (zu lange) zurückhalten" aus dem Kitāb as-Siyar, as-Sunan al-Kubrā 9/29.

Arabisch (Quelle)

واجبًا، لم يَصِرْ باليَمِينِ على تَرْكِه واجبًا، كسائرِ ما لا يجبُ، ولأنَّ النِّكاحَ شُرِعَ لمصلحةِ الزَّوْجَيْن، ودَفْعِ الضَّرَرِ عنهما، وهو مُفْضٍ [إلى دَفْعِ ضَرَرِ الشَّهْوةِ عن المرأةِ كإفْضائِه] (٢٦) إلى دَفْعِ ذلك عن الرَّجلِ، فيجبُ تعْليلُه بذلك، ويكون النِّكاحُ حقًّا لهما جميعًا، ولأنَّه لو لم يكُنْ لها فيه حقٌّ، لمَا وجبَ اسْتِئْذانُها فى العَزْلِ، كالأمَةِ. إذا ثبتَ وجوبُه، فهو مُقدَّرٌ بأرْبعةِ أشْهُرٍ. نَصَّ عليه أحمدُ. ووَجْهُه أنَّ اللَّه تعالى قدَّرَه بأربعةِ أشْهُرٍ فى حقِّ المُولِى، فكذلك فى حَقِّ غيرِه؛ لأنَّ اليَمِينَ لا تُوجِبُ ما حُلِفَ على تَرْكِه، فيدُلُّ على أنَّه واجِبٌ بدونِها. فإنَّ أصرَّ على تَرْكِ الوَطْءِ، وطالَبتِ المرأةُ، فقد رَوَى ابنُ منصورٍ، عن أحمدَ، فى رجلٍ تزوَّجَ امرأةً، ولم يدخُلْ بها، يقول: غدًا أدخلُ بها، غدًا أدخلُ بها. إلى شهرٍ، هل يُجْبَرُ على الدُّخولِ؟ فقال: أذْهَب إلى أربعةِ أشْهُرٍ، إنْ دخلَ بها، وإلَّا فُرِّقَ بينهما. فجعَله أحمدُ كالمُولِى. وقال أبو بكرٍ بنُ جعفرٍ (٢٧): لم يَرْوِ مسألةَ ابنِ منصورٍ غيرُه، وفيها نَظَرٌ، وظاهرُ قَوْلِ أصحابِنا أنَّه لا يُفرَّقُ بينهما لذلك، وهو قولُ أكثرِ الفقهاءِ؛ لأنَّه لو ضُرِبَتْ (٢٨) له المُدَّةُ لذلك، وفُرِّقَ بينهما، لم يكُنْ للإيلاءِ أثرٌ، ولا خلافَ فى اعْتبارِه.

فصل: وإن سافرَ عن امرأتِه لعذرٍ وحاجةٍ، سقطَ حقُّها من القَسْمِ والوطءِ، وإن طالَ سَفَرُه، ولذلك لا يُفْسَخُ (٢٩) نِكاحُ المفْقودِ إذا تَرَكَ لامْرأتِه نَفَقةً. وإن لم يكُنْ له عذرٌ مانعٌ مِن الرُّجوعِ، فإنَّ أحمدَ ذهبَ إلى تَوْقيتِه بستَّةِ أشْهُرٍ، فإنَّه قيل له: كم يَغِيبُ الرَّجلُ عن زوجتِه؟ قال: ستَّةَ أشْهُرٍ، يُكتَبُ إليه، فإنْ أبَى أَنْ يرْجِعَ، فرَّقَ الحاكمُ بينهما. وإنَّما صَارَ إلى تقديرِه بهذا لحديثِ عمرَ، روَاه أبو حفصٍ، بإسنادِه عن زيد بنِ أسْلَمَ (٣٠) قال: بينا عمرُ بنُ الخطَّابِ يحرسُ المدينةَ، فمر بامرأةٍ فى بيتِها وهى تقول:

Anmerkungen

(٢٦) سقط من: الأصل.(٢٧) أى: غلام الخلال عبد العزيز بن جعفر. وتقدم.(٢٨) فى ب، م: "ضرب".(٢٩) فى ب، م: "يصح".(٣٠) أخرجه سعيد بن منصور، فى: باب الغازى يطيل الغيبة عن أهله. السنن ٢/ ١٧٤، كما أخرجه البيهقى مختصرًا، فى: باب الإمام لا يُجَمِّر بالغَزِىّ، من كتاب السير. السنن الكبرى ٩/ ٢٩. =

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